Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_60/2020 KI-generiert

Cantonal Court Dismissal of Recusal Request Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_60/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual (A.________) filed a legal challenge against the decision of the Appellationsgericht of Basel-Stadt, which did not consider their requests for the recusal of two prosecutors, Franziska Fischer and Michael Schäfer, from the case. The individual requested annulment of the decision, along with associated fees, and sought free legal representation. The court determined that the recusal requests were related to no ongoing proceedings in which the prosecutors could be removed and found one of the requests regarding access to records and data deletion to be untimely. The individual had not adequately contested the court's conclusions, which rendered their appeal ineffective. No hearings were called for the appeal, and the complaint was largely deemed irrelevant or insufficiently substantiated against the legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 BGG, Art. 93 BGG; Cantonal Court Dismissal of Recusal Request Upheld by Federal Supreme Court: The individual requested annulment of the decision, along with associated fees, and sought free legal representation. The court determined that the recusal requests were related to no ongoing proceedings in which the prosecutors could be removed and found one of the requests regarding access to records and data deletion to be untimely. The individual had not adequately contested the court's conclusions, which rendered their appeal ineffective. No hearings were called for the appeal, and the complaint was largely deemed irrelevant or insufficiently substantiated against the legal requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstand von Staatsanwälten Öffentlichkeitsgrundsatz Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Verfahrensfehler Rückzug des Rechtsbegehrens Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Used to justify the decision not to levy any court costs, although the provision itself relates to costs distribution.

Art. 93 BGG

Used to declare that the appeal is not entertained (non-entrée en matière) under the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_60/2020

Urteil vom 13. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Michael Schäfer,Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. Franziska Fischer,Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 19. November 2019 (DGS.2019.34).

Sachverhalt:

A. Das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt ist am 19. Dezember 2019 auf die Ausstandsbegehren von A.________ gegen die Staatsanwälte Franziska Fischer und Michael Schäfer nicht eingetreten.

B. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben, inklusive der damit verbundenen Gebühren. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind einzig die Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwälte Schäfer und Fischer. Soweit in der Beschwerde, was über weite Strecken der Fall ist, anderweitige Kritik an den verschiedenen von ihnen geführten Verfahren, an denen die Beschwerdeführerin beteiligt war, vorgebracht wird, geht sie von vornherein an der Sache vorbei.

2.2. In Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Schäfer hat das Appellationsgericht erwogen, dass sich dieses auf kein hängiges Verfahren beziehe, in welchem er in den Ausstand treten könnte. Insoweit sei das Gesuch gegenstandslos.

Soweit sich das Ausstandsgesuch auf Handlungen von Staatsanwalt Schäfer im Rahmen von Anfragen um Akteneinsicht gemäss Informations- und Datenschutzgesetz sowie zu Personendatenlöschungen in einem abgeschlossenen Verfahren beziehe, sei es offensichtlich verspätet. Diesbezüglich habe Staatsanwalt Schäfer letztmals am 22. Februar 2019 ein Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin verfasst, weshalb ihr Ausstandsgesuch vom 10. Mai 2019 offensichtlich verspätet sei.

In Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Fischer hat das Appellationsgericht ebenfalls erwogen, dass sich dieses auf kein hängiges Verfahren beziehe, in welchem sie in den Ausstand treten könnte. Insoweit sei das Gesuch gegenstandslos.

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und widerlegt die Feststellungen des Appellationsgerichts nicht, wonach zurzeit keine Verfahren hängig sind, in denen der Ausstand von Staatsanwältin Fischer oder von Staatsanwalt Schäfer verlangt werden könnte. Sie zeigt auch nicht oder jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise auf, inwiefern die Einschätzung des Appellationsgerichts nicht zutreffen soll, dass das im Verfahren um Akteneinsicht und Löschung von Personendaten am 10. Mai 2019, mithin rund zweieinhalb Monate nach der letzten Verfahrenshandlung von Staatsanwalt Schäfer gestellte Ausstandsgesuch verspätet war. Das ist auch nicht ersichtlich.

3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, weil sie zum grossen Teil an der Sache vorbeigeht und andererseits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi