Claimant v. Prosecutor (Legal Aid and Security Deposit Denial)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed an appeal against a decision made by the Court of Appeal of the Canton of Solothurn, which denied her request for free legal aid in a criminal case. The appeal concerned a refusal by the public prosecutor's office to take up proceedings she had pursued and sought to have legal costs waived due to financial hardship. The Court of Appeal rejected her request for free legal aid, requiring her to provide a security deposit of 800 CHF by a certain date, asserting that her civil claims, related to alleged damages by government employees, were unlikely to succeed. Consequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against this decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Claimant v. Prosecutor (Legal Aid and Security Deposit Denial): The appeal concerned a refusal by the public prosecutor's office to take up proceedings she had pursued and sought to have legal costs waived due to financial hardship. The Court of Appeal rejected her request for free legal aid, requiring her to provide a security deposit of 800 CHF by a certain date, asserting that her civil claims, related to alleged damages by government employees, were unlikely to succeed. Consequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against this decision.
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KI-generiertThe appeal could not be entertained because it clearly did not meet the statutory formal requirements.
The request for legal aid was denied because the appeal was deemed clearly without prospect of success.
No court costs were levied despite the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_581/2021
Urteil vom 26. Oktober 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Präsident der Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsident der Beschwerdekammer, vom 7. Oktober 2021 (BKBES.2021.151).
Erwägungen:
1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, bis am 27. Oktober 2021eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine ( Art. 136 Abs. 1 StPO ). Bei den Angeschuldigten handle es sich um Staatsangestellte. Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche seien deshalb nach dem Verantwortlichkeitsgesetz zu beurteilen. Adhäsionsweise erhobene Zivilansprüche der Beschwerdeführerin würden sich als aussichtslos erweisen, weshalb ihr keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Sie vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsident der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli