Denial of Court-Appointed Counsel in Unauthorized Demonstration Case Affirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed against a decision by the Zurich District Court, which convicted her on September 24, 2021, for participating in an unauthorized demonstration as per applicable Zurich city regulations, resulting in a fine of CHF 125. She contested the decision and requested official legal defense, but her request was denied by the Zurich Cantonal Court's II Criminal Chamber on January 25, 2022, citing the case as minor and manageable without legal assistance. She further appealed to the Swiss Federal Court, expressing confusion over why other participants were acquitted and arguing against the denial of her request for legal defense. However, her appeal did not meet the formal legal requirements, and the Federal Court chose not to proceed with her complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 3 StPO, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Court-Appointed Counsel in Unauthorized Demonstration Case Affirmed: She contested the decision and requested official legal defense, but her request was denied by the Zurich Cantonal Court's II Criminal Chamber on January 25, 2022, citing the case as minor and manageable without legal assistance. She further appealed to the Swiss Federal Court, expressing confusion over why other participants were acquitted and arguing against the denial of her request for legal defense. However, her appeal did not meet the formal legal requirements, and the Federal Court chose not to proceed with her complaint.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because it manifestly failed to meet formal requirements.
Used to rule that no costs are to be levied in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_59/2022
Urteil vom 8. Februar 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Januar 2022 (SU220001-O/Z1/cs).
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 24. September 2021 der Teilnahme an einer nichtbewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich in Verbindung mit Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 125.--. Dagegen erklärte A.________ die Berufung und ersuchte um amtliche Verteidigung. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2021 ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass ein Bagatellfall vorliege ( Art. 132 Abs. 3 StPO ). Der Sachverhalt bereite weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten und die rechtliche Würdigung sei im Übrigen durch das Gericht von Amtes wegen vorzunehmen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihren Standpunkt im Berufungsverfahren auch ohne Anwalt gehörig vertreten könne.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Hinweis, sie verstehe nicht, weshalb andere Teilnehmer der gleichen Kundgebung im Gegensatz zu ihr freigesprochen wurden, nicht aufzuzeigen, dass die II. Strafkammer in rechtswidriger Weise die Voraussetzung für eine amtliche Verteidigung verneint hätte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, dass der Schluss der II. Strafkammer, sie könne ihren Standpunkt im Berufungsverfahren auch ohne anwaltlichen Beistand gehörig vertreten, rechtswidrig wäre. Da sie nicht im Einzelnen und konkret darlegt, inwiefern die Begründung der I I. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli