Intermediary Decision on Defense Counsel Not Immediately Appealable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court of Lucerne. The Cantonal Court had previously found the individual guilty of fraud and obstructing an official act, sentencing them to a conditional monetary fine. The individual had also requested a change in public defense during the proceedings, which was denied by the Cantonal Court. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal without securing immediate relief, leading to the consideration of whether the interim decision could cause irrevocable harm that might merit a federal review before the conclusion of the entire case. The Federal Tribunal, in considering the procedural standards, determined whether the requirements for such an interim appeal were met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Intermediary Decision on Defense Counsel Not Immediately Appealable: The Cantonal Court had previously found the individual guilty of fraud and obstructing an official act, sentencing them to a conditional monetary fine. The individual had also requested a change in public defense during the proceedings, which was denied by the Cantonal Court. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal without securing immediate relief, leading to the consideration of whether the interim decision could cause irrevocable harm that might merit a federal review before the conclusion of the entire case. The Federal Tribunal, in considering the procedural standards, determined whether the requirements for such an interim appeal were met.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure.
The decision ruled that no court costs would be levied for the federal proceedings.
The main ground for non-admittance was the failure to meet the requirements for appealing an interlocutory decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_580/2020
Urteil vom 16. November 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern,
Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern.
Erwägungen:
1. Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 20. Oktober 2020 des Betrugs und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Bereits anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2020 wies das Kantonsgericht das Gesuch von A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Oktober 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 137 IV 237 E. 1.1; 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).
4. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erachtet die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG als erfüllt, ohne indessen konkrete Ausführungen dazu zu machen. Nachdem dem Beschwerdeführer das Berufungsurteil im Dispositiv zugestellt worden ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte. Mit dem Berufungsurteil hat das kantonale Verfahren seinen Abschluss gefunden. Der vorliegend angefochtene Entscheid kann vom Beschwerdeführer zusammen mit dem Berufungsurteil angefochten werden, ohne dass ihm dabei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die Voraussetzungen von 93 Abs. 1 lib. b BGG sind von vornherein nicht gegeben, da eine Gutheissung im vorliegenden Verfahren nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind somit weder ersichtlich noch dargetan. Es ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Es ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli