Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_599/2012 KI-generiert

Appeal Against Early Implementation of Therapeutic Measure Denied

Geschäftsnummer 1B_599/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal case is being pursued against an individual accused of multiple robberies in Zurich. The individual has been in custody since May 2011 and faced charges related to robbery, theft, and other offenses. In May 2012, a psychiatric evaluation raised concerns about the individual's psychological state and their readiness for rehabilitation. A request for early treatment under a specific penal code article was denied by a lower court and upheld by the Zurich appellate court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, challenging the decision based on procedural issues and the supposed lack of a thorough evaluation of their rehabilitation potential. The courts are evaluating whether the conditions for an early measure are met based on the psychiatric assessment and the individual's behavior during detention.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 StGB, Art. 236 StPO, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 236 Abs. 1 StPO, Art. 61 Abs. 3 StGB; Appeal Against Early Implementation of Therapeutic Measure Denied: The individual has been in custody since May 2011 and faced charges related to robbery, theft, and other offenses. In May 2012, a psychiatric evaluation raised concerns about the individual's psychological state and their readiness for rehabilitation. A request for early treatment under a specific penal code article was denied by a lower court and upheld by the Zurich appellate court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, challenging the decision based on procedural issues and the supposed lack of a thorough evaluation of their rehabilitation potential. The courts are evaluating whether the conditions for an early measure are met based on the psychiatric assessment and the individual's behavior during detention.

Schlagwörter

KI-generiert
vorzeitiger Massnahmenantritt therapeutische Massnahme Strafprozessordnung Haftersatzmassnahme prozessuale Einreden Begriff der restriktiven Maßnahmen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

The request for free legal aid was granted based on this provision because the appeal points were not obviously hopeless.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied against the appellant for the federal proceeding.

Art. 236 Abs. 1 StPO

The appeal was dismissed because the conditions for granting the early commencement of a measure under this provision were not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BB.2022.15 (2022-05-19)
Prosecutor's Rejection of Early Sentence Execution Overturned
«…pée dans un établissement d’exécution et la direction de la procédure doit l’autoriser (arrêt du Tribunal fédéral 1B_599/2012 du 9 novembre 2012 consid. 2.2; HOHL-CHIRAZI, La privation de liberté en procédure pénale suisse: buts et l…»
BK 2022 79 (2022-05-10) · be
Appeal Against Denial of Early Institutional Measures for Young Adults (Art. 61 SCC)
«…her noch in faktischer Hinsicht präjudizierend (BGE 136 IV 70 E. 2.4; 126 I 172 E. 3a, Urteile des Bundesgerichts 1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 2.2 und 1B_313/2009 vom 26. November 2011 E. 2.3). Dennoch kann ein vor- zeitiger M…»
SK2 2015 42 (2016-01-28) · gr
Denial of Early Commencement for Compulsory Measure Upheld Due to Untreatability and History of Non-Compliance
«…lls erfüllt sind, gibt das behördlich bestellte psychiatrische Gutachten (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2012 vom 9. November 2012, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorzeitigen Massnahm…»
1B_449/2015 (2016-01-15)
Refusal of Early Sentence Commencement Due to High Risk of Collusion in Ongoing Drug Investigation
«…tlichen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (vgl. Urteil 1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt. Die üb…»
1B_228/2014 (2014-07-10)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Early Sentence Transfer Due to Risk of Witness Collusion.
«…eitigen Strafantritt verweigerte. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben (Urteile 1B_599/2012 vom 9. November 2012; 1B_24/2010 vom 19. Februar 2010). Die Beschwerdeführerin ist befugt, sich gegen die Verweigerung…»
TPF 2022 76
Prosecutor's Rejection of Early Sentence Commencement Overturned
«…anticipée dans un établissement d’exécution et la direction de la procédure doit l’autoriser (arrêt du Tribunal fédéral 1B_599/2012 du 9 novembre 2012 consid. 2.2; HOHL-CHIRAZI, La privation de liberté en procédure pénale suisse: buts et limites, 2016…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_599/2012

Urteil vom 9. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro A-2, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand

vorzeitiger Massnahmenantritt,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen X.________. Sie wirft ihm unter anderem vor, in der Stadt Zürich zahlreiche Raubüberfälle an Passanten begangen zu haben.

B. B.a Am 9. Mai 2011 wurde X.________ festgenommen. Seither befindet er sich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.

B.b Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. Mai 2012 bei der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich Anklage. Sie beantragt, X.________ sei schuldig zu sprechen des einfachen und bandenmässigen versuchten und vollendeten Raubes, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dafür sei ihm eine an der gerichtlichen Hauptverhandlung näher zu bestimmende Freiheitsstrafe aufzuerlegen. Die Hauptverhandlung ist auf den 6. und 7. Februar 2013 angesetzt.

B.c Am 9. Juli 2012 erstellte Dr. Y.________ im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten über X.________. Der Bericht betrifft Befunde zu psychischen Störungen, die mit den ihm vorgeworfenen Taten zusammenhängen, sowie Prognosen zur Legalbewährung und zu allfälligen Behandlungsmassnahmen.

B.d X.________ ersuchte am 27. Juli 2012 um Bewilligung des vorzeitigen Antritts einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB . Mit Verfügung vom 16. August 2012 wies der Vorsitzende der Abteilung 9 des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch ab.

B.e Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 25. September 2012 eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt zur Hauptsache, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. X.________ hält in einer weiteren Eingabe an seinen Anträgen und Vorbringen fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 236 StPO . Dagegen kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG geführt werden.

1.2 Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Damit ist er gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG . Bliebe es bei diesem Beschluss, müsste der Beschwerdeführer seine Zeit weiterhin in Sicherheitshaft verbringen und könnte die von ihm beantragte Massnahme nicht antreten. Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Nachteil, der auch mit einem für ihn günstigen Endentscheid - d.h. der späteren Anordnung einer Massnahme durch das Sachgericht - nicht mehr behoben werden könnte. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist daher zu bejahen, weshalb die Beschwerde auch insoweit zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2010 vom 28. April 2010 E 1.4, nicht publ. in: BGE 136 IV 70 ).

1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über den vorzeitigen Massnahmenvollzug. Konkret bringt er vor, es seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 236 Abs. 1 StPO zur Bewilligung des vorzeitigen Antritts einer Massnahme nach Art. 61 StGB erfüllt.

2.1 War der Täter zur Tatzeit noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, kann ihn das Gericht gemäss Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer solcher Taten begegnen (lit. b). Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Täter mit therapeutischen Mitteln die Fähigkeit zu vermitteln, selbstverantwortlich und straffrei zu leben (vgl. Art. 61 Abs. 3 StGB ). Als zentrale Voraussetzung dieser Vorschrift muss Aussicht darauf bestehen, die Entwicklung des Täters durch den betreffenden Vollzug beeinflussen zu können, was seine Therapierbarkeit bedingt (vgl. BGE 125 IV 237 E. 6b S. 240 mit Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Art. 236 Abs. 1 StPO ersetzt aArt. 58 Abs. 1 bzw. aArt. 75 Abs. 2 StGB, die mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung aufgehoben wurden. Der Gesetzgeber überführte den vorzeitigen Sanktionsvollzug damit vom Schweizerischen Strafgesetzbuch in die Schweizerische Strafprozessordnung, wobei er die Bestimmung in ihren Grundzügen bewahren wollte (vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 170).

Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, dieses Rechtsinstitut im Wesentlichen unverändert zu lassen, ist es angezeigt, den vorzeitigen Massnahmenantritt an dieselben Bedingungen zu knüpfen, wie sie das Bundesgericht zu aArt. 58 Abs. 1 StGB und den einschlägigen kantonalen Vorschriften entwickelt hat. Demnach setzt die Anordnung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs voraus, dass der Beschuldigte damit einverstanden ist, strafprozessuale Haftgründe vorliegen, der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Eintritt in eine Vollzugsanstalt erlaubt und eine freiheitsentziehende Sanktion mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGE 126 I 172 E. 3a S. 174; für Art. 236 StPO vgl. FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2010, N. 1 zu Art. 236 StPO ;

NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1016). Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist namentlich insofern sinnvoll, als dieser dem Sachgericht im Hinblick auf die später auszufällende Sanktion erste Erfahrungen vermittelt und ihm so als Entscheidungshilfe dienen kann ( BGE 136 IV 70 E. 2.4 S. 74 ; 126 I 172 E. 3a S 174). Gleichzeitig gilt es zu verhindern, vorzeitig eine langfristig angelegte Massnahme anzuordnen, welche nur von kurzer Dauer sein dürfte, da sie das Sachgericht voraussichtlich nicht bestätigen wird (in Bezug auf Massnahmen für junge Erwachsene vgl. BGE 100 IV 205 E. 4 S. 208 f.;

MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N 43 und 79 zu Art. 61 StGB ). Zur Bewilligung des vorzeitigen Antritts einer Massnahme müssen folglich konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das spätere Sachurteil die betreffende Sanktion anordnen wird (vgl. BGE 136 IV 65 E. 2.2 S. 67; HEER, a.a.O., N. 1 zu [a] Art. 58 StGB ; STEFAN TRECHSEL UND ANDERE, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 2008, N. 1 zu [a] Art. 58 StGB ; MATTHIAS HÄRRI, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, 1987, S. 151). Wichtige Hinweise dazu, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Massnahme gegebenenfalls erfüllt sind, gibt das behördlich bestellte psychiatrische Gutachten (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB ;

BGE 136 IV 65 E. 2.3 S. 68 und E. 2.5 S. 69; 116 IV 101 E. 1b S. f.; für Art. 236 StPO vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 236 StPO ).

2.3 Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer zunächst eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Bezug auf sein Sozialverhalten fest. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise auf psychische Störungen oder eine Suchtkrankheit. Die Tathandlungen stünden mit der dissozialen Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang. Gesamthaft liessen sich keine prognostisch günstigen Umstände erkennen; vielmehr bestehe eine grosse Zahl belastender Faktoren, so dass die Prognose im Hinblick auf neuerliche vergleichbare Delikte ungünstig sei. Wenn von Therapiemöglichkeiten gesprochen werden könne, so lägen diese in sonderpädagogischen Verfahren, die notwendigerweise von einer langfristigen und intensiven deliktorientierten Behandlung begleitet sein müssten. Am ehesten käme eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB in Betracht. Es sei aber nicht zuletzt ein manipulativer Verhaltensstil des Beschwerdeführers, welcher die Durchführbarkeit dieser Massnahme in Frage stelle. Er erkläre seine Motivation insbesondere zur beruflichen Integration. Eine Bereitschaft, sich ernsthaft mit der eigenen Störung, seinen Einstellungen und Verhaltensweisen auseinanderzusetzen - und damit das Einverständnis zu einer deliktorientierten Therapie - sei hingegen nur wenig erkennbar. Dies belaste die Durchführbarkeit einer sonderpädagogischen Massnahme deutlich. Gerade auch wegen dieser Unsicherheiten erscheine aus gutachterlicher Sicht ein vorzeitiger Vollzug aber sinnvoll. Damit seien zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erste Erfahrungen gemacht, die dem Gericht bei seiner Entscheidung hilfreich sein könnten.

2.4 Gestützt auf das Gutachten stellte die Vorinstanz fest, dass es gegenwärtig fraglich sei, ob der Beschwerdeführer therapiefähig sei. Sein Beweggrund zum Antritt einer Massnahme scheine vornehmlich darin zu bestehen, sich beruflich zu integrieren. Der Gutachter äussere Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die für eine therapeutische Massnahme notwendige Bereitschaft und Fähigkeit habe, sich ernsthaft mit der diagnostizierten Störung auseinanderzusetzen. Fraglich erscheine die Durchführbarkeit einer Massnahme auch aufgrund seines Verhaltens in der Untersuchungshaft, welches wiederholt Anlass zu Beanstandungen gegeben habe und disziplinarisch geahndet worden sei. Wegen der bestehenden Zweifel, dass eine Sanktion im Sinne von Art. 61 StGB durchführbar sei, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, das Sachgericht werde diese dereinst anordnen. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Massnahmenvollzug gegeben seien, handle es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten sei. In rechtlicher Beurteilung der konkreten Sachlage ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass sich der vorzeitige Antritt einer Massnahme nicht rechtfertige.

2.5 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, der Gutachter habe trotz aller von ihm festgestellten Einschränkungen und Unsicherheiten einen vorzeitigen Sanktionsvollzug empfohlen. Gestützt auf das Gutachten sei keineswegs auszuschliessen, dass das Sachgericht eine Massnahme nach Art. 61 StGB anordnen werde. Die Vorinstanz betone diesbezüglich hingegen einseitig die bestehenden Unsicherheiten. Eine wirkliche Ermessensausübung mit einer Abwägung zwischen allen Vor- und Nachteilen der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs finde nicht statt. Im Übrigen sei der Beweggrund zum Sanktionsantritt zunächst zweitrangig, weshalb es unerheblich sei, dass - wie die Vorinstanz behaupte - seine Motivation vornehmlich darin bestünde, sich beruflich zu integrieren.

2.6 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, stellt die Frage, ob eine Massnahme gestützt auf Art. 236 StPO vorzeitig anzuordnen ist, eine Rechtsfrage dar, welche in die Zuständigkeit der verfahrensleitenden Behörde fällt (vgl. HEER, a.a.O., N. 83 zu Art. 56 StGB ). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist das Obergericht sodann zum richtigen Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen zur Anordnung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht erfüllt seien. Entscheidend für diese Erkenntnis sind die im psychiatrischen Gutachten geäusserten, deutlichen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer therapiebereit und -fähig ist.

2.6.1 Die Bundesgerichtsentscheide, auf welche sich die Beschwerdeschrift zur Begründung eines vorzeitigen Massnahmenantritts bezieht (vgl. BGE 136 IV 70 ; Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2009 vom 26. November 2009), stützen sich auf andere Sachlagen als das vorliegende Verfahren, weshalb sie nicht als Vergleichsfälle taugen: Die den erwähnten Entscheiden zugrunde liegenden Gutachten haben sich zunächst klar dafür ausgesprochen, dass die Beschuldigten therapiefähig seien. Zudem haben die Sachverständigen den betroffenen Personen jeweils eine Verbesserung ihrer Legalbewährung vorausgesagt, sofern sie die betreffende Massnahme vorzeitig antreten könnten.

2.6.2 Ähnlich positive Befunde und Prognosen fehlen dagegen im vorliegenden Gutachten. Dieses weist durchwegs auf Faktoren hin, welche die Erfolgsaussichten einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB schmälern. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist der Beweggrund des Betroffenen, eine bestimmte Behandlung in Angriff zu nehmen, entscheidend dafür, ob diese Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGE 123 IV 113 E. 4c/dd S. 123 f.; 103 IV 80 E. 2 S. 81 f.; HEER, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 61 StGB ). Konkret erkennt der Sachverständige beim Beschwerdeführer kaum eine Bereitschaft, sich ernsthaft mit der festgestellten Störung und seinem deliktischen Verhalten auseinanderzusetzen, was die Durchführbarkeit einer sonderpädagogischen Behandlung deutlich erschwere. Der Gutachter hat entsprechend darauf verzichtet, auf eine Verbesserung der Legalprognose zu schliessen, sollte der Beschwerdeführer eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB antreten. Zudem sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, welche den vorzeitigen Sanktionsvollzug aus dringlichem Behandlungsbedarf rechtfertigten (vgl. demgegenüber etwa BGE 136 IV 65 E. 2.4 S. 68 f. [Suchtabhängigkeit]; Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.4 [andere akute psychische Zustände]; vgl. auch HÄRRI, a.a.O., N. 8 zu Art. 236 StPO ). Das Gutachten kommt in zeitlicher Hinsicht vielmehr zum Schluss, allfällige Therapiemöglichkeiten seien in einer langfristigen Behandlung in einem zuverlässigen und hochstrukturierten Umfeld zu suchen. Da der Sachverständige gleichzeitig erhebliche Zweifel an der Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers äussert, bestehen derzeit aber keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine vorzeitig angeordnete Massnahme im anschliessenden Sachurteil bestätigt würde. Damit fehlt beim Beschwerdeführer, um sich erfolgreich resozialisieren und bewähren zu können, die dafür nötige Aussicht auf Fortbestand der einmal gewählten Sanktionsart (zur gebotenen Zurückhaltung der Aufhebung von Massnahmen für junge Erwachsene vgl. BGE 100 IV 205 E. 4 S. 208 f.; HEER, a.a.O., N. 79 zu Art. 61 StGB ). Die in Frage stehende Massnahme zu bewilligen, stünde somit weder im privaten noch im öffentlichen Interesse an der Verhinderung künftiger Straftaten. Aus diesen Gründen macht eine probeweise Anordnung, wie das Obergericht zutreffend feststellte, im konkreten Fall keinen Sinn.

2.7 Die Vorinstanz hat demnach in rechtmässiger Abwägung der massgeblichen Gesichtspunkte entschieden, die Voraussetzungen zur Bewilligung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 236 Abs. 1 StPO seien vorliegend nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist somit bundesrechtskonform.

2.8 Bei diesem Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der betreffende Zwischenentscheid, soweit er den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nicht bewilligt, den Endentscheid des Sachgerichts nicht präjudiziert (vgl. BGE 136 IV 70 E. 2.4 S. 74). Das Sachgericht wird gestützt auf die jeweilige Sachlage und im Wissen um die Höhe einer möglichen Freiheitsstrafe zu beurteilen haben, ob die Voraussetzungen für einen Massnahmenvollzug dannzumal erfüllt sein werden.

3.

3.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Rechtsbegehren des bedürftigen Beschwerdeführers erscheinen nicht von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuch gemäss Art. 64 BGG zu entsprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Stephan Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Rechtsanwalt Stephan Schlegel wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser