Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_607/2022 KI-generiert

Prisoner Sanction Appeal Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 1B_607/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person identified as A. was subjected to a disciplinary penalty by the Office for Penal Execution and Reintegration of the Canton of Zurich for attempted medication trafficking in Horgen prison. The disciplinary measure consisted of a five-day exclusion from communal activities, which was enforced from May 3 to May 8, 2022. A.'s appeal against this decision was rejected by the Directorate of Justice and Home Affairs of the Canton of Zurich on June 17, 2022. A subsequent complaint filed by A. was also dismissed by the Zurich Administrative Court on November 10, 2022. Following these events, A. submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on November 25, 2022, challenging the ruling of the Zurich Administrative Court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prisoner Sanction Appeal Dismissed for Formal Defects: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Schlagwörter

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Strafverfahren Disziplinarstrafe Gefangener Verwaltungssanktion Strafzumessung gesetzliche Formmängel Vollstreckungsentscheid Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_607/2022

Urteil vom 30. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8048 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,

vom 10. November 2022 (VB.2022.00381).

Erwägungen:

1. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich bestrafte A.________ mit Disziplinarverfügung vom 2. Mai 2022 wegen (versuchten) Medikamentenhandels im Gefängnis Horgen mit einem fünftägigen Ausschluss aus dem Gemeinschaftsbetrieb, der vom 3. bis 8. Mai 2022 vollzogen wurde. Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Juni 2022 ab. Dagegen erhob A.________ am 24. Juni 2022 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 10. November 2022 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. November 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Mit seinen kaum verständlichen Ausführungen vermag er nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli