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1B_613/2022 KI-generiert

Prosecutor v. Individual (Interlocutory Appeal on Evidence Admissibility)

Geschäftsnummer 1B_613/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Zurich Public Prosecutor's Office against an individual, A.________, accused of multiple defamations and other offenses. A.________ filed a complaint with the Zurich High Court's Third Criminal Chamber on June 6, 2022, seeking the removal of a police interrogation record from April 21, 2022, related to a "pornography dossier" from the case files. A.________ claimed that an unlawful method of evidence collection was used by a city police officer during this interrogation. The High Court dismissed the complaint on November 21, 2022, prompting A.________ to appeal to the Swiss Federal Tribunal on November 28, 2022, challenging the High Court's interim decision. The Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG; Prosecutor v. Individual (Interlocutory Appeal on Evidence Admissibility): A.________ filed a complaint with the Zurich High Court's Third Criminal Chamber on June 6, 2022, seeking the removal of a police interrogation record from April 21, 2022, related to a "pornography dossier" from the case files. A.________ claimed that an unlawful method of evidence collection was used by a city police officer during this interrogation. The High Court dismissed the complaint on November 21, 2022, prompting A.________ to appeal to the Swiss Federal Tribunal on November 28, 2022, challenging the High Court's interim decision. The Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren üble Nachrede Strafakten Zwischenentscheid Ausstand des Staatsanwalts Befragung durch Staatsanwaltschaft nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to failure to meet the justification requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_613/2022

Urteil vom 8. Dezember 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. November 2022 (UH220095-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verleumdung etc. Mit Eingabe vom 6. Juni 2022 erhob A.________ Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte, das Protokoll seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2022 betreffend "Dossier Pornografie" sei aus den Akten zu entfernen. Dabei machte er u.a. geltend, der Kantonspolizist B.________ habe anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2022 eine verbotene Beweiserhebungsmethode angewandt. Die III. Strafkammer des Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 21. November 2022 die Beschwerde ab.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 28. November 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Mit dem angefochtenen Beschluss wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies ist auch nicht offensichtlich. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten ( Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO ). Der Betroffene kann das Urteil des Sachrichters in der Folge mit Berufung anfechten und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG )

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli