Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_588/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely Recusal Request

Geschäftsnummer 1B_588/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought to disqualify a prosecutor from a criminal case, alleging that the prosecutor was protecting individuals who had fabricated allegations against them. The Bern Cantonal Court did not consider the merits of the recusal request because it deemed the motion to be filed late. Subsequently, the complainant filed an appeal on December 11, 2019, with the Swiss Federal Tribunal, requesting the prosecutor's dismissal. However, the appeal did not address the timeliness issue as cited by the Bern Cantonal Court, failing to demonstrate the motion was filed on time.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely Recusal Request: The Bern Cantonal Court did not consider the merits of the recusal request because it deemed the motion to be filed late. Subsequently, the complainant filed an appeal on December 11, 2019, with the Swiss Federal Tribunal, requesting the prosecutor's dismissal. However, the appeal did not address the timeliness issue as cited by the Bern Cantonal Court, failing to demonstrate the motion was filed on time.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand verspätetes Ausstandsbegehren Pflichten der Staatsanwaltschaft verspätete Vorbringen öffentliche Verhandlung Rüge verfassungsmässiger Rechte Strafverfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs in this instance, citing this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_588/2019

Urteil vom 17. Dezember 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Fabienne Wollmann, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel BE.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. November 2019 (BK 19 498).

Erwägungen:

1. Am 26. November 2019 ist das Obergericht des Kantons Bern auf ein Ausstandsgesuch von A.________ gegen Staatsanwältin Wollmann nicht eingetreten.

Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2019 beantragt A.________, Staatsanwältin Wollmann abzusetzen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt vor, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien vom "Familien-Clan B.A.________" frei erfundene Lügen. Die Straftäter B.A.________ und C.A.________ würden von Staatsanwältin Wollmann geschützt, weshalb ihre Mitwirkung am Strafverfahren gegen ihn unzulässig sei.

Das Obergericht hat sich indessen im angefochtenen Entscheid mit dem Ausstandsgesuch gar nicht materiell beschäftigt, sondern ist darauf nicht eingetreten mit der Begründung, es sei offensichtlich verspätet eingereicht worden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und belegt nicht, dass er sein Gesuch entgegen der Auffassung des Obergerichts rechtzeitig eingereicht habe. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Fabienne Wollmann, Fürsprecher D.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi