Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_613/2012 KI-generiert

Prosecutor Barred Counsel Due to Conflict of Interest in Multiple Co-Defendant Case

Geschäftsnummer 1B_613/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a criminal investigation was initiated by the Public Prosecutor's Office against three individuals for alleged offenses, including disloyal management and unauthorized competition, stemming from accusations that they illicitly recruited nearly all former employees of a company. The prosecutor prohibited one lawyer from representing two of the accused simultaneously, citing potential conflicts of interest. The affected individuals appealed to a higher court, which upheld the prosecutor's decision, leading to one of the accused filing a complaint with the Swiss Federal Tribunal to contest the ruling and reassert the lawyer’s representation. The main issue revolves around the conflict of interest in representing multiple co-defendants in the ongoing criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Prosecutor Barred Counsel Due to Conflict of Interest in Multiple Co-Defendant Case: The prosecutor prohibited one lawyer from representing two of the accused simultaneously, citing potential conflicts of interest. The affected individuals appealed to a higher court, which upheld the prosecutor's decision, leading to one of the accused filing a complaint with the Swiss Federal Tribunal to contest the ruling and reassert the lawyer’s representation. The main issue revolves around the conflict of interest in representing multiple co-defendants in the ongoing criminal proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Mehrfachverteidigung anwaltlicher Interessenkonflikt Privatstrafklage Schutz des öffentlichen Interesses Fall des Ausschlusses Opportunitätsprinzip Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Used to confirm that the appellant was entitled to file the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish that the challenged decision, being an interlocutory decision in a criminal matter, could cause irreparable harm, thus justifying the admissibility of the appeal.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning when dismissing the appellant's factual complaint, although the main decision is based on the dismissal in point 1.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

P3 24 160 (2024-11-04) · vs
Conflict of Interest Denial of Representation Standing
«…dans la procédure ne divergent pas, compte tenu des circonstances concrètes (arrêts 6B_1210/2020 précité consid. 2.2 ; 1B_613/2012 du 29 janvier 2013 consid. 2.2 ; 6B_1073/2010 du 21 juin 2011 consid. 1.2.2 ; 1B_7/2009 du 6 mars 2009 consid. 5.5 et 5…»
P/17952/2023 (2024-08-08) · ge
Attorney Conflict of Interest in Joint Criminal Representation Upheld Despite Potential for Divergent Defenses
«…commune est acceptable (arrêt du Tribunal fédéral [1B\_613/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_613/2012) du 29 janvier 2013 consid. 2.2 ; arrêt du Tribunal fédéral [1B\_7/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/sear…»
2023.10.23.sr.1.neu (2023-10-23) · bl
Prosecutor's Exclusion of Defense Attorney Upheld Due to Dual Representation Risk
«…Ger 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1; BGE 135 II 145 E. 9.1; BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; BGer 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2; BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2 je mit H…»
2023.10.23.sr.1 (2023-10-23) · bl
Prosecutor's Exclusion of Counsel Upheld Due to Potential Conflict of Interest
«…Ger 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1; BGE 135 II 145 E. 9.1; BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; BGer 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2; BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2 je mit H…»
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Conflict of Interest Bars Dual Representation in Forged COVID Certificate Case
«…Ger 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1; BGE 135 II 145 E. 9.1; BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; BGer 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2; BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2 je mit H…»
2023.10.23.sr.2 (2023-10-23) · bl
Dual Representation Barred in Fake COVID Certificate Case
«…Ger 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1; BGE 135 II 145 E. 9.1; BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; BGer 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2; BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2 je mit H…»
AA 2021 222 (2022-07-05) · be
Lawyer Sanctioned for Concurrent Representation Conflict of Interest
«…uldigten ausüben, selbst wenn die Mandanten der Mehrfachvertretung zustimmen (Urteil BGer 1B_7/2009 E. 5.5; 1B_613/2012 E. 2.2). Eine Mehrfachverteidigung kann allenfalls ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durc…»
6B_1210/2020 (2021-10-07)
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«…que des faits et que leurs intérêts dans la procédure ne divergent pas, compte tenu des circonstances concrètes (arrêts 1B_613/2012 du 29 janvier 2013 consid. 2.2; 6B_1073/2010 du 21 juin 2011 consid. 1.2.2; 1B_7/2009 du 6 mars 2009 consid. 5.5 et 5.8…»
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«…/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_611/2012) et [1B\_613/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_613/2012)) qui reconnaissaient la compétence du Ministère public cantonal pour statuer sur cette question. 6) a. Dans un arrêt…»
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«…e Sachver- haltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Um- ständen nicht divergieren (Urteil 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.; Urteil 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2; Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5 un…»
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«…e Sachver- haltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Um- ständen nicht divergieren (Urteil 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.; Urteil 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2; Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5 un…»
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«…hriften und Zulas- sungsvoraussetzungen (Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober2016, E. 2.1; 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1). 2.2 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver- schie…»
100 2016 285 (2017-06-01) · be
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«…nen regelmässig eine Interessenkollision besteht (BGE 135 I 261 [BGer 1B_7/2009 vom 16.3.2009] nicht publ. E. 5.5; BGer 1B_613/2012 vom 29.1.2013 E. 2.2; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 107). Um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu…»
BV.2016.27 (2017-05-11)
Criminal Defense Attorney Disqualified Due to Conflict of Interest in Gambling Investigation
«…ften und Zulassungsvo- raussetzungen (Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Okto- ber 2016, E. 2.1; 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1). -5- 2.3 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten d…»
BV.2017.1 (2017-03-20)
Exclusion of Counsel for Multiple Defendants Due to Conflict of Interest
«…ften und Zulassungsvo- raussetzungen (Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Okto- ber 2016, E. 2.1; 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1). 2.3 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver- schie…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_613/2012

Urteil vom 29. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

Z.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens.

Gegenstand

Strafverfahren; Mehrfachverteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.

Sachverhalt:

A. Die Abteilung 4 Spezialdelikte der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt ein Strafverfahren gegen Y.________, X.________ und Z.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, unlauteren Wettbewerbs sowie Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz. Als Privatklägerin im Strafverfahren wirft die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen A.________ AG den beschuldigten Personen vor, praktisch alle ihrer rund 200 ehemaligen Mitarbeitenden widerrechtlich abgeworben zu haben. Y.________ war Verwaltungsratsmitglied, X.________ CEO und Z.________ Geschäftsleitungsmitglied der ehemaligen A.________ AG. Sie wurden im Strafverfahren bis anhin alle von Rechtsanwalt Marc Kaeslin vertreten.

B. Die verfahrensleitende Staatsanwältin verfügte am 4. Mai 2012, Rechtsanwalt Marc Kaeslin werde im Strafverfahren nicht mehr als Rechtsbeistand und Verteidiger von Z.________ zugelassen. Ebenfalls am 4. Mai 2012 verfügte sie, Rechtsanwalt Marc Kaeslin werde im Strafverfahren nicht mehr als Rechtsbeistand und Verteidiger von X.________ zugelassen. Sie forderte Z.________ und X.________ auf, einen neuen privaten Verteidiger zu bestimmen, ansonsten eine amtliche Verteidigung anzuordnen sei. Die von Z.________ und X.________ je gegen die sie betreffende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2012 erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Luzern am 3. September 2012 mit zwei separaten Entscheiden ab.

C. Gegen den ihn betreffenden Entscheid des Obergerichts vom 3. September 2012 hat Z.________ am 15. Oktober 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Rechtsanwalt Marc Kaeslin im Strafverfahren gegen ihn als sein Rechtsbeistand und Verteidiger zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz beantragt unter Verzicht auf weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

D. X.________ hat gegen den ihn betreffenden Entscheid des Obergerichts vom 3. September 2012 ebenfalls Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Verfahren 1B_611/2012).

Erwägungen:

1. Der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt ( Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG ). Es handelt sich um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. BGE 135 I 261 E. 1.3 f. S. 263 f.). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer rügt (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 127 Abs. 1 und 3 sowie Art. 129 Abs. 1 StPO (SR 312.0), Art. 32 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II (SR 0.103.2).

2.1 Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II ). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person finden eine Schranke überdies an den Parteirechten der übrigen Verfahrensbeteiligten (Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261 ).

Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61), wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Bedingung dafür, dass Anwältinnen und Anwälte im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren dürfen, ist demnach, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision bestehen darf (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1176).

2.2 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2; Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261 ).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen dafür, dass sein Anwalt im Strafverfahren gleichzeitig ihn sowie den Mitbeschuldigten Y.________ verteidigen dürfe, seien erfüllt. Solange er von der Staatsanwaltschaft noch nicht einvernommen worden sei, sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass seine Aussagen denjenigen von Y.________ wie auch von X.________ nicht widersprechen werden. Seine Prozessinteressen sowie diejenigen des Mitbeschuldigten Y.________ würden nicht divergieren. Die Feststellung, dass er zu Y.________ in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe, sei offensichtlich unrichtig. Zwar sei Y.________ - wie schon seinerzeit bei der ehemaligen A.________ AG - Verwaltungsratsmitglied derjenigen Gesellschaft, in der er Geschäftsleitungsmitglied sei. Sie hätten aber je ihre eigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche und agierten unabhängig voneinander. Im Strafverfahren seien sie beide daran interessiert, die Geschehnisse bzw. ihre eigenen Handlungen und diejenigen des anderen so zu beschreiben, wie sie sich zugetragen hätten. Da nicht eine Straftat gemeinsam geplant worden sei, hätten sie kein Interesse daran, einander zu beschuldigen.

2.4 Die Staatsanwaltschaft rechnet nicht damit, dass sie das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer oder gegen Y.________ einstellen wird. Demzufolge schliesst sie aufgrund der im Strafverfahren bis anhin gewonnenen Erkenntnisse nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer und Y.________ im Zusammenhang mit dem Massenübertritt von Mitarbeitern der ehemaligen A.________ AG zu einer anderen Gesellschaft strafbar gemacht haben. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann mit Blick auf die noch ausstehenden Verfahrenshandlungen und ein allfälliges künftiges Gerichtsverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass die Prozessinteressen des Beschwerdeführers und von Y.________ divergieren werden. Dies zumal gemäss überzeugender Darstellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren bis jetzt noch nicht im Detail geklärt werden konnte und nicht offensichtlich ist, welche Rolle den einzelnen beschuldigten Personen hinsichtlich der untersuchten Vorgänge zugekommen sein könnte, wer welche Pflichtverletzungen begangen haben könnte oder wer sich hinsichtlich der untersuchten Delikte als Täter bzw. Mittäter und wer nur als Teilnehmer im Sinne von Art. 24 f. StGB strafbar gemacht haben könnte.

Um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, kann jede von mehreren beschuldigten Personen versucht sein, mitbeschuldigte Personen zu belasten, womit eine wirksame Verteidigung durch den gleichen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet wäre (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 12 zu Art. 127; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2010, N. 3 zu Art. 127). Dies erscheint auch im vorliegenden Strafverfahren nicht ausgeschlossen. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft, ohne Bundes- oder Völkerrecht zu verletzen, anordnen, dass Rechtsanwalt Marc Kaeslin im Strafverfahren nicht mehr als Rechtsbeistand und Verteidiger des Beschwerdeführers zugelassen werde.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft bis anhin noch nicht einvernommen worden ist, womit nicht gesagt werden kann, dass seine Aussagen denjenigen von Y.________ widersprechen würden. Dies zumal die Staatsanwaltschaft bei ihrem Entscheid möglichen Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen hat (vgl. E. 2.2 hiervor) und vorliegend ein künftig auftretender Interessenkonflikt wegen divergierender Prozessinteressen der mitbeschuldigten Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

2.5 Der Umstand, dass Y.________ - wie schon seinerzeit bei der ehemaligen A.________ AG - Verwaltungsratsmitglied derjenigen Gesellschaft ist, in welcher der Beschwerdeführer Geschäftsleitungsmitglied ist, ist nicht geeignet, mit Blick auf die noch ausstehenden Verfahrenshandlungen und ein allfälliges künftiges Gerichtsverfahren divergierende Prozessinteressen der mitbeschuldigten Personen auszuschliessen. Die Frage, ob und in welcher Weise aufgrund dieser Situation zwischen den mitbeschuldigten Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist für den vorliegenden Entscheid nicht wesentlich, weshalb der Beschwerdeführer mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Sachverhaltsrüge nicht durchdringt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ).

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle