Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_6/2014 KI-generiert

Prosecution Order Compliance Appeal Dismissal on Formal Grounds

Geschäftsnummer 1B_6/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual objecting to a directive issued by the Regional Public Prosecutor's Office requested the release of audio and/or video material related to an incident from April 2012. The individual filed a complaint against this directive, but the Appeals Chamber of the Bern Cantonal Court dismissed the complaint in late November 2013. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal in January 2014, challenging the court's decision without adequately addressing the underlying reasons for the dismissal and failing to meet the procedural requirements. Consequently, the Federal Tribunal ruled that the complaint could not proceed further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Prosecution Order Compliance Appeal Dismissal on Formal Grounds: The individual filed a complaint against this directive, but the Appeals Chamber of the Bern Cantonal Court dismissed the complaint in late November 2013. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal in January 2014, challenging the court's decision without adequately addressing the underlying reasons for the dismissal and failing to meet the procedural requirements. Consequently, the Federal Tribunal ruled that the complaint could not proceed further.

Schlagwörter

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Strafverfahren Aufforderung zur Herausgabe von Audio- und/oder Videomaterial Beschlagnahme von Beweismitteln Verweisungsbruch Strafantrag Nichtanhandnahmeverfügung Durchsetzungshaft Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement for the appeal, the non-compliance of which led to the non-admission of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to a manifest defect in the appeal submission.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement for the appeal, the non-compliance of which led to the non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_6/2014

Urteil vom 20. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern .

Gegenstand

Strafverfahren; Aufforderung zur Herausgabe von Audio- und/oder Videomaterial,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2013.

In Erwägung,

dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland X.________ mit Verfügung vom 8. August 2013 aufforderte, Audio- und/oder Videomaterial in Bezug auf einen Vorfall herauszugeben, der sich am 2. April 2012 ereignet hatte;

dass X.________ gegen diese Verfügung am 19. August 2013 Beschwerde erhob, mit der er sich gegen die Herausgabeanordnung zur Wehr setzte;

dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 25. November 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;

dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 3. Januar 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass er den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid nur ganz allgemein im Wesentlichen mit dem Hinweis beanstandet, "in keiner Art und Weise mehr beweispflichtig" zu sein;

dass er sich dabei mit den Gründen, welche die Beschwerdekammer zum Nichteintreten auf die Beschwerde bewogen haben, nicht auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp