Accused Challenges Search Warrants and Seizures under Weapons Act; Federal Court Upholds Dismissal.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation by the Public Prosecutor's Office See/Oberland into an individual, A.________, concerning alleged violations of the Weapons Act. On April 21, 2020, the prosecutor issued a search warrant for A.________'s residence and any accessible premises within the property to find weapons, ammunition, his mobile phone, and documents or electronic data relevant to the location of the weapons. A subsequent search warrant was issued on August 6, 2020, for a barn in the Beromünster area rented by another individual, B.________, suspected to contain A.________'s personal items, targeting the same items and additionally seeking prohibited pornography, specifically child pornography. Neither search's execution is documented. A.________ filed a complaint with the III Criminal Chamber of the Zurich Higher Court, which dismissed the appeals and requests for legal aid on November 11, 2020, stating there was no current interest for legal review as the searches were completed, and any claims for compensation had to be addressed in a final decision. The Swiss Federal Tribunal did not enter into the merits of A.________'s subsequent appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Accused Challenges Search Warrants and Seizures under Weapons Act; Federal Court Upholds Dismissal: On April 21, 2020, the prosecutor issued a search warrant for A.________'s residence and any accessible premises within the property to find weapons, ammunition, his mobile phone, and documents or electronic data relevant to the location of the weapons. A subsequent search warrant was issued on August 6, 2020, for a barn in the Beromünster area rented by another individual, B.________, suspected to contain A.________'s personal items, targeting the same items and additionally seeking prohibited pornography, specifically child pornography. Neither search's execution is documented. A.________ filed a complaint with the III Criminal Chamber of the Zurich Higher Court, which dismissed the appeals and requests for legal aid on November 11, 2020, stating there was no current interest for legal review as the searches were completed, and any claims for compensation had to be addressed in a final decision. The Swiss Federal Tribunal did not enter into the merits of A.________'s subsequent appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure due to formal deficiencies.
No costs were levied in this decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_595/2020
Urteil vom 8. Januar 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Hausdurchsuchung und Durchsuchung etc.,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 11. November 2020 (UH200245-O/U).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Am 21. April 2020 erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl betreffend den Wohnort von A.________ und alle ihm in der Liegenschaft zugänglichen Räumlichkeiten. Zu suchen war insbesondere nach Waffen und Munition, dem Mobiltelefon von A.________ und weiteren Dokumenten und elektronischen Datenträgern, welche über den Verbleib der gesuchten Waffen Aufschluss geben könnten. Der Vollzug der Durchsuchung ist nicht aktenkundig.
Am 6. August 2020 erliess die Staatsanwaltschaft einen weiteren Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl betreffend die Scheune im Grossraum Beromünster, welche durch B.________ angemietet sei und in welcher A.________ persönliche Gegenstände eingelagert habe, und betreffend alle ihm in der Liegenschaft zugänglichen Räumlichkeiten. Zu suchen war nach den gleichen Gegenständen wie gemäss dem Durchsuchungsbefehl vom 21. April 2020 sowie zusätzlich nach verbotener Pornografie, insbesondere Kinderpornografie. Auch der Vollzug dieser Durchsuchung ist nicht aktenkundig.
2. A.________ erhob am 10. August 2020 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer trat mit Verfügung und Beschluss vom 11. November 2020 auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die erwähnten Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle Anfechtungsobjekte der Beschwerde seien. Der Beschwerdeführer verlange die Herausgabe diverser Gegenstände. Die im Anschluss an eine Hausdurchsuchung erfolgte Sicherstellung von Gegenständen habe bloss provisorischen Charakter, diene der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden und stelle keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme dar. Eine anfechtbare Beschlagnahmeverfügung liege der Beschwerde nicht bei und finde sich auch nicht in den Untersuchungsakten, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Soweit der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung und Durchsuchung beanstande, fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Durchsuchung, da diese bereits stattgefunden hätten. Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Durchführung der Durchsuchung der Scheune beantrage, werde ein solcher Anspruch praxisgemäss im Endentscheid festgelegt. Auch sei die Kammer nicht zuständig, das beanstandete Verhalten der Polizeibeamten und der Staatsanwältin im Zusammenhang mit den beiden Hausdurchsuchungen zu überprüfen; hiezu sei der Beschwerdeführer an die zuständige Aufsichtsbehörde zu verweisen.
3. A.________ führt mit Eingaben vom 24. November 2020 (Postaufgabe 25. November 2020) und 2. Dezember 2020 (Postaufgabe 4. Dezember 2020) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung und den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die III. Strafkammer hat die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle vom 21. April 2020 und 6. August 2020 entgegengenommen und ist darauf mit der erwähnten Begründung nicht eingetreten. Inwiefern dies in rechtswidriger Weise erfolgt sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Er legt nicht konkret dar, inwiefern die entscheidwesentliche Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Verfügung und Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli