Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_601/2022 KI-generiert

Public Prosecutor Must Be Recused When Also Named Victim

Geschäftsnummer 1B_601/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal decision dated January 31, 2023, the case involves a complaint by A.________, who is subject to a criminal investigation led by public prosecutor Dorothea Speich in the Canton of Glarus. A.________ is accused of complicity in grievous property damage, threat, and driving under the influence, following an incident on December 18, 2018, where B.________ allegedly vandalized a municipal employee's vehicle and issued a threatening manifesto naming various individuals, including prosecutor Speich. A.________ was interrogated by Speich on September 27, 2022 and subsequently filed a motion for her recusal due to alleged bias, which the Glarus Higher Court dismissed as untimely. A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing the obvious conflict of interest due to Speich being named in the manifesto and thus a victim in the incident she is investigating. The appellate tribunal was asked to assess whether the Higher Court’s non-entry was justified given the possible late filing of the recusal request, alongside scrutinizing the nature of the alleged bias.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 59 Abs. 1 StPO, Art. 80 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 56 StPO, Art. 12 lit. b StPO; Public Prosecutor Must Be Recused When Also Named Victim: A.________ is accused of complicity in grievous property damage, threat, and driving under the influence, following an incident on December 18, 2018, where B.________ allegedly vandalized a municipal employee's vehicle and issued a threatening manifesto naming various individuals, including prosecutor Speich. A.________ was interrogated by Speich on September 27, 2022 and subsequently filed a motion for her recusal due to alleged bias, which the Glarus Higher Court dismissed as untimely. A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing the obvious conflict of interest due to Speich being named in the manifesto and thus a victim in the incident she is investigating. The appellate tribunal was asked to assess whether the Higher Court’s non-entry was justified given the possible late filing of the recusal request, alongside scrutinizing the nature of the alleged bias.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstand des Staatsanwalts Gründe des öffentlichen Interesses Strafprozessordnung Opfer Justizirrtum verspätete Einreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to decide on the waiver of court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 68 BGG

Applied to order the Canton of Glarus to pay the prevailing appellant an indemnity for his party costs.

Art. 56 lit. a StPO

This provision establishes the ground for disqualification (Ausstandsgrund) due to a personal interest of the investigating authority, which the Tribunal found to be obviously met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

SR2 2025 15 (2025-07-17) · gr
Recusal of Court-Appointed Expert Denied Over Alleged Bias and Qualifications
«…Ausstandsgründen unbe- achtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 in: Pra 2008 Nr. 73]). Die Partei muss demzufolge das Gesuch stellen, sob…»
SR2 2025 14 (2025-03-10) · gr
Untimely Motion for Prosecutor Recusal Based on Delayed Allegations of Unprofessional Conduct
«…Ausstandsgründen unbe- achtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 in: Pra 2008 Nr. 73]). Die Partei muss demzufolge das Gesuch stellen, sob…»
SR2 2024 49 (2025-03-06) · gr
Prosecutor Recusal Application Dismissed in Fraud Investigation
«…3 / 13 achtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 in: Pra 2008 Nr. 73]). Die Partei muss demzufolge das Gesuch stellen, sob…»
502 2024 280 (2024-11-18) · fr
Prosecutor Recusal Denial Based on General Bias Allegations
«…ndsgründen ist allerdings dann unbeachtlich, wenn der Aus- standsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist (Urteil BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3 m.H.), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. nachstehend E. 2). 1.3.2. Vorliegend da…»
502 2024 46 (2024-05-08) · fr
Prosecutor Recusal Denied for Tardiness and Lack of Substantive Bias
«…ndsgründen ist allerdings dann unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensicht- lich gegeben ist (Urteil BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3 m.H.), was in casu jedoch nicht der Fall ist (vgl. nachstehend E. 2). 1.3.2. Vorliegend wurde…»
7B_204/2023 (2024-02-27)
Victim's Recusal Request Against Psychiatric Experts Denied Due to Parliamentarian's Indirect Influence
«…. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.2; Urteil 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine sachverständige Person ebenfalls in den Ausstand,…»
SK2 2023 62 (2024-02-02) · gr
Prosecutor Disqualification Denied as Untimely
«…spätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [BGer 1B_601/2022 v. 31.1.2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 = Pra 2008 Nr. 73]). Die Par- tei muss demzufolge das Gesuch stellen, sobald sie…»
SK2 2023 58 (2024-02-01) · gr
Prosecutor Recusal Request Dismissed for Insufficient Bias
«…spätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [BGer 1B_601/2022 v. 31.1.2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 = Pra 2008 Nr. 73]). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in…»
SK2 2023 61 (2024-02-01) · gr
Recusal of Prosecutor Based on Alleged Procedural Errors Dismissed
«…ätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbeachtlich, wenn der Ausstands- grund geradezu offensichtlich gegeben ist [BGer 1B_601/2022 v. 31.1.2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 = Pra 2008 Nr. 73]). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind…»
SK2 2023 56 (2023-11-28) · gr
Appeal Regarding Denial of Judge Recusal Based on Alleged Counsel Tension and Procedural Rulings
«…spätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [BGer 1B_601/2022 v. 31.1.2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 = Pra 2008 Nr. 73]). Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsg…»
SK2 2023 63 (2023-11-28) · gr
Recusal of Judge Due to Prior Employment in Prosecuting Department; Procedural Error in Substitution of Judge
«…spätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [BGer 1B_601/2022 v. 31.1.2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 = Pra 2008 Nr. 73]). 2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchstellerin die Vo…»
BS 2023 15 (2023-07-21) · zg
Applicant's Motion for Prosecutor Recusal Denied Due to Untimeliness and Insufficient Showing of Bias
«…steht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Unmittelbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, we…»
BS 2022 76 (2023-06-20) · zg
Petitioners Fail to Obtain Recusal of Prosecutor Despite Existing Criminal Complaint
«…steht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Unmittelbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, we…»
BS 2022 77 (2023-06-20) · zg
Applicant v. Public Prosecutor (Recusal Request)
«…steht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Unmittelbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, we…»
BS 2022 78 (2023-06-20) · zg
Prosecutor Recusal Denied Despite Counter-Complaint
«…steht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Unmittelbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, we…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_601/2022

Urteil vom 31. Januar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch,

gegen

Dorothea Speich, c/o Staats- und Jugendanwaltschaft, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 4. November 2022 (OG.2022.00067).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt unter der Verfahrensleitung von Staatsanwältin Dorothea Speich eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zu qualifizierter Sachbeschädigung, der Gehilfenschaft zur Drohung sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, B.________ dabei gefilmt und damit unterstützt zu haben, als jener am 18. Dezember 2018 auf dem Parkplatz der Gemeindeverwaltung Glarus Süd das Fahrzeug des damaligen Gemeindeschreibers zertrümmert und ein bedrohliches "Manifest" betreffend den "Glarner Behördenfilz und Mobbing" verlesen habe, in welchem vier Personen, darunter Staatsanwältin Dorothea Speich, namentlich genannt wurden.

B. A.________ wurde am 27. September 2022 von Staatsanwältin Dorothea Speich einvernommen, gegen welche er noch am selben Tag ein Ausstandsgesuch wegen Befangenheit stellte. Auf dieses Ausstandsgesuch ist das Obergericht des Kantons Glarus mit Beschluss vom 4. November 2022 wegen Verspätung nicht eingetreten.

C. Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 25. November 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 4. November 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im gegen ihn geführten Strafverfahren in den Ausstand zu treten habe.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Staatsanwältin Dorothea Speich hat mit Stellungnahme vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen ( Art. 78 Abs. 1 BGG ; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG ; Art. 92 Abs. 1 BGG ). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Vorinstanz ist auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten. Dieser sei zum Tatzeitpunkt, als B.________ sein "Manifest" verlesen habe, vor Ort gewesen und habe damit seit dem 18. Dezember 2018 gewusst, dass in diesem "Manifest" auch Staatsanwältin Dorothea Speich namentlich genannt werde. Den Parteien sei sodann grundsätzlich seit August 2019 bekannt, dass Staatsanwältin Dorothea Speich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer leite, spätestens aber seit Zustellung der schriftlichen Vorladung vom 4. April 2022, in welcher sie explizit aufgeführt worden sei. Das erst am 27. September 2022 und damit mehrere Monate später gestellte Ausstandsgesuch sei daher zweifelsfrei verspätet.

Der Beschwerdeführer rügt zum einen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bezüglich seiner Kenntnis des Ausstandsgrunds als willkürlich. Er habe sein Ausstandsgesuch unmittelbar nach seiner tatsächlichen Kenntnis des Ausstandsgrunds gestellt, weshalb die Vorinstanz auf sein Gesuch hätte eintreten müssen. Zum anderen bringt er vor, dass Ausstandsgründe zumindest dann, wenn sie wie vorliegend offensichtlich gegeben seien, zwingend und von Amtes wegen beachtet werden müssten.

3. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen dann unbeachtlich ist, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist ( BGE 134 I 20 E. 4.3.2; zuletzt Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.5). Er beanstandet aus diesem Grund den angefochtenen Entscheid ausdrücklich als bundesrechtswidrig.

3.1. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann vorliegend zwar nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die vom Beschwerdeführer ersuchte materielle Beurteilung der geltend gemachten Ausstandsgründe ist damit grundsätzlich ausgeschlossen ( BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2).

Die materiellrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur (offensichtlichen) Begründetheit seines Ausstandsgesuchs sind nach dem Gesagten indessen sowohl für die formelle Zulässigkeit des Ausstandsgesuchs im vorinstanzlichen Verfahren als auch für dessen materielle Begründetheit von Bedeutung (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4, zum Begriff der sog. "doppelrelevanten Tatsachen"). Sie sind daher, ungeachtet des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids, im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren notwendigerweise zu prüfen, wenn sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4 mit Hinweisen).

3.2. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu nach Art. 12 lit. b StPO auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zählen) unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f).

Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.2; Urteil 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.2).

3.3. Eine solch spürbare persönliche Beziehungsnähe ist vorliegend offensichtlich gegeben. Dem Beschwerdeführer wird neben weiteren Delikten auch Gehilfenschaft zur Drohung vorgeworfen, die sich gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gegen vier namentlich genannte Personen, darunter die fallführende Staatsanwältin Dorothea Speich, richten soll. Die fallführende Staatsanwältin ist damit zugleich geschädigte Person (vgl. Art. 115 StPO ) des von ihr selbst untersuchten Delikts, was aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision von vornherein unzulässig ist (anders im Urteil 6B_1036/2021 vom 1. November 2021 E. 2.3, wo es um ein Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Gewässerschutzgesetz [GschG; SR 814.20] ging; vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 58 StPO ; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 56 StPO ).

3.4. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die fallführende Staatsanwältin offenbar als einzige der mutmasslich bedrohten Personen keinen Strafantrag gestellt hat und damit nicht (auch noch) als Privatklägerin am Verfahren beteiligt ist.

Zwar reicht es nach konstanter Rechtsprechung für die Bejahung des Ausstandsgrunds nach Art. 56 lit. f StPO nicht aus, wenn die Partei eines (kein Mitglied der Strafbehörde betreffenden) Strafverfahrens Delikte gegen eine Person begeht, die bei der damit befassten Strafbehörde tätig ist. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass das fragliche Mitglied der Strafbehörde aufgrund dieses Verhaltens seinerseits mit einer Strafanzeige oder der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche reagiert. Andernfalls hätten die Parteien es in der Hand, missliebige Mitglieder einer Strafbehörde allein durch ihr eigenes Verhalten (z.B. durch das Einreichen ungerechtfertigter Strafanzeigen oder auch das Ausstossen von Drohungen oder Beleidigungen) aus dem Verfahren zu drängen ( BGE 134 I 20 E. 4.3.2; statt vieler Urteile 1B_671/2021 vom 31. März 2022 E. 3.1; 1B_13/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3.1).

Vorliegend wird aber gerade kein solcher Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht. Vielmehr beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass die von ihm abgelehnte Staatsanwältin persönlich ein Strafverfahren führt, in welchem mutmasslich vom Beschwerdeführer gegen sie und weitere Personen begangene Delikte untersucht werden, und somit ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a StPO vorliegt.

3.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit begründet, als vorliegend ein derart offensichtlicher Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a StPO gegeben ist, dass die Vorinstanz - ungeachtet einer allenfalls verspäteten Geltendmachung - auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten und dieses auch hätte gutheissen müssen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorinstanzlichen Annahme, er habe sein Ausstandsgesuch nicht "ohne Verzug" ( Art. 58 Abs. 1 StPO ) eingereicht.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus ist aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf das Ausstandsgesuch eintritt und die Beschwerdegegnerin in den Ausstand versetzt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Glarus hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 4. November 2022 wird aufgehoben und Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Glarus hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger