Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_599/2019 KI-generiert

Challenge Against Seizure of Documents in Unfaithful Management Investigation Inadmissible

Geschäftsnummer 1B_599/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an investigation by the State Prosecutor's Office of Canton Zurich into an individual suspected of disloyal business management. The individual, a wealth manager, is accused of violating due diligence obligations and causing significant damage to clients by secretly retaining large retrocessions and commissions. A house search was conducted on November 9, 2018, leading to the seizure of documents and data. The State Prosecutor's Office officially confiscated these documents and data on June 25, 2019, for evidentiary purposes. The individual challenged this seizure through a legal complaint, which was dismissed by the Higher Court of the Canton Zurich on November 11, 2019. Further appeal to the Swiss Federal Tribunal sought to overturn the prior court decision, claiming procedural issues and the improper disclosure of seized materials to trial parties, arguing they caused irreparable legal harm.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 263 Abs. 1 lit. a BGG; Challenge Against Seizure of Documents in Unfaithful Management Investigation Inadmissible: The individual, a wealth manager, is accused of violating due diligence obligations and causing significant damage to clients by secretly retaining large retrocessions and commissions. A house search was conducted on November 9, 2018, leading to the seizure of documents and data. The State Prosecutor's Office officially confiscated these documents and data on June 25, 2019, for evidentiary purposes. The individual challenged this seizure through a legal complaint, which was dismissed by the Higher Court of the Canton Zurich on November 11, 2019. Further appeal to the Swiss Federal Tribunal sought to overturn the prior court decision, claiming procedural issues and the improper disclosure of seized materials to trial parties, arguing they caused irreparable legal harm.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme Schriftstückbeschlagnahme Strafverfolgung Personalakte Pflichtverletzung Leitverfahren Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because it concerned an interlocutory decision for which the conditions for admissibility under Art. 93 BGG were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

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«…chtsnachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1; Urteile 1B_513/2019 vom 19. August 2020 E. 1.3; 1B_599/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3; 1B_113/2019 vom 12. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Soweit sich die streitigen Verfü…»
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«…it es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf die dagegen eingereichte Beschwerde am 22. Juli 2020 nicht ein (Urteil 1B_599/2019). B. Am 15. Dezember 2020 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Aktenentfernung von beschlagnahmten Unterlagen…»
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«…it es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf die dagegen eingereichte Beschwerde am 22. Juli 2020 nicht ein (Urteil 1B_599/2019). Am 15. Dezember 2020 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einen Antrag um Aktenentfer…»
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«…ung regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.; Urteile 1B_599/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3; 1B_113/2019 vom 12. November 2019 E. 1.3; 1B_445/2016 vom 10. Januar 2017 E. 2; je mit Hinwei…»
SF220007 · zh
Motion for Recusal of Appellate Judges and Clerk Denied in Unfaithful Management Case
«…privater Unterlagen in der vorliegenden Konstellation gegen Bundesrecht und das ergangene Bundesgerichtsurteil (Urteil 1B_599/2019 vom 22. Juli 2020) verstosse, da es den Missbrauch der Akteneinsicht nicht verhindere und den be- rechtigten Geheimhalt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_599/2019

Urteil vom 22. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Michael Mráz,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

Abteilung qualifizierte Wirtschaftsdelikte

und internationale Rechtshilfe.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 11. November 2019 (UH190196-O/U/WID).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Sie wirft ihm vor, er habe als Vermögensverwalter Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch Auftraggebern einen grossen Schaden verursacht. Überdies habe er diesen die Einnahme hoher Retrozessionen sowie Provisionen verschwiegen, welche er rechtswidrig für sich behalten habe.

Am 9. November 2018 nahm die Kantonspolizei in der Liegenschaft von A.________ eine Hausdurchsuchung vor. Dabei stellte sie Unterlagen und Daten sicher.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Unterlagen und Daten zu Beweiszwecken.

B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Beschwerdekammer) am 11. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.

D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat dazu keine Stellung genommen.

E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Er stellt einen "anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG dar. Dagegen ist nach Absatz 1 dieser Bestimmung die Beschwerde zulässig, (a) wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.

Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils soll sicherstellen, dass sich das Bundesgericht soweit möglich nicht mehrmals mit einer Angelegenheit befassen muss ( BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - darlegen, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen).

1.3. Im vorliegenden Fall geht es um eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a BGG . Eine solche verursacht nach der Rechtsprechung regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.; Urteil 1B_113/2019 vom 12. November 2019 E. 1.3; 1B_445/2016 vom 10. Januar 2017 E. 2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was im vorliegenden Fall zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte.

Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, hat die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Daten auf einer externen Festplatte gespeichert und dem Beschwerdeführer den Datenträger (Laptop) zurückgegeben. Er verfügt somit offenbar über die notwendigen Daten zur Fortführung seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter. Dass es sich anders verhalte, macht er nicht geltend. Im Übrigen ist ohnehin zweifelhaft, ob er überhaupt noch als Vermögensverwalter tätig ist. Er ist 69 Jahre alt und nach dem Rubrum der Beschwerde hat er inzwischen Wohnsitz in Thailand.

Die Staatsanwaltschaft sonderte Anwalts- und persönliche Korrespondenz aus. Beschlagnahmt hat sie Geschäftsunterlagen. Der Umstand, dass diese mit der Beschlagnahme Eingang in die Akten finden, verursacht dem Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Er kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens immer noch die Entfernung bestimmter Daten oder Unterlagen aus den Akten verlangen (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO ). Wird dem stattgegeben, ist für ihn jeder Rechtsnachteil behoben ( BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die beschlagnahmten Daten und Unterlagen würden den Verfahrensparteien offengelegt. Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darzutun. Der Beschwerdeführer hat keine Siegelung ( Art. 248 StPO ) verlangt und somit keine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen an den Geschäftsunterlagen geltend gemacht. Im Übrigen trifft gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung, welche über die Akteneinsicht entscheidet, die erforderlichen Massnahmen, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Gemäss Art. 108 StPO , der nach Art. 101 Abs. 1 StPO vorbehalten bleibt, können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn dies zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Diese Bestimmungen schützen den Beschwerdeführer davor, dass die Verfahrensparteien Einsicht in Unterlagen und Daten nehmen können, an denen er ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben könnte.

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ist demnach weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri