Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_589/2012 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violations

Geschäftsnummer 1B_589/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case originating from a private complaint, a prosecutor's office conducted an investigation into various potential offenses against one individual. After the investigation, the prosecutor decided to discontinue the proceedings, citing insufficient grounds. The complainant challenged this decision through a legal appeal, but the higher court dismissed the appeal due to inadequate justification. Subsequently, the complainant brought the matter before the Federal Tribunal, which found that the appeal did not sufficiently demonstrate any legal violations by the higher court, leading to a refusal to address the appeal further. Additionally, the request for free legal assistance was denied as the appeal was deemed unpromising.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violations: After the investigation, the prosecutor decided to discontinue the proceedings, citing insufficient grounds. The complainant challenged this decision through a legal appeal, but the higher court dismissed the appeal due to inadequate justification. Subsequently, the complainant brought the matter before the Federal Tribunal, which found that the appeal did not sufficiently demonstrate any legal violations by the higher court, leading to a refusal to address the appeal further. Additionally, the request for free legal assistance was denied as the appeal was deemed unpromising.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellung Strafuntersuchung Hausfriedensbruch verfassungsmässige Anforderung Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of reasons.

Art. 64 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal proved unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_589/2012

Urteil vom 23. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 23. August 2012.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern führte aufgrund eines Strafantrages des Privatklägers X.________ eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen "sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände". Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Luzern mangels einer genügenden Begründung mit Beschluss vom 23. August 2012 nicht eintrat.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Obergericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf seine Beschwerde mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli