Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_587/2012 KI-generiert

Property Damage Complaint Reinstatement Appeal Refused for Procedural Defects

Geschäftsnummer 1B_587/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure where an individual filed a complaint against another for property damage. Initially, the public prosecutor's office decided not to initiate a criminal investigation. The complainant contested this decision, and the cantonal court overturned the prosecutor's ruling, allowing the case to proceed. However, the party being accused subsequently filed an appeal against the cantonal court's decision. The appeal was found to be insufficiently substantiated, leading the higher court to determine that it would not entertain the appeal, thus concluding the matter without imposing any costs or awarding damages to the responding party.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Damage Complaint Reinstatement Appeal Refused for Procedural Defects: Initially, the public prosecutor's office decided not to initiate a criminal investigation. The complainant contested this decision, and the cantonal court overturned the prosecutor's ruling, allowing the case to proceed. However, the party being accused subsequently filed an appeal against the cantonal court's decision. The appeal was found to be insufficiently substantiated, leading the higher court to determine that it would not entertain the appeal, thus concluding the matter without imposing any costs or awarding damages to the responding party.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme Strafanzeige Verfahrensmangel Einrede der Verfassungswidrigkeit Eröffnung des Verfahrens Herausgabe des Eigentums Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure due to the obvious formal defect.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were levied on the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_587/2012

Urteil vom 10. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. August 2012.

In Erwägung,

dass A.________ am 9. Dezember 2011 Strafantrag gegen X.________ wegen Sachbeschädigung erstattete;

dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 6. März 2012 verfügte, die verlangte Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen;

dass A.________ hiergegen an das Kantonsgericht Schwyz gelangte;

dass dieses seine Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2012 gutgeheissen und die Verfügung vom 6. März 2012 aufgehoben hat;

dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 5. Oktober (Postaufgabe: 6. Oktober) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp