Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_614/2019 KI-generiert

Complainant v. State (Security Deposit for Meritless Appeal)

Geschäftsnummer 1B_614/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, acting as both criminal and civil plaintiff, initiated legal proceedings against another individual, alleging torture and insult. The regional prosecutor in Berner Jura-Seeland decided not to pursue the case. The complainant appealed this decision, but the Bernese higher court required a security deposit of 600 Swiss Francs before considering the appeal. His request for legal aid was denied by the court's president, who reasoned that the allegations of being attacked with microwaves by the defendants had no real basis and thus lacked any reasonable prospect of success. Consequently, the complainant sought to overturn this decision, leading to the present proceedings before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant v. State (Security Deposit for Meritless Appeal): Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung Strafanzeige Begründungspflicht unentgeltliche Rechtspflege Beleidigung unbezahlte Mietkaution Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_614/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin,

Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, vom 3. Dezember 2019 (BK 19 490 MOR).

Erwägungen:

1. Am 22. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das von A.________ als Straf- und Zivilkläger u.a. gegen B.________ wegen Folter und Beschimpfung angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand.

A.________ erhob dagegen Beschwerde, worauf er vom Obergericht des Kantons Bern zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 600.-- aufgefordert wurde. Nachdem A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hatte, wies es die Präsidentin der obergerichtlichen Beschwerdekammer am 3. Dezember 2019 ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen, um eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2019 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, als Straf- und Privatkläger könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden, wenn die Ergreifung des Rechtsmittels eine gewisse Aussicht auf Erfolg habe. Vorliegend sei gerichtsnotorisch, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, er werde von den Beschuldigten mit Mikrowellen beschossen, keine reale Grundlage habe. Eine Partei, die das Verfahren selber finanzieren müsste, würde daher bei vernünftiger Überlegung keine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erheben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachgerecht auseinander, sondern behauptet im Wesentlichen bloss, der Einsatz von Mikrowellen als Waffe ("Strahlenfolter") sei Realität, diese Technologie würde "vom Militär" seit Jahrzehnten als Geheimwaffe eingesetzt. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi