Prosecutor's Directive on Fitness for Interrogation and Subsequent Mootness Due to Appellant's Death
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a legal dispute where the State Prosecutor's Office of the Canton of St. Gallen requested a medical examination to determine the interview capability of an elderly woman as part of a criminal investigation. The Anklagekammer of St. Gallen denied the woman's appeal against this request. Subsequently, the woman appealed to the Swiss Federal Tribunal; however, she passed away during the proceedings. As a result, the Federal Tribunal declared the case moot due to the lack of legal interest following her death.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Prosecutor's Directive on Fitness for Interrogation and Subsequent Mootness Due to Appellant's Death: Gallen requested a medical examination to determine the interview capability of an elderly woman as part of a criminal investigation. The Anklagekammer of St. Gallen denied the woman's appeal against this request. Subsequently, the woman appealed to the Swiss Federal Tribunal; however, she passed away during the proceedings. As a result, the Federal Tribunal declared the case moot due to the lack of legal interest following her death.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the single judge to decide on the discontinuation of the proceedings due to mootness.
Cited to impose court costs on the estate of the appellant and to draw from the advance payment made.
Cited in the context of deciding not to award party compensation.
Cited for the rule on deciding the cost consequences summarily based on the situation before the mootness occurred.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_6/2021
Endverfügung
vom 1. September 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
†A.________, sel.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Prüfung der Einvernahmefähigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2020 (AK.202.396-AK).
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen im Rahmen einer Strafuntersuchung dem kantonalen Amtsarzt mit Verfügung vom 22. September 2020 den Auftrag erteilte, die Einvernahmefähigkeit der knapp 90-jährigen A.________ zu prüfen, und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 2. Dezember 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat;
dass A.________ den Entscheid der Anklagekammer mit Beschwerde vom 6. Januar 2021 beim Bundesgericht anfocht;
dass die Staatsanwaltschaft dem Bundesgericht am 25. Mai 2021 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2021 verstorben ist;
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit entscheidet ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
dass mit dem Ableben der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage dahingefallen ist, ob die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin medizinisch zu prüfen sei, weshalb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist ( BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208 ; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; 136 III 497 E. 2.1 S. 500; je mit Hinweisen);
dass über die Kostenfolgen aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summarischer Begründung zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG );
dass die Beschwerde vor Eintritt des Erledigungsgrundes voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre;
dass der hinreichende Tatverdacht eines Vergehens ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ) wohl zu bejahen gewesen wäre und auch die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO ) mit geeigneten Schutzvorkehren (schonende medizinische Exploration in der Wohnung der Beschwerdeführerin, Anwesenheit einer Vertrauensperson usw.) voraussichtlich hätte gewährleistet werden können;
dass im Übrigen auf die nachvollziehbaren Erwägungen des angefochtenen Entscheides hingewiesen werden kann;
dass die Gerichtskosten folglich dem Nachlass der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG ),
erkennt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Nachlass der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Diese Endverfügung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Müller
Der Gerichtsschreiber: Forster