Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_607/2021 KI-generiert

Pre-trial Detainee Conditions of Detention Jurisdiction Challenge

Geschäftsnummer 1B_607/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal reviewed a case concerning a detained individual, who had been under investigation by the Swiss Attorney General's office since January 2017 for alleged crimes against humanity. The individual applied to the Cantonal Compulsory Measures Court of Bern in December 2020, seeking a declaration of unlawfulness regarding the conditions of his detention and an order for rectifying said conditions, as well as a reservation for the right to claim compensation. The Cantonal Court declined to entertain the request, citing a lack of jurisdiction and legal basis, with the Federal Penal Court's Appeals Chamber also refusing an appeal on procedural grounds. The individual then lodged a complaint with the Federal Tribunal, reiterating his previous demands and requesting a referral back to the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 79 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG, Art. 235 Abs. 5 StPO, Art. 220 StPO; Pre-trial Detainee Conditions of Detention Jurisdiction Challenge: The individual applied to the Cantonal Compulsory Measures Court of Bern in December 2020, seeking a declaration of unlawfulness regarding the conditions of his detention and an order for rectifying said conditions, as well as a reservation for the right to claim compensation. The Cantonal Court declined to entertain the request, citing a lack of jurisdiction and legal basis, with the Federal Penal Court's Appeals Chamber also refusing an appeal on procedural grounds. The individual then lodged a complaint with the Federal Tribunal, reiterating his previous demands and requesting a referral back to the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Vollzug der Haft Bedingungen der Untersuchungshaft sachliche Unzuständigkeit Strafprozessordnung Reservationsrecht Franktireur Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Cited in the dispositive regarding the denial of party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SK.2023.23 (2024-05-15)
Gambia Ex-Official Convicted of Crimes Against Humanity
«….2021.3 vom 6. Okto- ber 2021 und BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 7.3 sowie Urteile des Bundes- gerichts 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; 1B_465/2018 vom 2. No- vember 2018 E. 4.5). Hinsichtlich seiner Haftbedingungen ha…»
BS 2023 60 (2023-08-31) · zg
Appellant v. State: Continued Pre-Trial Detention Justified by Reoffending Risk
«…en ergeben oder wenn es zur Vermeidung der Gabelung des Rechts- wegs erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2 mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide, so BGE 139 IV 41, sowie Forster…»
1B_181/2023 (2023-04-27)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention for Suspect of Crimes Against Humanity
«…olle usw.) ist die separate Haftvollzugs-Beschwerde gegeben (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO ; BGE 143 I 241 E. 1; Urteile 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3-3.4; 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3). Gegen ak…»
1B_142/2023 (2023-04-19)
Prisoner Denied Relationship Leave Due to High Recidivism Risk in Fraud Case
«…olle usw.) ist die separate Haftvollzugs-Beschwerde gegeben (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO ; BGE 143 I 241 E. 1; Urteile 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3-3.4; 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3; 1B_465/20…»
1B_1/2023 (2023-01-30)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Detention of Gambian Ex-Official Facing Crimes Against Humanity Charges
«…olle usw.) ist die separate Haftvollzugs-Beschwerde gegeben (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO ; BGE 143 I 241 E. 1; Urteile 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3-3.4; 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3). Gegen ak…»
BH.2022.13 (2022-11-30)
Crimes Against Humanity Suspect Detained Amidst New Evidence and Flight Risk
«…scheide – Beschluss des Bundesstraf- gerichts BH.2021.3 vom 6. Oktober 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2 und Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 7.3 sowie U…»
1B_363/2022 (2022-07-25)
Appellant Denied Pre-Appeal Release Despite Procedural Error by Appellate Court
«…bhaft gemachte Behauptung, wonach die Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzen, zutrifft ( BGE 139 IV 41 E. 3.1; Urteil 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt unbesehen des Umstands, dass unzulässige Haftbedingungen kei…»
1C_747/2021 (2022-04-20)
Unauthorized Basement Conversion and Appealability of Interim Decision
«…tualbegründung des angefochtenen Entscheids bundesrechtskonform ist (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 1.2). 1.3. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_607/2021

Urteil vom 25. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

des Kantons Bern,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Vollzug der Haft,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 6. Oktober 2021 (BH.2021.3).

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit. A.________ wurde am 26. Januar 2017 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 7. Dezember 2020 stellte er dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern den Antrag, die Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen festzustellen und die Verfahrensleitung anzuweisen, alle Massnahmen zur sofortigen Beendigung dieser Widerrechtlichkeit zu ergreifen. Weiter verlangte er, es sei sein Recht, eine Entschädigung geltend zu machen, vorzumerken. Mit Entscheid vom 10. September 2021 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch nicht ein. Für die beiden ersten Anträge fehle es an seiner Zuständigkeit bzw. an einer Rechtsgrundlage. Für den dritten Antrag bestehe kein Rechtsschutzinteresse, denn für das Geltendmachen von Entschädigungsansprüchen brauche es keine Vormerkung.

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde A.________s trat das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, nach der Strafprozessordnung sei keine Beschwerde möglich. Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 8. November 2021 verlangt der Beschwerdeführer in der Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses des Bundesstrafgerichts. Zudem wiederholt er die erwähnten, bereits vor den Vorinstanzen gestellten Anträge. Eventualiter verlangt er, die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.

Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesstrafgericht verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, der vom Beschwerdeführer beanstandete Bedingungen der Untersuchungshaft betrifft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 79 und Art. 80 BGG ; HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 79 BGG ). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG die Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist. Praxisgemäss wird indessen bei Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet, weshalb die Beschwerde insofern ohne Weiteres zulässig ist ( BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zudem gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Zu prüfen ist einzig, ob das Bundesstrafgericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2) oder ob die Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids bundesrechtskonform ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend verlangt, es sei die Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen festzustellen und der Verfahrensleitung entsprechende Anweisungen zu erteilen sowie eine spätere Geltendmachung von Ersatzansprüchen vorzubehalten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1. Im Rahmen seiner Eventualbegründung bestätigte das Bundesstrafgericht die Rechtsauffassung des Zwangsmassnahmengerichts. Dieses hatte erwogen, dass es Aufgabe der Kantone sei, die Beschwerdemöglichkeiten von inhaftierten Personen gegen die Haftbedingungen zu regeln. Im Kanton Bern habe das Amt für Justizvollzug zur Klärung strittiger Verhältnisse auf Antrag des Eingewiesenen eine schriftliche Verfügung zu erlassen, die mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern angefochten werden könne. Dagegen stehe die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern offen.

2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zutreffend, dass die Beschwerdemöglichkeiten von in Untersuchungshaft befindlichen Personen von den Kantonen geregelt werden ( Art. 235 Abs. 5 StPO ). Ausnahmen können sich ergeben bei der akzessorischen Prüfung der Haftbedingungen in einem Haftprüfungsverfahren ( BGE 140 I 125 E. 2; 139 IV 41 E. 3; Urteil 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3 mit Hinweis auf MARC FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 7 und Fn. 37 zu Art. 220 StPO ; s. auch das den Beschwerdeführer selbst betreffende Urteil 1B_465/ 2018 vom 2. November 2018 E. 4.5; ferner Urteil 1B_257/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4) oder wenn es zur Vermeidung der Gabelung des Rechtswegs erforderlich ist ( BGE 143 I 241 E. 4.4; Urteil 1B_141/ 2020 vom 20. August 2020 E. 5.4). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Insbesondere ist nicht die Haftentlassung Verfahrensgegenstand, vielmehr geht es einzig um die Haftmodalitäten.

2.3. Mit der Auslegung der somit massgeblichen kantonalen Normen zur Vollzugsbeschwerde nach Art. 235 Abs. 5 StPO durch das Zwangsmassnahmengericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids ist somit unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert wurde. Seine Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ). Da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, ist es abzuweisen. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold