Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_603/2022 KI-generiert

Criminal Suspect Fails to Block Unsealing of Seized Mobile Phone

Geschäftsnummer 1B_603/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation conducted by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office against an individual, A, suspected of document forgery. A is accused of facilitating the sale of fake Covid-19 vaccination certificates by referring at least 14 people to a medical assistant working in a doctor's office between October and December 2021, in exchange for payment. In connection with this investigation, A's mobile phone was seized, and A requested its sealing on the same day. On October 5, 2022, the prosecution requested the unsealing of the phone, which the Zurich District Court granted on October 25, 2022, releasing the phone for examination. A subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the district court's decision to unseal the phone.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO; Criminal Suspect Fails to Block Unsealing of Seized Mobile Phone: A is accused of facilitating the sale of fake Covid-19 vaccination certificates by referring at least 14 people to a medical assistant working in a doctor's office between October and December 2021, in exchange for payment. In connection with this investigation, A's mobile phone was seized, and A requested its sealing on the same day. On October 5, 2022, the prosecution requested the unsealing of the phone, which the Zurich District Court granted on October 25, 2022, releasing the phone for examination. A subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the district court's decision to unseal the phone.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Strafuntersuchung rechtlich geschütztes Interesse unbefugtes Beschaffen von Personendaten falsches ärztliches Zeugnis beschlagnahmte Unterlagen versuchter Diebstahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings are imposed on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG

No party compensation is awarded.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The Federal Tribunal did not admit the appeal because the necessary requirement of an irremediable disadvantage within the meaning of this article was not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

7B_772/2024 (2024-07-17)
Defendant's Lack of Standing to Appeal Third Party's Exclusion from Unsealing Proceedings
«…n der Siegelung mitbetroffenen nicht beschuldigten Drittpersonen zu wahren (Urteile 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 1B_603/2022 vom 22. Februar 2022 E. 1.3.3; 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer mangelt…»
7B_126/2023 (2023-12-08)
Seizure of Electronic Devices for Privacy Violation Investigation Upheld
«…on Art. 248 Abs. 1 StPO (so etwa Urteile 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.3; 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Damit einhergehend vermögen sie auch nicht zu belegen, dass durch die…»
7B_127/2023 (2023-08-14)
Complainant v. Public Prosecutor (Seizure of Mobile Phones)
«…abe zur Durchsuchung - ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich aus diesem Grund als un…»
7B_58/2023 (2023-07-10)
Owner v. Cantonal Court (Seizing and Unsealing Mobile Phone Data)
«…die Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (siehe Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Seine vor der Vorinstanz gemachten pauschalen Hinwe…»
RR.2022.238 (2023-06-28)
Ukraine v. Seized Evidence Appeal
«…gungen betreffend die Mitwirkungspflichten im Entsiegelungsverfahren nach StPO in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_603/2022 vom 22. Feb- ruar 2023 E. 1.3.3; 1B_149/2022 vom 29. November 2022 E. 1.6; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022…»
1B_155/2023 (2023-05-10)
Prosecutor v. Individual (Seizure of Evidence Appeal)
«…durch die Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteil 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich aus diesem Grund als un…»
1B_473/2022 (2023-04-12)
Suspect's Privilege Against Self-Incrimination Versus Full Search of Seized Mobile Phone
«…8 Abs. 3 lit. a StPO ). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.1; 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 1). 1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Str…»
1B_506/2022 (2023-03-10)
Challenge to Electronic Device Seizure Unsealing Dismissed for Lack of Irreparable Harm
«…nd gemacht wird, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen ( BGE 143 IV 462 E. 1; Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.1; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; je mit Hinweis). Werden dagegen (lediglich) an…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_603/2022

Urteil vom 22. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Haag, Kölz,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Junker,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Büro A-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter,

vom 25. Oktober 2022 (GT220105-L/U).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung. A.________ wird vorgeworfen, von Oktober bis Dezember 2021 gegen Entgelt mindestens 14 Personen an die in der Arztpraxis von Dr. med. B.________ als medizinische Praxisassistentin tätige C.________ vermittelt zu haben, wo diese Personen falsche Covid-19-Impfzertifikate gekauft hätten. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde am 27. September 2022 das Mobiltelefon von A.________ sichergestellt. A.________ verlangte gleichentags dessen Siegelung.

B. Die Staatsanwaltschaft stellte am 5. Oktober 2022 ein Gesuch um Entsiegelung des Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 hiess das Bezirksgericht Zürich als zuständiges Zwangsmassnahmen-gericht (ZMG) das Entsiegelungsgesuch gut und gab das Mobiltelefon zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei.

C. Gegen die Verfügung des ZMG vom 25. Oktober 2022 gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. November 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das ZMG hat sich ohne Verfahrensantrag vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungs-entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO ). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person zudem zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Als solcher ist er im Entsiegelungsverfahren dann unmittelbar mit der Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; Urteil 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2).

1.3.

1.3.1. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann ( BGE 147 IV 188 E. 1.3.2; 141 IV 289 E. 1.2). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 144 IV 321 E. 2.3; 142 III 798 E. 2.2). Wird im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann ( BGE 143 IV 462 E. 1; Urteile 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1). Diese Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.3.2. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht dem Sinn nach geltend, der Entsiegelung ihres Mobiltelefons stünden rechtlich geschützte Privat- und Geschäftsgeheimnisse entgegen. Im Einzelnen bringt sie in der materiellen Begründung der Beschwerde jedoch lediglich vor, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich private Korrespondenz sowie Bilder und persönliche Informationen der Kundinnen ihres Kosmetikstudios als Entsiegelungshindernisse genannt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sie damit ihrer Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren hinreichend nachgekommen. Eine weitergehende Pflicht zur Präzisierung ihrer privaten und geschäftlichen Daten verstosse gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung.

1.3.3. Rechtsprechungsgemäss begründen derart allgemeine und vage Hinweise auf private Korrespondenz oder Fotos keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (Urteile 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2; 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.5; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.2 ff.; 1B_78/2021 vom 11. November 2021 E. 3). Damit fehlt es insoweit an einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Das Gesagte gilt auch bezüglich der bloss pauschal erwähnten und nicht weiter präzisierten angeblich betroffenen Geschäftsgeheimnisse (vgl. Urteil 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 2.7 mit Hinweisen).

Keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheiten der beschuldigten Person im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens verstiessen gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern sie sich durch den Beschrieb von allfälligen schützenswerten Geheimnisrechten selber belasten würde. Vielmehr dienen diese Angaben ja gerade dem Ziel, dass solche Daten im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens aus den Akten ausgesondert werden, damit die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis vom Inhalt erlangen können (vgl. Urteil 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.4). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus ihrem Vorbringen, auf dem sichergestellten Mobiltelefon befänden sich nicht nur ihre eigenen, sondern auch Informationen der Kundinnen ihres Kosmetikstudios. Die Beschwerdeführerin ist nicht legitimiert, im eigenen Namen die privaten Interessen von angeblich mitbetroffenen nicht beschuldigten Drittpersonen zu wahren ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Urteile 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.5; 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.4).

1.4. Zusammengefasst kann mangels der ausreichend substanziierten Anrufung rechtlich geschützter Geheimnisinteressen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angenommen und damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Hahn