Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_612/2011 KI-generiert

Applicants' Appeal Dismissed Over Vague Criminal Complaints Against Authorities

Geschäftsnummer 1B_612/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a group of individuals and companies that filed criminal complaints against various administrative and judicial authorities, as well as private individuals, citing a range of alleged offenses. The federal prosecutor and the public prosecutor's office in the relevant canton declined to initiate criminal proceedings, citing the complaints as overly vague and unclear. The complainants challenged these decisions before the Federal Tribunal, alleging violations of legal provisions without adequately substantiating their claims or presenting a coherent legal argument. Consequently, the Tribunal did not accept the complaints due to insufficient justification, consolidating two related cases in the process.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 BGG; Applicants' Appeal Dismissed Over Vague Criminal Complaints Against Authorities: The federal prosecutor and the public prosecutor's office in the relevant canton declined to initiate criminal proceedings, citing the complaints as overly vague and unclear. The complainants challenged these decisions before the Federal Tribunal, alleging violations of legal provisions without adequately substantiating their claims or presenting a coherent legal argument. Consequently, the Tribunal did not accept the complaints due to insufficient justification, consolidating two related cases in the process.

Schlagwörter

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Strafverfahren Strafanzeige Privatstrafklage Staatsorgane Prozessrecht administrative Entlassung Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_614/2011
Die beiden Verfahren 1B_612/2011 und 1B_614/2011 werden vereinigt.
BGE 136 I 49
Taxpayer v. Canton of Bern: Challenge to Cantonal Tax Privilege on Shareholdings
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of justification.

Art. 66 BGG

Costs were imposed on the appellants because of the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_612/2011, 1B_614/2011

Urteil vom 8. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

1. Verfahrensbeteiligte

A.________AG,

2. B.________AG,

3. C._________AG,

4. D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Ministère public central du canton de Vaud,

Avenue de Longemalle 1, 1020 Renens.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Entscheide der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 7. September 2011 und des Ministère public central du canton de Vaud vom 27. September 2011.

Erwägungen:

1. Mit Eingaben vom 22. August und 12. September 2011 erstatteten D.________ sowie die A.________AG, die B.________AG und die C._________AG, alle in Liquidation, zuhanden der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt Strafanzeigen namentlich gegen eine Vielzahl von Verwaltungs- und Justizbehörden wie auch gegen Privatpersonen wegen verschiedener angeblicher Delikte.

Mit Schreiben vom 7. bzw. 27. September 2011 haben die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt den Anzeigeerstattern eröffnet, hinsichtlich der - sehr weitschweifigen und weitgehend unverständlichen - Anzeigen keine strafrechtlichen Schritte einzuleiten. Von Seite der Waadtländer Behörden ist den Anzeigeerstattern sodann mitgeteilt worden, gemäss Art. 16 des Waadtländer Einführungsgesetzes zur neuen StPO hätten sie ohnehin eine in französischer Sprache abgefasste Anzeige einzureichen, die indes nebstdem auch den übrigen gesetzlichen Formerfordernissen zu genügen hätte).

2. Gegen die beiden Entscheide führen D.________, die C._________AG, die A.________AG sowie die B.________AG, alle in Liquidation, in einer gemeinsamen Eingabe, datiert vom 6. Oktober und der Post übergeben am 10. Oktober 2011, der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die zwei die genannten Entscheide betreffenden Verfahren gemeinsam zu behandeln, und zwar in deutscher Sprache ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer üben wie in früheren Verfahren ganz allgemein Kritik an einer Vielzahl namentlich eidgenössischer und kantonaler Justizbehörden sowie an verschiedenen politischen Behörden bzw. Institutionen und Privatpersonen, die in irgend einem Bezug zu früheren sie betreffenden früheren Verfahren stehen. Sodann berufen sie sich auch nur ganz allgemein auf eine Vielzahl von Rechtsbestimmungen, deren Verletzung sie den genannten Behörden bzw. Privaten zur Last legen. Dabei legen sie indes - soweit ihre Eingabe überhaupt verständlich ist und den prozessualen Anstandsregeln zu genügen vermag ( Art. 33 und Art. 42 Abs. 6 BGG ) - nicht ansatzweise dar, inwiefern die angefochtenen Entscheide Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Demgemäss ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die beiden Verfahren 1B_612/2011 und 1B_614/2011 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Ministère public central du canton de Vaud, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp