Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_585/2021 KI-generiert

Accused's Right to Full File Access Prior to Final Interrogation

Geschäftsnummer 1B_585/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a man, referred to as A.________, who is under investigation by the Regional Public Prosecutor’s Office of Emmental-Oberaargau for alleged sexual acts with children and pornography. After a preliminary interrogation where A.________ provided a written statement, a second interrogation took place, during which he was presented with new evidence—a Snapchat message exchange with a purported victim. He requested that this evidence be removed from the records and refused to continue the interrogation, which was subsequently halted. The Prosecutor's Office planned a final interrogation but denied A.________ full access to case files, citing tactical reasons, specifically withholding four documents including the Snapchat exchange. A.________'s request for full access to these files was denied by the Bernese High Court, prompting him to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking full disclosure of the investigative documents prior to the final interrogation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 Satz, Art. 108 StPO; Accused's Right to Full File Access Prior to Final Interrogation: After a preliminary interrogation where A.________ provided a written statement, a second interrogation took place, during which he was presented with new evidence—a Snapchat message exchange with a purported victim. He requested that this evidence be removed from the records and refused to continue the interrogation, which was subsequently halted. The Prosecutor's Office planned a final interrogation but denied A.________ full access to case files, citing tactical reasons, specifically withholding four documents including the Snapchat exchange. A.________'s request for full access to these files was denied by the Bernese High Court, prompting him to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking full disclosure of the investigative documents prior to the final interrogation.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Akteneinsicht Besuchsrecht Strafuntersuchungsakten erworbener Anspruch Beweisanspruch Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80 BGG
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene, selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).
Art. 101 Abs. 1 StPO
The substantive legal basis used to establish that the restriction of access to the files (Akteneinsicht) was unlawful.
Art. 99 Abs. 2 BGG
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Anschluss an die gewährte Akteneinsicht (unter Gewährung von genügend Vorbereitungszeit) die Schlusseinvernahme durchzuführen, handelt es sich um ein neues und damit unzulässiges Begehren ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).
Art. 32 Abs. 2 Satz
2 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV und Art.
Art. 108 StPO
Spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht ( Art.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Gemäss dem für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer informell den Abschluss der Untersuchung an und setzte ihn darüber in Kenntnis, dass sie beabsichtige, die Schlusseinvernahme durchzuführen.
Art. 317 StPO
1 StPO stehen in einem unauflösbaren Widerspruch: Die Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO wird, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dann durchgeführt, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung im Sinne von Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited for the order not to levy court fees due to the outcome of the appeal.

Art. 67 BGG

Cited regarding the instruction to the lower court to re-decide on the costs and compensation of the prior proceeding.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited for ordering the Canton of Bern to compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited regarding the instruction to the lower court to re-decide on the costs and compensation of the prior proceeding.

Art. 93 BGG

Although implicitly relied upon for admissibility in the reasoning, this article was not explicitly cited in the final operative orders (point 1, 2, 3, 4, 5).

Art. 101 Abs. 1 StPO

The substantive legal basis used to establish that the restriction of access to the files (Akteneinsicht) was unlawful.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BB.2024.125 (2024-12-11)
Prosecutor's Restriction on Defendant Interviews Upheld in Money Laundering Case
«…g der vollständigen Ak- teneinsicht die Untersuchung diesbezüglich stören könnte (Urteil des Bun- desgerichts 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3.1 m.H.). 4.2.3 Die vom Bundesgericht erlaubte Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO hat…»
7B_269/2023 (2024-11-29)
«…in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ; Urteil 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs.…»
1C_431/2024 (2024-07-29)
«…5. Dezember 2007 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen, in: StR 63/2008 291; zu gewissen Ansnahmen im Strafverfahren vgl. Urteil 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Wie oben (E. 1.1) dargelegt, können jedoch die mit dem vorsorglichen Entzug…»
BS 2024 23 (2024-07-04) · zg
Appellant v. Prosecutor: Access to Investigation Files
«…Gewährung der Akteneinsicht die Untersuchung diesbezüglich stören könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3 m.w.H.). 4.4 Die Staatsanwaltschaft hat diesen Grundsätzen insoweit Rechnung getragen,…»
7B_603/2023 (2024-02-23)
«…à une partie qui peut en principe se prévaloir d'un droit de le consulter sur la base de l' art. 101 al. 1 CPP (arrêts 1B_585/2021 du 16 février 2022 consid. 1.2; 1B_372/2020 du 16 octobre 2020 consid. 1; 1B_225/2020 du 6 août 2020 consid. 1; 1B_474/…»
7B_207/2023 (2024-02-22)
«…V 188 consid. 1.3.3; arrêts 7B_578/2023 du 23 octobre 2023 consid. 2.3; 1B_231/2022 du 27 décembre 2022 consid. 2.2.2; 1B_585/2021 du 16 février 2022 consid. 1.2 et les arrêts cités). Un tel risque paraît d'autant moins exclu à ce stade que les cinq…»
2C_380/2023 (2023-08-24)
«…beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium grundsätzlich über ein Recht auf Akteneinsicht verfügt (vgl. Urteile 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.2; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2). 1.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Hinblick…»
502 2022 284 (2023-02-24) · fr
Defendant v. Prosecutor: Access to Case Files and Procedural Language in Consolidated Criminal Proceedings
«…cht erforscht bzw. das Verfahren nicht mit Anklage, Einstellung oder Strafbefehl abgeschlossen werden kann (Urteil BGer 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.1 ff. m.H.). Dabei handelt es sich im Allgemeinen um die Einvernahme des oder der Beschul- di…»
502 2022 297 (2023-01-09) · fr
Appeal Against Revocation of Visitation and Phone Privileges in Trafficking Investigation
«…cht erforscht bzw. das Verfahren nicht mit Anklage, Einstellung oder Strafbefehl abgeschlossen werden kann (Urteil BGer 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.1 ff. m.H.). Zu Beginn der Strafuntersuchung besteht demnach noch kein absoluter Anspruch auf…»
1B_231/2022 (2022-12-27)
«…er übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können (vgl. Urteile 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.2; 1B_225/2020 vom 6. August 2020 E. 1; je mit Hinweisen). 2.2.3. Entgegen der Auffassung de…»
2022.06.29.sr.1 (2022-06-29) · bl
Prosecutor's Discretion in Evidence Gathering and Case File Access Upheld
«…ellt, und die vorzeitige Gewährung der vollständigen Akteneinsicht die Untersuchung diesbezüglich stö- ren könnte (BGer 1B_585/2021 E. 2.3). c) aa) Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die erste Einvernahme der beschuldigten Person im Sinne v…»
1B_229/2022 (2022-05-10)
«…n die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium grundsätzlich über ein Recht auf Akteneinsicht verfügt (Urteil 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.2). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde über das vom Beschwerdeführer gestellte…»
1B_628/2021 (2022-04-20)
«…t wird, wenn das Akteneinsichtsrecht nach erfolgter erster Einvernahme der beschuldigten Person verweigert wird (Urteil 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.2 mit Hinweisen; zur Situation vor der ersten Einvernahme siehe BGE 137 IV 172 E. 2). Vorli…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_585/2021

Urteil vom 16. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident

Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. September 2021 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, (BK 21 272).

Sachverhalt:

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornographie. Am 8. Juli 2020 befragte sie ihn ein erstes Mal als beschuldigte Person. Anlässlich dieser Einvernahme gab er eine schriftliche Erklärung zu den Akten, machte darüber hinaus aber keine Aussagen zur Sache. Am 17. Februar 2021 folgte eine zweite Einvernahme, an der er sich erstmals auch zur Sache äusserte. Bei der Vorlage eines ihm neuen Beweismittels, dem Snapchat-Nachrichtenaustausch mit einem der mutmasslichen Opfer, beantragte er die Entfernung dieses Beweismittels aus den Akten und verweigerte weitere Aussagen. Die Einvernahme wurde in der Folge abgebrochen.

B. Im Anschluss daran beabsichtigte die Staatsanwaltschaft eine erneute Einvernahme von A.________ durchzuführen, die zugleich als Schlusseinvernahme dienen sollte. Im Rahmen der diesbezüglichen Terminabsprachen verlangte A.________, dass ihm vorgängig vollständige Akteneinsicht gewährt werde. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 verweigerte ihm die Staatsanwalt die Akteneinsicht in Bezug auf vier Aktenstücke: den Anzeigerapport vom 17. März 2021, den Snapchat-Nachrichtenaustausch mit einem der mutmasslichen Opfer, die Fotodokumentation zum Instagram-Profil "B.________" sowie die Fotodokumentation zum Tatort. Die Staatsanwaltschaft rechtfertigte ihr Vorgehen unter Verweis auf ermittlungstechnische bzw. -taktische Gründe.

C. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 22. September 2021 wies das Obergericht seine Beschwerde ab.

D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm die vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nach der (vollständigen) Gewährung der Akteneinsicht unter Einräumung einer angemessenen Vorbereitungszeit eine Schlusseinvernahme mit ihm durchzuführen.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid über die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).

1.2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene, selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Bei einer (teilweisen) Verweigerung der Akteneinsicht im Strafverfahren ist diese Voraussetzung nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann erfüllt, wenn die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium grundsätzlich über ein Recht auf Akteneinsicht verfügt, namentlich gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO (Urteile 1B_372/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 1; 1B_474/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 218 ; 1B_491/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.4.1; 1B_144/2016 vom 20. Juni 2016 E. 1; 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1.2.4; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2). Dies ist vorliegend der Fall. Ob der angefochtene Entscheid das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht tatsächlich verletzt, ist nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Prüfung der Beschwerde zu klären (vgl. Urteil 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2).

1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Anschluss an die gewährte Akteneinsicht (unter Gewährung von genügend Vorbereitungszeit) die Schlusseinvernahme durchzuführen, handelt es sich um ein neues und damit unzulässiges Begehren ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht verletzte das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK .

2.1. Spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht ( Art. 101 Abs. 1 StPO ). Vorliegend ist unstreitig, dass die erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO bereits stattgefunden hat. Die Verweigerung der Akteneinsicht bezüglich der erwähnten vier Aktenstücke ist gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO demnach einzig dann zulässig, wenn die Erhebung der wichtigsten Beweise noch nicht abgeschlossen ist.

2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, unter die Erhebung der wichtigsten Beweise könne neben den Einvernahmen von Tatzeugen oder Opfern auch der erste Vorhalt von mass-geblichen Beweisergebnissen bzw. der erhobenen Beweise fallen. Solange ein möglicherweise entscheidender Vorhalt von Beweismitteln noch nicht stattgefunden habe, sei davon auszugehen, dass die "Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO nicht abgeschlossen sei. Bei den Aktenstücken, bezüglich welcher dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert wurde, handle es sich um massgebliche Beweismittel, deren allenfalls entscheidender Vorhalt gegenüber dem Beschwerdeführer noch nicht habe erfolgen können. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welche über ein gewisses Ermessen verfüge, sei mit Blick auf die bloss teilweise Beschränkung der Akteneinsicht weiter verhältnismässig und daher zu schützen.

2.3. Zu den übrigen wichtigsten Beweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, allenfalls auch die (erste) Befragung der beschuldigten Person zu (bereits erhobenen) massgeblichen Beweisergebnissen zählen (Urteil 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). Damit eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zulässig ist, reicht es indessen nicht aus, dass die Beweismittel, deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person noch erfolgen soll, von erheblicher Bedeutung sind. Vielmehr ist kumulativ vorausgesetzt, dass auch dieser Befragung der beschuldigten Person möglicherweise eine entscheidende Bedeutung zukommt, sie also ein wichtiges Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO darstellt, und die vorzeitige Gewährung der vollständigen Akteneinsicht die Untersuchung diesbezüglich stören könnte (Urteil 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2 in fine).

2.3.1. Gemäss dem für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer informell den Abschluss der Untersuchung an und setzte ihn darüber in Kenntnis, dass sie beabsichtige, die Schlusseinvernahme durchzuführen. Diese Ankündigung der Schlusseinvernahme und die (teilweise) Beschränkung der Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO stehen in einem unauflösbaren Widerspruch: Die Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO wird, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dann durchgeführt, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO für vollständig hält (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 317 StPO ). Die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO wiederum sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht bzw. das Verfahren nicht mit Anklage, Einstellung oder Strafbefehl abgeschlossen werden kann (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 101 StPO ). Eine vollständige Untersuchung setzt demnach voraus, dass die wichtigsten Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO erhoben sind. Indem die Staatsanwaltschaft die Schlusseinvernahme ankündigte, brachte sie nach dem Gesagten zum Ausdruck, dass sie die Untersuchung für vollständig und damit - notwendigerweise - auch die wichtigsten Beweise für erhoben hält.

2.3.2. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer in ihrer inoffiziellen Ankündigung des Untersuchungsabschlusses aufforderte, seine Verfügbarkeiten im Hinblick auf die Durchführung der Schlusseinvernahme zu kommunizieren. Für den Unterlassungsfall drohte sie ihm an, sie werde auf die Durchführung der Schlusseinvernahme verzichten und das Verfahren ohne eine solche abschliessen. Auch hier liegt ein Widerspruch vor. Einerseits soll der im Rahmen der Schlusseinvernahme geplanten Befragung des Beschwerdeführers zu den Aktenstücken, bezüglich welcher ihm die Akteneinsicht verwehrt worden ist, eine entscheidende Bedeutung zukommen und soll die Befragung deshalb ein wichtiges Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO darstellen. Andererseits ist die Staatsanwaltschaft scheinbar ohne weiteres dazu bereit, vollständig auf diese Befragung zu verzichten und das (Vor-) Verfahren ohne sie abzuschliessen. Auch in dieser Hinsicht lässt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft keinen anderen Schluss zu, als dass es sich ihrer Ansicht nach bei dieser Befragung gerade nicht um ein wichtiges Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO handelt, ohne welches das Verfahren nicht abgeschlossen werden könnte.

2.3.3. Zusammenfassend brachte die Staatsanwaltschaft durch ihr Vorgehen zum Ausdruck, dass sie die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO für bereits erhoben hält. Entgegen der Vorinstanz erweist sich die auf Art. 101 Abs. 1 StPO gestützte Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers bezüglich des Anzeigerapports vom 17. März 2021, des Snapchat-Nachrichtenaustauschs mit einem der mutmasslichen Opfer, der Fotodokumentation zum Instagram-Profil "B.________" sowie der Fotodokumentation zum Tatort damit als bundesrechtswidrig. Auf die weiteren Rügen und Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit nicht einzugehen.

2.4. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich vollständige Akteneinsicht zu gewähren, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt ( Art. 101 Abs. 1 StPO ). Gründe für eine teilweise Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gestützt auf diese Bestimmung wurden von der Staatsanwaltschaft (bislang) nicht vorgebracht und deshalb weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren geprüft. Beim Vorliegen solcher Gründe wäre die Akteneinsicht des Beschwerdeführers im entsprechenden Umfang zu beschränken.

3. Nach diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen zu gewähren. Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens neu zu befinden haben ( Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. September 2021 und Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen zu gewähren.

2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, zurückgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger