Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_6/2021 KI-generiert

Prosecutor's Directive on Fitness for Interrogation and Subsequent Mootness Due to Appellant's Death

Geschäftsnummer 1B_6/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a legal dispute where the State Prosecutor's Office of the Canton of St. Gallen requested a medical examination to determine the interview capability of an elderly woman as part of a criminal investigation. The Anklagekammer of St. Gallen denied the woman's appeal against this request. Subsequently, the woman appealed to the Swiss Federal Tribunal; however, she passed away during the proceedings. As a result, the Federal Tribunal declared the case moot due to the lack of legal interest following her death.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Prosecutor's Directive on Fitness for Interrogation and Subsequent Mootness Due to Appellant's Death: Gallen requested a medical examination to determine the interview capability of an elderly woman as part of a criminal investigation. The Anklagekammer of St. Gallen denied the woman's appeal against this request. Subsequently, the woman appealed to the Swiss Federal Tribunal; however, she passed away during the proceedings. As a result, the Federal Tribunal declared the case moot due to the lack of legal interest following her death.

Schlagwörter

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Prüfung der Einvernahmefähigkeit Nachlass des Erblassers Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten strafbare Handlung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Rechtsfähigkeit Pflichten der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for the single judge to decide on the discontinuation of the proceedings due to mootness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the estate of the appellant and to draw from the advance payment made.

Art. 68 BGG

Cited in the context of deciding not to award party compensation.

Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG

Cited for the rule on deciding the cost consequences summarily based on the situation before the mootness occurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_6/2021

Endverfügung

vom 1. September 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

†A.________, sel.,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Prüfung der Einvernahmefähigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2020 (AK.202.396-AK).

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen im Rahmen einer Strafuntersuchung dem kantonalen Amtsarzt mit Verfügung vom 22. September 2020 den Auftrag erteilte, die Einvernahmefähigkeit der knapp 90-jährigen A.________ zu prüfen, und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 2. Dezember 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat;

dass A.________ den Entscheid der Anklagekammer mit Beschwerde vom 6. Januar 2021 beim Bundesgericht anfocht;

dass die Staatsanwaltschaft dem Bundesgericht am 25. Mai 2021 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2021 verstorben ist;

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit entscheidet ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass mit dem Ableben der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage dahingefallen ist, ob die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin medizinisch zu prüfen sei, weshalb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist ( BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208 ; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; 136 III 497 E. 2.1 S. 500; je mit Hinweisen);

dass über die Kostenfolgen aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summarischer Begründung zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG );

dass die Beschwerde vor Eintritt des Erledigungsgrundes voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre;

dass der hinreichende Tatverdacht eines Vergehens ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ) wohl zu bejahen gewesen wäre und auch die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO ) mit geeigneten Schutzvorkehren (schonende medizinische Exploration in der Wohnung der Beschwerdeführerin, Anwesenheit einer Vertrauensperson usw.) voraussichtlich hätte gewährleistet werden können;

dass im Übrigen auf die nachvollziehbaren Erwägungen des angefochtenen Entscheides hingewiesen werden kann;

dass die Gerichtskosten folglich dem Nachlass der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Nachlass der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3. Diese Endverfügung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Forster