Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_611/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Recusal Request Based on Alleged Impartiality and File Access Disputes

Geschäftsnummer 1B_611/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual, referred to as A.________, who is involved in several legal proceedings related to criminal law disputes in the Canton of Zurich. A.________ requested the Swiss Federal Tribunal for access to court documents, citing an inability to wear a protective mask as a barrier to visiting the court in person. However, the request was denied by Judge Monique Jametti, who instead instructed A.________ to review the documents at the court premises by a specified deadline, permitting either personal attendance or representation by an authorized third party. Dissatisfied with these instructions, A.________ filed a motion seeking the disqualification of Judge Jametti, alleging misconduct in her handling of document access and other procedural matters.

Legislator-Regeste

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Art. 56 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Recusal Request Based on Alleged Impartiality and File Access Disputes: A.________ requested the Swiss Federal Tribunal for access to court documents, citing an inability to wear a protective mask as a barrier to visiting the court in person. However, the request was denied by Judge Monique Jametti, who instead instructed A.________ to review the documents at the court premises by a specified deadline, permitting either personal attendance or representation by an authorized third party. Dissatisfied with these instructions, A.________ filed a motion seeking the disqualification of Judge Jametti, alleging misconduct in her handling of document access and other procedural matters.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Ausstandsgründe verspätetes Ausstandsbegehren Strafakten Einwendungen Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 56 StPO
Nach Art. 56 StPO in Verbindung mit Art.
Art. 30 Abs. 1 BV
56 StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art.
Art. 6 EMRK
1 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The Tribunal decided to waive the collection of court costs in connection with the present decision on the recusal request.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in connection with the present decision on the recusal request.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

1B_395/2020 (2021-01-21)
Federal Supreme Court Dismisses Recusal Request Against Investigating Prosecutor
«…e in den weiteren Verfahren 1B_403/2020, 1B_413/2020 und 1B_439/2020 den Ausstand der Instruktionsrichterin. Mit Urteil 1B_611/2020 vom 4. Dezember 2020 wies das Bundesgericht dieses Ausstandsgesuch ab. Mit einem weiteren Urteil 1F_37/2020 vom 21. Dez…»
1B_403/2020 (2021-01-21)
Federal Supreme Court Dismisses Claims of Delayed Justice by Prosecution
«…teren Verfahren 1B_395/2020, 1B_409/2020 1B_413/2020 und 1B_439/2020 den Ausstand der Instruktionsrichterin. Mit Urteil 1B_611/2020 vom 4. Dezember 2020 wies das Bundesgericht dieses Ausstandsgesuch ab. Mit einem weiteren Urteil 1F_37/2020 vom 21. Dez…»
1B_413/2020 (2021-01-21)
Complainant's Appeal to Dismiss Mandatory Counsel Rejected
«…eren Verfahren 1B_395/2020, 1B_403/2020, 1B_409/2020 und 1B_439/2020 den Ausstand der Instruktionsrichterin. Mit Urteil 1B_611/2020 vom 4. Dezember 2020 wies das Bundesgericht dieses Ausstandsgesuch ab. Mit einem weiteren Urteil 1F_37/2020 vom 21. Dez…»
1B_439/2020 (2021-01-21)
Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Seized Electronic Data in Defamation Probe
«…eren Verfahren 1B_395/2020, 1B_403/2020, 1B_409/2020 und 1B_413/2020 den Ausstand der Instruktionsrichterin. Mit Urteil 1B_611/2020 vom 4. Dezember 2020 wies das Bundesgericht dieses Ausstandsgesuch ab. Mit einem weiteren Urteil 1F_37/2020 vom 21. Dez…»
1F_37/2020 (2020-12-21)
Petitioner's Request for Revision of Federal Supreme Court Judgment Dismissed.
«…ensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_611/2020 vom 4. Dezember 2020. Erwägungen: 1. A.________ ist als Beschwerdeführer beteiligt an verschiedenen bundesgerichtlichen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_611/2020

Urteil vom 4. Dezember 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Haag,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer.

Gegenstand

Ausstandsgesuch vom 27. November 2020

gegen Bundesrichterin Monique Jametti

in den Verfahren 1B_395/2020, 1B_403/2020,

1B_409/2020, 1B_413/2020 und 1B_439/2020.

Erwägungen:

1. A.________ ist als Beschwerdeführer beteiligt an verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit strafprozessualen Rechtsstreitigkeiten im Kanton Zürich (bundesgerichtliche Verfahren 1B_395/2020, 1B_403/2020, 1B_409/2020, 1B_413/2020 und 1B_439/2020). Im Rahmen dieser Verfahren ersuchte er um Akteneinsicht durch Zustellung der bundesgerichtlichen Akten. Unter anderem machte er geltend, er könne keine Schutzmaske tragen, weshalb ihm eine Anreise an das Bundesgericht verwehrt sei. In einer ersten Verfügung vom 11. November 2020 informierte die Instruktionsrichterin Monique Jametti über das übliche Vorgehen bei Akteneinsichtsbegehren am Bundesgericht, teilte das Gesuch den übrigen Verfahrensbeteiligten mit und setzte diesen Frist zur Stellungnahme. Mit der zweiten Verfügung vom 26. November 2020 wies die Instruktionsrichterin Monique Jametti das Gesuch um Zustellung der bundesgerichtlichen Akten zwecks Akteneinsicht ab und setzte A.________ Frist zur Akteneinsicht am Bundesgericht im Sinne der Erwägungen bis zum 15. Dezember 2020. In den Erwägungen hielt sie namentlich fest, dass A.________ am Bundesgericht selbst oder vertreten durch eine schriftlich bevollmächtigte Drittperson Einsicht in die bundesgerichtlichen Akten der rubrizierten Verfahren nehmen könne. Die Akteneinsicht werde unter Präsenz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Bundesgerichts sowie unter Beachtung der pandemiebedingten Schutzmassnahmen erfolgen. Der Gesuchsteller habe vorweg mit der Kanzlei der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung Kontakt aufzunehmen, um einen Termin zu vereinbaren. Nach benutztem oder unbenutztem Ablauf der Frist würden die bundesgerichtlichen Verfahren fortgesetzt.

2. Mit Eingabe vom 27. November 2020 beantragt A.________ den Ausstand von Bundesrichterin Monique Jametti. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sie habe verschiedene Verfehlungen zu verantworten. Insbesondere habe sie die beiden genannten Verfügungen unerlaubterweise auch Rechtsanwalt B.________ zugestellt und sie unternehme alles, um die Akteneinsicht durch A.________ zu verhindern.

3.

3.1. Nach Art. 56 StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dass ein Richter, namentlich im Instruktionsstadium, gegen eine bestimmte Person entscheidet, rechtfertigt für sich allein noch keinen Ausstand. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird nur verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (zum Ganzen etwa BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116).

3.2. Das Verhalten, das der Antragsteller Bundesrichterin Monique Jametti vorwirft, vermag keinen Ausstandsgrund zu setzen. Rechtsanwalt B.________ wurden die Verfügungen zur Kenntnisnahme zugestellt, weil er zumindest teilweise in den fraglichen Strafverfahren im Kanton als amtlicher Verteidiger eingesetzt ist und mithin über die Verfahrensentwicklung informiert zu sein hat, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Antragsteller damit einverstanden ist oder nicht. Besondere Geheimhaltungsinteressen werden nicht ausreichend geltend gemacht und sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dass die bundesgerichtliche Instruktionsrichterin die verlangte Akteneinsicht zu verhindern beabsichtigt, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil hat sie diese ja bewilligt, wenn auch unter anderen Bedingungen als vom Antragsteller erwünscht. Diesem ist es ohne weiteres zumutbar, nach Lausanne ans Bundesgericht zu reisen oder sich entsprechend vertreten zu lassen, um die von ihm beantragte Einsicht in die bundesgerichtlichen Akten vor Ort vorzunehmen. Das entspricht der Praxis in anderen Fällen und stellt keinen Verfahrensmangel dar. Daran ändert nichts, dass der Antragsteller mit weiterer separater Eingabe, die ebenfalls vom 27. November 2020 datiert ist, nunmehr beliebt machen will, die Akteneinsicht am zweiten Standort des Bundesgerichts in Luzern vorzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund ersichtlich. Insbesondere ist es üblich und mit Blick auf die erforderliche Unvoreingenommenheit angezeigt, dass Gerichtspersonen mit Verfahrensbeteiligten keine telephonischen Gespräche führen und auch nicht in elektronischen Mailverkehr treten. Es besteht demnach weder Anlass für den Ausstand von Bundesrichterin Monique Jametti noch für eine Abänderung bzw. Konkretisierung der bundesgerichtlichen Verfügung vom 26. November 2020 im Sinne der Eingaben des Antragstellers vom 27. November 2020.

4. Das Gesuch um Ausstand von Bundesrichterin Monique Jametti ist ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen. Der Antragsteller ersucht auf einer auf dem Ausstandsbegehren aufgeklebten Post-it-Notiz um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch ist nicht unterzeichnet und wird nicht weiter begründet. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entscheid über den Ausstand kann jedoch ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ), weshalb über das Gesuch nicht entschieden zu werden braucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Der Antrag um Ausstand von Bundesrichterin Monique Jametti wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Antragsteller, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Besondere Verfahren), der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Cyberkriminalität), dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Uebersax