Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_606/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Late Filing in Negligent Bodily Harm Case

Geschäftsnummer 1B_606/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a traffic accident that occurred on June 4, 2010, which led to one party filing a criminal complaint against another for alleged negligent bodily injury. The public prosecutor's office subsequently discontinued the investigation on June 20, 2011, citing insufficient evidence to support the charges. The complainant challenged the decision before the Zurich Court of Appeals, which dismissed the appeal on August 20, 2012. Following this, the complainant submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 21, 2012, but the submission was deemed late, resulting in the Tribunal's decision not to admit the case for proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 320 StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 BGG, Art. 48 BGG; Appeal Dismissed Due to Late Filing in Negligent Bodily Harm Case: The public prosecutor's office subsequently discontinued the investigation on June 20, 2011, citing insufficient evidence to support the charges. The complainant challenged the decision before the Zurich Court of Appeals, which dismissed the appeal on August 20, 2012. Following this, the complainant submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 21, 2012, but the submission was deemed late, resulting in the Tribunal's decision not to admit the case for proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellung der Untersuchung fahrlässige Körperverletzung verspätete Eingabe Einreichung einer Strafanzeige gesetzliche Frist Anklagezulassung Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious formal defect (late filing).

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed by non-admittance, which corresponds to the consequence of Art. 93 BGG regarding appeals that do not meet conditions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_606/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. August 2012.

Erwägungen:

1. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stellte X.________ am 4. Juni 2010 Strafantrag gegen A.________. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland das Verfahren mangels anklagegenügenden Nachweises der angezeigten fahrlässigen Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 320 StPO ein.

In der Folge gelangte X.________ mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen III. Strafkammer hat die Beschwerde mit Beschluss vom 20. August 2012 abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 21. September 2012, die am 26. September 2012 beim Bundesgericht eingegangen ist, führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Aktenlage ist der angefochtene obergerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer bzw. seiner damaligen Rechtsanwaltskanzlei bereits am Donnerstag, 23. August 2012, mittels Gerichtsurkunde via Postfach zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des nunmehr angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses am Freitag, 24. August 2012 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), und am Montag, 24. September 2012 endete sie ( Art. 45 BGG ).

Die erst am Dienstag, 25. September 2012 der Schweizer Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG ), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Dem Beschwerdegegner ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp