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1B_611/2011 KI-generiert

Complainant Lacks Procedural Capacity and Fails to Address Grounds of Decision

Geschäftsnummer 1B_611/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed criminal complaints against several persons, leading the local prosecutor's office to decide not to initiate proceedings. The individual appealed this decision to the cantonal court, which ruled that the appellant was not legally capable of pursuing the matter further and therefore did not entertain the appeal. The court also indicated that, even if considered, the complaints lacked evidence of any criminal activity. Subsequently, the individual lodged a further appeal to the Federal Tribunal, which assessed the legal grounds of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Procedural Capacity and Fails to Address Grounds of Decision: The individual appealed this decision to the cantonal court, which ruled that the appellant was not legally capable of pursuing the matter further and therefore did not entertain the appeal. The court also indicated that, even if considered, the complaints lacked evidence of any criminal activity. Subsequently, the individual lodged a further appeal to the Federal Tribunal, which assessed the legal grounds of the case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme des Verfahrens Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Fehlen materieller Voraussetzungen Beweislosigkeit beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_611/2011

Urteil vom 4. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Im Moos 1, 9450 Lüchingen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim.

Gegenstand

Nichtanhandnahme des Verfahrens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

vom 20. September 2011.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete mit Schreiben vom 27. März 2011, 18. und 30. April 2011 Anzeige gegen diverse Personen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 20. September 2011 nicht eintrat. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin könne vorliegend nicht als prozessfähig angesehen werden, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten sei. In einer Alternativbegründung machte das Kantonsgericht geltend, dass die Beschwerde aus materiellen Gründen ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da sich den Strafanzeigen keine Hinweise auf eine Straftat entnehmen liesse.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 2. November 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli