Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_600/2021 KI-generiert

Complainant Loses Appeal Against Public Prosecutor's Decision Due to Untimely Filing and Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 1B_600/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint on February 22, 2021, against a former president of the Cantonal Court of Schwyz. Subsequently, the complainant submitted additional documents to the canton prosecutor's office. The prosecutor's office accepted some evidence and instructed the individual to retrieve the submitted files within ten days, or they would be returned by mail at their cost. The complainant disagreed with this decision and filed a complaint on August 24, 2021, alleging it was submitted late due to a lack of legal knowledge and requested free legal aid. The Cantonal Court of Schwyz rejected the appeal on October 4, 2021, for being filed after the ten-day deadline, which had expired on July 26, 2021, stating that ignorance of the law does not warrant an extension of the deadline. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision to dismiss their complaint due to tardiness.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Loses Appeal Against Public Prosecutor's Decision Due to Untimely Filing and Failure to Meet Formal Requirements: Subsequently, the complainant submitted additional documents to the canton prosecutor's office. The prosecutor's office accepted some evidence and instructed the individual to retrieve the submitted files within ten days, or they would be returned by mail at their cost. The complainant disagreed with this decision and filed a complaint on August 24, 2021, alleging it was submitted late due to a lack of legal knowledge and requested free legal aid. The Cantonal Court of Schwyz rejected the appeal on October 4, 2021, for being filed after the ten-day deadline, which had expired on July 26, 2021, stating that ignorance of the law does not warrant an extension of the deadline. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision to dismiss their complaint due to tardiness.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verfügung Beweiseingaben verspätete Einreichung von Urkunden Einreichung einer Strafanzeige Richter/Staatsanwalt unentgeltliche Rechtspflege Säumnis der Staatsanwaltschaft verspätete Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to obvious failure to meet formal requirements in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs would be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_600/2021

Urteil vom 12. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

p.A. Kantonsgericht Schwyz,

Kollegiumsstrasse 28,

Postfach 2265, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

2. Abteilung, Schmiedgasse 21,

Postfach 1201, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Strafverfahren; Verfügung Beweiseingaben,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 4. Oktober 2021 (BEK 2021 131).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 22. Februar 2021 Strafanzeige gegen B.________, damaliger Kantonsgerichtspräsident. Am 15. Juni 2021 deponierte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Kiste mit Unterlagen und reichte in der Folge weitere Eingaben per E-Mail ein. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 14. Juli 2021 vier Eingaben und eine Aktennotiz zu den Akten und forderte A.________ auf, die bei der Staatsanwaltschaft deponierten Akten innert zehn Tagen abzuholen, ansonsten diese kostenpflichtig auf dem Postweg retourniert würden. A.________ erhob gegen diese Verfügung am 24. August 2021 Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 25. August 2021 gab das Kantonsgericht Schwyz A.________ Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung zu äussern. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 26. August 2021 sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Kantonsgericht Schwyz trat mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die zehntägige Beschwerdefrist sei am 26. Juli 2021 abgelaufen, weshalb die am 24. August 2021 erhobene Beschwerde verspätet sei. Die von A.________ geltend gemachte Rechtsunkenntnis stelle keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Infolge Aussichtslosigkeit der verspätet eingereichten Beschwerde könne dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 4. November 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Oktober 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht eingetreten ist.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Kantonsgericht sah in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsunkenntnis keinen Fristwiederherstellungsgrund. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass diese Auffassung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte, zumal er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2021 auf die zehntägige Beschwerdefrist hingewiesen wurde. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli