Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_610/2012 KI-generiert

Negligent Bodily Harm Complaint Dismissal Upheld Due to Insufficient Argument

Geschäftsnummer 1B_610/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against several doctors for negligent bodily injury. Following the complaint, the prosecution decided not to pursue the case. The individual appealed this decision, but the appeals court upheld the prosecution's choice not to act. Subsequently, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, contesting the appeals court's ruling, but failed to sufficiently demonstrate any legal or constitutional violations in the court's decision. Therefore, the appeal was dismissed due to a lack of adherence to procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Negligent Bodily Harm Complaint Dismissal Upheld Due to Insufficient Argument: Following the complaint, the prosecution decided not to pursue the case. The individual appealed this decision, but the appeals court upheld the prosecution's choice not to act. Subsequently, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, contesting the appeals court's ruling, but failed to sufficiently demonstrate any legal or constitutional violations in the court's decision. Therefore, the appeal was dismissed due to a lack of adherence to procedural requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme fahrlässige Körperverletzung Strafanzeige Einstellung wegen Körperverletzung gesetzliche Voraussetzung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs in this specific situation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_610/2012

Urteil vom 17. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. September 2012.

In Erwägung,

dass X.________ am 8. Juni 2012 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen verschiedene Ärzte am Spital A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung erstattete;

dass die Staatsanwaltschaft am 2. August 2012 verfügte, die Sache nicht an Hand zu nehmen, wogegen X.________ Beschwerde erhob;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. September 2012 die Beschwerde abgewiesen hat;

dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp