Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_604/2021 KI-generiert

Appellant v. Federal Department of Finance (Sealing of Evidence in AML Proceedings)

Geschäftsnummer 1B_604/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed to the Swiss Federal Tribunal regarding a criminal investigation initiated by the Swiss Federal Department of Finance (EFD) in 2020 against the CEO of a company for allegedly failing to comply with reporting obligations as outlined in the Anti-Money Laundering Act. This investigation stemmed from a FINMA report filed in 2018 detailing potential failures by a bank and another company to fulfill their diligence and reporting duties concerning transactions linked to the 1MDB corruption scandal. As part of the investigation, the EFD requested and obtained various documents and information from a bank where the accused was previously employed. The accused filed an objection to prevent the examination of these documents, seeking to have them sealed, which was denied by the EFD and later upheld by the Swiss Federal Criminal Court. The CEO subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing denial of justice and improper rejection of his sealing request, which claimed protected privacy interests regarding the documents collected during the investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 9 i.V.m, Art. 37 GwG, Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 26 VStrR, Art. 26 Abs. 3 VStrR, Art. 79 BGG; Appellant v. Federal Department of Finance (Sealing of Evidence in AML Proceedings): This investigation stemmed from a FINMA report filed in 2018 detailing potential failures by a bank and another company to fulfill their diligence and reporting duties concerning transactions linked to the 1MDB corruption scandal. As part of the investigation, the EFD requested and obtained various documents and information from a bank where the accused was previously employed. The accused filed an objection to prevent the examination of these documents, seeking to have them sealed, which was denied by the EFD and later upheld by the Swiss Federal Criminal Court. The CEO subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing denial of justice and improper rejection of his sealing request, which claimed protected privacy interests regarding the documents collected during the investigation.

Schlagwörter

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Strafverfahren Siegelung Bankunterlagen rechtlich geschütztes Interesse Prozessrecht Vollstreckungsverfahren Geldwäscherei Finanzmarkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

Art. 68 BGG

The Tribunal ruled that no party compensation would be awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

BE.2025.37 (2025-11-11)
Customs Authority v. Company Director (Seizure of Bank Documents)
«…35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4). 2.5 Die Gesuchsgegner verlangen vorliegend die Siegelung, ohne hinsichtlich…»
BE.2025.9 (2025-11-11)
Customs Authority v. [Individual/Company Name]: Documents Sealing Request Denied
«…35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4). 2.5 Der Gesuchsgegner verlangt vorliegend weder hinsichtlich des Kontos s…»
BV.2025.38 (2025-10-15)
Right to be Heard Violation in Medicinal Products Case
«…mmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. No- vember 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen strafprozessualen und verfas- sungsrechtlichen Grunds…»
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«…tzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sin…»
BV.2024.17 (2025-04-02)
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«…tzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sin…»
A-4640/2022 (2025-03-13)
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«…ende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. f FINMAG; zum Ganzen Urteile des BGer 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.2, 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.4 und 1B_437/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.2 ff.).…»
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«…StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 und 7B_110/2022 vom 11. März 2024 E. 1.1 m.w.H.). Die allgemeinen strafprozessua…»
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«…StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 und 7B_110/2022 vom 11. März 2024 E. 1.1 m.w.H.). Die allgemeinen strafprozessua…»
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«…ai 2024 consid. 3.1; 7B_554/2023 du 23 avril 2024 consid. 5.3; 7B_97/2022 du 28 septembre 2023 consid. 4.3; 1B_604/2021 du 23 novembre 2022 consid. 5.4; dans tous les cas, avec références citées). Sont notamment considérés comme ayan…»
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«…le 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Als siegelungsberechtigt gelten insbesondere Konteninhaber bezüglich e…»
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«…le 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Als siegelungsberechtigt gelten insbesondere Konteninhaber bezüglich e…»
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«…le 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Als siegelungsberechtigt gelten insbesondere Konteninhaber bezüglich e…»
7B_473/2024 (2024-09-24)
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«…le 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Als siegelungsberechtigt gelten insbesondere Konteninhaber bezüglich e…»
7B_249/2024 (2024-06-19)
Federal Supreme Court Rejects Recusal Appeal Over Judicial Officers' Stylistic and Legal Citations
«…r StPO grundsätzlich analog anwendbar ( BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile 7B_96/2022 vom 28. September 2023 E. 2; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2; 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). Dass in den Erwägungen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_604/2021

Urteil vom 23. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,

Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Siegelung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 29. September 2021

(BV.2021.13, BP.2021.30, BP.2021.31).

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA erstattete am 8. Oktober 2018 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG [SR 955.0]) gegen die verantwortlichen Personen einer Bank und einer weiteren Gesellschaft sowie allfällige weitere involvierte Personen. Zur Begründung ihrer Anzeige legte die FINMA ihre rechtskräftige Verfügung vom 13. Juli 2018 bei, die sie in ihrem aufsichtsrechtlichen Enforcementverfahren gegen die genannten zwei Firmen (betreffend Verletzung von Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld der Korruptionsaffäre zum malaysischen Staatsfond 1MDB) erlassen hatte. Mit Schreiben vom 4. November 2019 stellte die FINMA dem EFD ihre vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form zu.

B. Am 30. November 2020 eröffnete das EFD ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A.________, den CEO einer der genannten Firmen, wegen des Verdachts der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG . Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 wies das EFD eine weitere Bank an, ihm bis zum 15. Januar 2021 diverse Auskünfte zum Beschuldigten zu erteilen, der früher Kadermitarbeiter dieser Bank gewesen war, sowie diesbezügliche Unterlagen zu edieren. Zum Ausschluss von Kollusionsgefahr wies das EFD die Bank an, den Beschuldigten während sechs Monaten nicht über die Verfügung vom 1. Dezember 2020 zu informieren. Gleichzeitig machte das EFD die Bank darauf aufmerksam, dass sie gegen die Durchsuchung der zu erhebenden Unterlagen "Einsprache" (gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ) und gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erheben könne.

C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 erteilte die betroffene Bank die vom EFD verlangten schriftlichen Auskünfte; zudem reichte sie zwei weitere Unterlagen ein.

D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 informierte das EFD den Beschuldigten, dass es am 30. November 2020 (aufgrund der Strafanzeige der FINMA vom 8. Oktober 2018 und der beigezogenen FINMA-Akten)ein Verwaltungsstrafverfahren (wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG ) gegen ihn eröffnet hatte. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äussern, unter Beilage der Verfahrensakten des EFD und der FINMA.

E. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 erhob der Beschuldigte "Einsprache" gegen die Durchsuchung von Beweismitteln. Er beantragte die umgehende Siegelung sämtlicher rechtshilfeweise oder informell von der FINMA (im Zusammenhang mit deren Strafanzeige vom 8. Oktober 2018) beigezogenen Unterlagen und Aufzeichnungen sowie sämtlicher von anderen Behörden oder Dritten beigezogenen bzw. edierten Unterlagen und schriftlichen Auskünfte.

F. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 trat der untersuchende Beamte des EFD auf die "Einsprache" bzw. das Siegelungsbegehren vom 5. Februar 2021 nicht ein. Zur Begründung führte er - in Bezug auf die schriftlichen Auskünfte und weiteren Unterlagen, welche das EFD von der Bank erhoben hatte - im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei aufgrund der Gewahrsamsverhältnisse nicht als siegelungsberechtigter Inhabereinzustufen; eine Ausnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis liege nicht vor. Die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 15. Februar 2021 nannte diesbezüglich die Beschwerde gemäss Art. 26 VStrR , welche beim Rechtsdienst des EFD einzureichen und von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zu beurteilen ist.

G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte der Beschuldigte beim Rechtsdienst des EFD Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 des EFD bezüglich der bei der Bank erhobenen Unterlagen und Auskünfte. Gleichzeitig beantragte der Beschuldigte (in einer separaten Eingabe vom 19. Februar 2021 direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes), das EFD sei vom Bundesstrafgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, die bei der Bank erhobenen Unterlagen und schriftlichen Auskünfte umgehend zu siegeln. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2021 wies der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab.

H. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 leitete der Rechtsdienst des EFD die Beschwerde vom 19. Februar 2021 des Beschuldigten an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes weiter, mit dem Antrag (im Sinne von Art. 26 Abs. 3 VStrR ), die Beschwerde sei abzuweisen.

I. Mit Beschluss vom 29. September 2021 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

J. Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 5. November 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das EFD sei anzuweisen, die bei der betroffenen Bank erhobenen Unterlagen und schriftlichen Auskünfte zu siegeln.

Die Vorinstanz liess sich am 18. November 2021 vernehmen. Das EFD beantragt mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Januar 2022.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Zwangsmassnahmenentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ( Art. 79 BGG i.V.m. Art. 196 lit. a StPO und Art. 50 Abs. 1-3 VStrR ; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1). Auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ) ist hier grundsätzlich zu bejahen. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen ehemaligen Kaderangestellten der betroffenen Bank. Die Beweiserhebung betrifft Unterlagen und Auskünfte zu seinem Verhalten als damaliges Organ der Bank. Er macht insbesondere geltend, die abschlägige Behandlung seines Siegelungsbegehrens (Nichteintreten auf seine diesbezügliche "Einsprache" durch das EFD) führe zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes (durch Siegelung bzw. im allfälligen richterlichen Entsiegelungsverfahren) und insofern zu einer formellen Rechtsverweigerung. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG [SR 173.71]) am 1. Januar 2011 bleibt das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR [SR 312.0]) auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR ). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar ( BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.1; 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2; 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung ( Art. 1 VStrR ). Im vorliegenden Fall ist das EFD für die Strafuntersuchung zuständig (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG [SR 956.1]). Über Beschwerden gegen Zwangsmassnahmenentscheide des EFD entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 27 Abs. 2-3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ).

3. Die Vorinstanz unterscheidet zwischen den bei der Bank eingeholten schriftlichen Auskünften und den edierten zwei Bankunterlagen. Sie vertritt die Ansicht, bei der Einholung von Auskünften handle es sich nicht um eine Zwangsmassnahme, die betreffenden Unterlagen seien nicht siegelungsfähig, und die Bestimmungen über die Siegelung ( Art. 50 VStrR ) seien diesbezüglich nicht anwendbar. Wie sich aus den weiteren Erwägungen ergibt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob diese Ansicht zutrifft.

Was die edierten zwei Bankunterlagen betrifft, erwägt die Vorinstanz Folgendes: Dem EFD sei darin zuzustimmen, dass eine Siegelungsberechtigung des Beschwerdeführers, der nicht Inhaber der Bankunterlagen sei, nur dann ausnahmsweise in Frage käme, wenn er eigene gesetzlich geschützte Geheimnisgründe glaubhaft macht. Weder habe er solche schutzwürdigen Geheimnisinteressen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren dargelegt, noch verfingen seine Einwände gegen eine entsprechende Substanziierungsobliegenheit.

4. Der Beschwerdeführer macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend:

Das prozessuale Vorgehen des EFD heble das Siegelungsrecht bzw. den Rechtsschutz der Geheimnisberechtigten (im Hinblick auf das Entsiegelungsverfahren) aus. Die Verweigerung der Siegelung wirke sich für ihn, im Hinblick auf die Preisgabe von Geheimnissen, analog aus wie ein Entsiegelungsentscheid. Entgegen der Auffassung des EFD und der Vorinstanz sei er nicht verpflichtet, seine Geheimnisrechte schon im Rahmen des Siegelungsbegehrens zu begründen. Eine entsprechende Substanziierungsobliegenheit bestehe "erst im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens" gegenüber dem Entsiegelungsrichter. Dass das Siegelungsbegehren verspätet eingereicht worden wäre, hätten auch die Vorinstanzen mit Recht nicht behauptet. Er bestreitet nicht, dass er "nicht Inhaber" der edierten Aufzeichnungen und der Unterlage mit den schriftlichen Auskünften ist. Dennoch sei er nach der Praxis des Bundesgerichtes "ohne Weiteres zur Stellung eines Siegelungsbegehrens legitimiert, wenn er ein (eigenes) rechtlich geschütztes Interesse haben kann". "Nur weil die Behörde es unterlässt, einen Nichtinhaber über die Möglichkeit eines Siegelungsbegehrens zu informieren", verwirke "der legitimierte Dritte sein Siegelungsrecht nicht". Die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen den bei der Bank eingeholten schriftlichen Auskünften und den förmlich edierten Unterlagen sei im vorliegenden Zusammenhang fragwürdig. Selbst wenn erstere einer Durchsuchung im engeren Sinne nicht zugänglich wären, stünden sie "in einem engen Zusammenhang mit den siegelungsfähigen Unterlagen" und könnten ebenfalls geheimnisgeschützte Informationen enthalten. Auch das Dokument mit den Auskünften sei daher zu siegeln.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 50 VStrR und Art. 248 StPO .

5.

5.1. Das EFD hat das streitige Siegelungsbegehren abschlägig behandelt (Nichteintreten auf die betreffende "Einsprache"). Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Ein Entsiegelungsverfahren hat betreffend die erhobenen Unterlagen der Bank nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer rügt eine Verweigerung des ihm gesetzlich zustehenden Rechtsschutzes.

Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit Rechtsuchenden den gesetzlichen Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition ( BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; zit. Urteile 1B_243/2021 E. 3.3; 1B_49/2021 E. 5.3; 1B_611/2019 E. 3.3).

5.2. Die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG , insbesondere Banken und ihre Organe, müssen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 GwG ). Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt ( Art. 37 Abs. 1 GwG ). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft ( Art. 37 Abs. 2 GwG ).

Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG ). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ( Art. 29a Abs. 4 GwG ). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ( Art. 38 Abs. 1 FINMAG ). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich ( Art. 38 Abs. 2 FINMAG ). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde ( Art. 38 Abs. 3 FINMAG ). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG ).

5.3. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR ). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind ( Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren ( Art. 50 Abs. 2 VStrR ). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt ( Art. 50 Abs. 3 VStrR ).

Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (s.a. Art. 46 Abs. 3 VStrR ).

5.4. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO : "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können

ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO , insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR ). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes" wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen ( BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; vgl. BGE 141 IV 77 E. 5; s.a. Urteile 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2; je mit Hinweisen).

Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber (-innen) von sichergestellten oder edierten Unterlagen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe grundsätzlich zusammen mit ihrem Siegelungsbegehren darzulegen, spätestens aber - sofern die Siegelung erfolgt und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird - im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren ( BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74 ). Personen, die

keinen Gewahrsam an den erhobenen Unterlagen hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft demgegenüber die prozessuale Obliegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanziieren, weshalb sie dennoch - ausnahmsweise - legitimiert seien, die Siegelung zu verlangen (bzw. inwiefern es sich um siegelungsfähige Unterlagen handle). Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass schon die Untersuchungsbehörde ihr Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen - mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren - nicht mehr gehört werden können (vgl. zit. Urteil 1B_243/2021 E. 3.6 mit Hinweisen).

5.5. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er nicht Gewahrsamsinhaber der fraglichen Bankunterlagen gewesen ist. Weder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem EFD noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat er einen Ausnahmefall in Sinne der dargelegten Bundesgerichtspraxis bzw. eigene, gesetzlich geschützte Geheimnisse im Sinne von Art. 171-173 StPO bzw. Art. 50 Abs. 2 VStrR dargelegt. Die betroffene Bank als Gewahrsamsinhaberin hat gegen die Durchsuchung bzw. weitere Verwendung ihrer Unterlagen als Beweismittel keine "Einsprache" erhoben.

Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 Bankengesetz [SR 952.0]), allgemeine Geschäftsgeheimnisse oder das Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) begründen in Konstellationen wie der vorliegenden keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte von Drittbetroffenen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 9.2, E. 9.4, E. 10 S. 224 ff.; zit. Urteile 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 4.3-4.4). Auch das blosse prozesstaktische Interesse einer beschuldigten Person, dass möglichst keine belastenden Beweismittel gegen sie erhoben würden, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR ( BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.3).

Soweit ersichtlich, beruft sich der Beschwerdeführer auch gar nicht auf entsprechende Geheimnisschutzgründe. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, er werde angeblich tangierte Geheimnisrechte erst in einem späteren Entsiegelungsverfahren näher zu substanziieren haben. Dieses Vorbringen erweist sich als prozessual unbehelflich. Seiner Auffassung, er sei "ohne Weiteres" schon dann siegelungsberechtigt, wenn er ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse haben

könnte, ist nicht zu folgen. Nach der oben (E. 5.4) dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hat er als angeblich mitbetroffene Drittperson und Nichtinhaber der fraglichen Unterlagen eigene, gesetzlich geschützte Geheimnisrechte vielmehr schon im Siegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Er verkennt im Übrigen auch, dass ihm die Vorinstanzen nicht prozessual zur Last legen, er habe es unterlassen, schon vor seiner erfolgten Information über die Erhebung von Bankunterlagen ein Siegelungsbegehren zu stellen. Sie verneinen sein Siegelungsrecht, weil er es im gesamten Verfahren versäumt hat, eigene Geheimnisrechte zu substanziieren.

5.6. Dass die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung des Beschwerdeführers verneint und seine Beschwerde abgewiesen hat, hält nach dem Gesagten im Ergebnis vor dem Bundesrecht stand.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Forster