Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_6/2013 KI-generiert

Dismissal of Recusal Appeal Due to Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 1B_6/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal case was initiated against an individual for false accusations, leading to a request for the exclusion of a specific prosecutor from the investigation. The higher court deemed this request untimely and did not examine it. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the higher court's decision, arguing that he would provide a detailed justification after receiving the written rationale for the decision. However, the Tribunal found that the individual failed to submit any supplementary arguments within the legal deadline and did not demonstrate any legal or constitutional violations in the contested decision, resulting in the Tribunal not proceeding with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Dismissal of Recusal Appeal Due to Formal Deficiencies: The higher court deemed this request untimely and did not examine it. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the higher court's decision, arguing that he would provide a detailed justification after receiving the written rationale for the decision. However, the Tribunal found that the individual failed to submit any supplementary arguments within the legal deadline and did not demonstrate any legal or constitutional violations in the contested decision, resulting in the Tribunal not proceeding with the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstandsbegehren substantiierte Begründung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft disziplinarische Entlassung Beweislosigkeit Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_6/2013

Urteil vom 3. April 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen X.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen falscher Anschuldigung führt;

dass der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung, Ende August/ Ende Oktober 2012, gegen Staatsanwältin Y.________ ein Ausstandsbegehren gestellt hat;

dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 29. November 2012 auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist, weil sie dieses als zu spät erachtet hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 28. Dezember (Postaufgabe: 29. Dezember) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat;

dass kein Anlass besteht, von der Regel gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das bundesgerichtliche Verfahren in der (vorliegend deutschen) Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen ist;

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf hingewiesen hat, er werde diese nach Erhalt der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung noch ausführlich begründen;

dass der schriftlich begründete Beschluss vom 29. November 2012 dem Beschwerdeführer laut Aktenlage indes bereits am 3. Dezember 2012 postalisch zugestellt worden ist;

dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Eingabe von Ende Dezember 2012 keine Beschwerdeergänzung eingereicht hat und die gesetzliche, 30tägige Beschwerdefrist ab Zustellung der schriftlich begründeten Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses inzwischen - selbst in Berücksichtigung der damaligen Weihnachtsgerichtsferien - längst abgelaufen ist (s. Art. 100 in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG );

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp