Claimant's Appeal Against Non-Prosecution Decision Dismissed for Procedural Non-Compliance and Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office decided on November 21, 2022, not to proceed with a criminal investigation into alleged misconduct in office against an individual identified as B. The complainant, A, filed an appeal against this decision in English on December 5, 2022. On December 29, 2022, the Third Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court ordered A to deposit a security deposit of 1,800 Swiss Francs and to submit a German translation of her complaint and supporting documents within 30 days. A further appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on January 31, 2023, challenging the requirements imposed by the Zurich Cantonal Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Against Non-Prosecution Decision Dismissed for Procedural Non-Compliance and Lack of Substantiation: The complainant, A, filed an appeal against this decision in English on December 5, 2022. On December 29, 2022, the Third Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court ordered A to deposit a security deposit of 1,800 Swiss Francs and to submit a German translation of her complaint and supporting documents within 30 days. A further appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on January 31, 2023, challenging the requirements imposed by the Zurich Cantonal Court.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) due to failure to meet formal requirements in the simplified procedure.
Used to decide that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_59/2023
Urteil vom 16. Februar 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution, Übersetzung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Dezember 2022 (UE220335-O/Z1).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte am 21. November 2022 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Amtsmissbrauch. Die Privatklägerin A.________ erhob dagegen mit einer englischsprachigen Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte mit Verfügung vom 29. Dezember 2022A.________ auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Ausserdem müsse sie innert gleicher Frist eine deutschsprachige Beschwerdeschrift einreichen und die englischsprachigen Beschwerdebeilagen übersetzen (soweit auf eine Neueinreichung dieser Beilagen nicht verzichtet werde).
2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist nur schwer verständlich. Aus ihren Ausführungen ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Auferlegung einer Prozesskaution oder die Aufforderung zur Einreichung einer deutschsprachigen Beschwerdeschrift rechtswidrig sein soll. Sie setzt sich insoweit überhaupt nicht mit der Begründung der III. Strafkammer auseinander. Ebenfalls unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechend bleibt der Befangenheitsvorwurf gegen den Präsidenten der III. Strafkammer, der die angefochtene Verfügung unterschrieben hat. Allein der Umstand, dass Oberrichter Flury offenbar bereits in früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführerin entschieden hatte, bildet keinen Ausstandsgrund. Zusammenfassend ergibt sich aus der nicht immer sachbezogenen Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli