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1B_583/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Review Detention Appeal based on Lack of Changed Circumstances

Geschäftsnummer 1B_583/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed an appeal regarding a detention release request by an individual previously convicted by the Zurich District Court for intentional manslaughter while non-culpably insane, and sentenced for disturbing the peace of the dead to 22 months in prison along with a mandatory psychiatric treatment. The conviction was upheld by the Zurich Cantonal Court, but later, the Swiss Federal Tribunal partially annulled it, remanding the case back to address costs and compensation issues. Subsequently, the Zurich Cantonal Court denied a further request for release from detention, leading the appellant to challenge this decision again in the Swiss Federal Tribunal, which had previously rejected a similar appeal for release. The appellant argued that circumstances had changed warranting a new decision on detention, but the Tribunal found that the appeal failed to sufficiently demonstrate any significant change in circumstances since the earlier ruling, and thus, the appeal did not meet the necessary legal reasoning requirements to proceed.

Legislator-Regeste

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Federal Supreme Court Refusal to Review Detention Appeal based on Lack of Changed Circumstances: Das Bezirksgericht Zürich stellte am 11. September 2018 fest, A.________ habe den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung in nicht selbst verursachter Schuldunfähigkeit erfüllt, verurteilte ihn wegen Störung des Totenfriedens zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an.

Schlagwörter

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Haftentlassung Haftprüfung veränderte Verhältnisse gesetzliche Voraussetzungen Tötung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafaufschub

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_583/2020

Urteil vom 20. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung

des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 9. November 2020 (SB200447).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich stellte am 11. September 2018 fest, A.________ habe den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung in nicht selbst verursachter Schuldunfähigkeit erfüllt, verurteilte ihn wegen Störung des Totenfriedens zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an.

Dieses Strafurteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 26. Februar 2020 geschützt.

Am 8. Oktober 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen dieses Urteil des Obergerichts gut, hob es auf und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ans Obergericht und zur Weiterführung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

Am 27. Oktober 2020 wies das Obergericht ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht am 17. November 2020 geschützt (Urteil 1B_567/2020).

2.

2.1. Am 29. und am 30. Oktober 2020 stellte A.________ zwei weitere Haftentlassungsgesuche, welche vom Obergericht am 9. November 2020 abgewiesen wurden.

Mit zwei Eingaben vom 16. November 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.2. Die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und unter den gleichen Voraussetzungen - insbesondere dem Vorbehalt von Rügen, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen - zulässig wie im Verfahren 1B_567/2020.

2.3. Das Obergericht hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers 13 Tage vor dem hier angefochtenen Entscheid abgelehnt, und das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Um den neuen Haftentscheid erfolgreich anzufechten, müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass sich die für die Beurteilung der Haft massgeblichen Verhältnisse entscheidend geändert haben und das Obergericht das Haftentlassungsgesuch - anders als 13 Tage zuvor - aufgrund veränderter Umstände hätte gutheissen müssen. Solche Gründe werden in der Beschwerde indessen nicht aufgeführt, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Obergericht habe die seinem Verteidiger im Urteil 6B_360/2020 als Parteientschädigung zugesprochene Summe von Fr. 5000.- nur teilweise ausbezahlt und einen anderen Teil verrechnungsweise zurückbehalten, ist darauf nicht einzutreten, weil diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Haftentscheids war. Dasselbe gilt für weitere, teilweise kaum nachvollziehbare Vorbringen, die nicht den angefochtenen Haftentscheid des Obergerichts betreffen.

2.4. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Stephan Schlegel schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi