Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_612/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Asset Seizure for Secured Confiscation and Procedural Costs in Fraud Investigation

Geschäftsnummer 1B_612/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation initiated by the public prosecutor's office against an individual on suspicion of fraud, which later extended to include allegations of mismanagement and failure to maintain proper bookkeeping. As part of the investigation, various asset seizures, including insurance claims and corresponding values, were ordered. A complaint regarding these asset seizures was only partially upheld by the appellate court, which annulled the seizure of assets belonging to third parties while denying the rest of the complaint. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Court, challenging the legality and proportionality of the seizures as well as the assumptions made by the lower courts regarding the evidence and the underlying suspicion of wrongdoing.

Legislator-Regeste

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Art. 263 Abs. 1 i.V.m, Art. 197 StPO, Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 71 Abs. 3 StGB, Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; Federal Supreme Court Upholds Asset Seizure for Secured Confiscation and Procedural Costs in Fraud Investigation: As part of the investigation, various asset seizures, including insurance claims and corresponding values, were ordered. A complaint regarding these asset seizures was only partially upheld by the appellate court, which annulled the seizure of assets belonging to third parties while denying the rest of the complaint. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Court, challenging the legality and proportionality of the seizures as well as the assumptions made by the lower courts regarding the evidence and the underlying suspicion of wrongdoing.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Beschlagnahme beschlagnahmte Vermögenswerte Betrug Reihenfolge der Pfändung Versicherungsbetrug Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 263 Abs. 1 i.V.m
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe von willkürlichen Sachverhaltsannahmen aus und verletzte Art. 263 Abs. 1 i.V.m.
Art. 197 StPO
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe von willkürlichen Sachverhaltsannahmen aus und verletzte Art. 263 Abs. 1 i.V.m. Art. 197 StPO .
Art. 70 Abs. 1 StGB
3.1 Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden ( Art. 70 Abs. 1 StGB ).
Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO
Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung ( Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO , Art.
Art. 71 Abs. 3 StGB
d StPO , Art. 71 Abs. 3 StGB ) kann der Sicherung der Ausgleichseinziehung oder von entsprechenden Ersatzforderungen des Staates dienen (vgl.
Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO
3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können sodann im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden, zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ( Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ).
Art. 268 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann "vom Vermögen der beschuldigten Person" grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist.
Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
3.3 Sowohl vorläufige Einziehungs- als auch Deckungsbeschlagnahmen setzen voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 BGG

Applied to deny party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_612/2012

Urteil vom 4. April 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafuntersuchung; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. September 2012

des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Betrugsverdachts. Am 22. Oktober 2010 bzw. 21. August 2012 wurde die Untersuchung auf die Tatbestände der Misswirtschaft bzw. der Unterlassung der Buchführung ausgedehnt. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 13. August 2012 die Beschlagnahmung von diversen Vermögenswerten (Versicherungsansprüche bzw. entsprechende Rückkaufswerte). Eine von den Betroffenen gegen die Beschlagnahmeverfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, mit Urteil vom 10. September 2012 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung insoweit auf, als neben Vermögenswerten des Beschuldigten auch solche von dritten Personen hätten beschlagnahmt werden sollen. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab.

B. Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde vom 15. Oktober 2012 an das Bundesgericht.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. November 2012.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe von willkürlichen Sachverhaltsannahmen aus und verletzte Art. 263 Abs. 1 i.V.m. Art. 197 StPO .

3. Neben der Beweismittelbeschlagnahmung kennt die StPO insbesondere die Einziehungs- und die Deckungsbeschlagnahme. Die beiden letztgenannten Beschlagnahmearten sind wie folgt gesetzlich geregelt:

3.1 Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden ( Art. 70 Abs. 1 StGB ). Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung ( Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO , Art. 71 Abs. 3 StGB ) kann der Sicherung der Ausgleichseinziehung oder von entsprechenden Ersatzforderungen des Staates dienen (vgl. BGE 126 I 97 E. 3c S. 106 f., E. 3e S. 110 mit Hinweisen). Sie stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor; und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt ( BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260 ; 126 I 97 E. 1c S. 102; je mit Hinweisen). Der strafrechtlichen Einziehung unterliegen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind ( BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung hat (unter Vorbehalt des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376-378 StPO ) der dafür zuständige Sachrichter zu urteilen.

3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können sodann im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden, zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ( Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann "vom Vermögen der beschuldigten Person" grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung ( Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ) der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichtes 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 3.4; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012 E. 7.1.1).

3.3 Sowohl vorläufige Einziehungs- als auch Deckungsbeschlagnahmen setzen voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ). Die Zwangsmassnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Einziehungsbeschlagnahmen sind auch aufzuheben, falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zulasten) des betroffenen Vermögens aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (vgl. BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f. ; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107).

3.4 Die von den kantonalen Instanzen verfügte Vermögensbeschlagnahmung führt zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers ( Art. 26-27 BV ). Eine Einschränkung dieser Grundrechte ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen ( Art. 36 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Die Kognitionsbeschränkung von Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

4.

4.1 Zunächst ist die streitige Frage zu klären, welche Beschlagnahmearten im vorliegenden Fall verfügt wurden:

4.1.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid erfolgte die Beschlagnahme "gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b-c StPO in Verbindung mit Art. 70 StGB ". Es handle sich (wie sich sowohl aus der Erwähnung von Art. 70 StGB als auch aus den weiteren Erwägungen der Vorinstanz ergibt) um eine Einziehungs- und Deckungsbeschlagnahmung. Die einschlägige Bestimmung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (Einziehungsbeschlagnahmung) wurde bei der Redaktion des angefochtenen Entscheides offenbar irrtümlich nicht miterwähnt.

4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass eine Einziehungsbeschlagnahmung (im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO ) vorliegt. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahmung sei keine (zusätzliche) Zwangsmassnahme erfolgt, da die Bestimmungen von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO in der erstinstanzlichen Verfügung der Staatsanwaltschaft "nicht explizit erwähnt" worden seien.

4.1.3 Die Ansicht der Vorinstanz, dass hier (neben einer Einziehungs-) auch eine Deckungsbeschlagnahme streitig ist, hält vor dem Bundesrecht stand: Bereits in der erstinstanzlichen Verfügung wurde ausdrücklich auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO hingewiesen (" Art. 263 Abs. 1 lit. b-c StPO i.V.m. Art. 70 StGB "). Darüber hinaus räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass er schon im kantonalen Beschwerdeverfahren (erfolglos) vorbrachte, "dass die Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen etc. nicht die Beschlagnahme von Forderungen in der Höhe von weit über hunderttausend Franken rechtfertigen könne" (Beschwerdeschrift, S. 13 Ziff. 13). Auch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (Seite 4) wird die Deckungsbeschlagnahmung ausdrücklich thematisiert. Die Voraussetzungen der Einziehungs- und Deckungsbeschlagnahmung sind im Übrigen im Gesetz selbst geregelt (vgl. oben, E. 3.1-3.3).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe sich mit den "allgemeinen Voraussetzungen" für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (nach Art. 197 StPO ) "nicht auseinandergesetzt". Soweit diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) bzw. des richterlichen Begründungsgebotes (sinngemäss) beanstandet wird, erweist sich die Rüge als unbegründet. Im angefochtenen Entscheid (Seiten 4-5) werden die Argumente dargelegt, weshalb die Vorinstanz von einem hinreichenden Tatverdacht ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ) ausgeht. Ebenso wird die Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO) der Beschlagnahmung bejaht. Dabei berücksichtigte das Obergericht neben der Art und Schwere der verfolgten Straftaten, dem angestrebten Verfahrensziel und dem Umfang der beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. dazu angefochtener Entscheid, S. 3 f., E. II/3.) auch die Deliktskonnexität gewisser Einzahlungen (im Hinblick auf die allfällige richterliche Einziehung von Vermögenswerten).

4.3 Auch in materieller Hinsicht sind in diesem Zusammenhang weder willkürliche Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich, noch eine Verletzung von Bundesrecht:

4.3.1 Als aktenwidrig und willkürlich rügt der Beschwerdeführer die Erwägung der Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Stellungnahme "unwidersprochen" dargelegt, worauf sie den Vorwurf der Misswirtschaft stützt. Es kann offen bleiben, ob die Bestreitung des Tatverdachtes zu diesem Bereich der Strafuntersuchung überhaupt entscheiderheblich (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) und prozessual zulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ) erscheint. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und er (auch von sich aus) keine Replik eingereicht hat. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, erfolgte die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft am 30. August 2012. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 4. September 2012 zugestellt. Am 6. September 2012 reichte er eine Kostennote bei der Vorinstanz ein. Er macht (mit Recht) nicht geltend, dass in diesem Zusammenhang seine Gehörs- und Verfahrensrechte missachtet worden wären. Die Rüge der Aktenwidrigkeit und Willkür erweist sich mithin als nicht substanziiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ).

4.3.2 Auch aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich weder ein Willkürvorwurf, noch eine Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen:

4.3.2.1 Die Beschlagnahmung richtet sich gegen die beschuldigte Person. Insofern drängt sich für eine Bejahung der Verhältnismässigkeit von Gesetzes wegen keine "besondere Zurückhaltung" auf ( Art. 197 Abs. 2 StPO ). Dass der Zwangsmassnahmenrichter im Untersuchungsstadium lediglich zu prüfen hat, ob eine richterliche Einziehung von (deliktskonnexen) Vermögenswerten grundsätzlich möglich ist oder zum Vornherein ausgeschlossen erscheint, entspricht der oben dargelegten Praxis. Ebenso wurde bereits erörtert, dass der Deckungsbeschlagnahmung auch rechtmässig erworbenes Vermögen des Beschuldigten unterliegen kann (vgl. oben, E. 3.2-3.3).

4.3.2.2 Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es seien Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 300'000.-- beschlagnahmt worden. Da sich "die Verfahrenskosten und allfällige Entschädigungszahlungen im tiefen fünfstelligen Bereich" bewegen würden, verstosse die Zwangsmassnahme gegen das Übermassverbot. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wurden zwei Policen des Beschwerdeführers beschlagnahmt, die einem Vermögens- bzw. Rückkaufswert von ca. Fr. 281'000.-- entsprechen. Der Umfang des deliktisch verursachten mutmasslichen Schadens (bzw. der richterlich einzuziehenden Vermögenswerte oder Ersatzforderungen) bildet noch Gegenstand der hängigen Untersuchung. Auch die Höhe der Verfahrenskosten sowie allfälliger Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen steht noch nicht fest. Die Staatsanwaltschaft geht derzeit davon aus, dass der "weitaus grösste Teil" der beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs (und vom Strafrichter einzuziehen) sei. Der für eine Deckungsbeschlagnahmung in Frage kommende Restbetrag (aus legalen Quellen) sei "kaum höher als eine tiefe fünfstellige Summe". Im jetzigen Verfahrensstadium ist demnach keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ersichtlich.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster