Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_58/2021 KI-generiert

Refusal of Consideration Due to Non-Submission of Challenged Decision

Geschäftsnummer 1B_58/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal on January 27, 2021, against a decision from the indictment chamber of the Canton of St. Gallen on January 13, 2021. The appeal concerned the alleged denial of religious freedom practices at a regional prison in Altstätten. The tribunal requested the complainant submit the contested decision by February 19, 2021, warning that failure to do so would result in the appeal being disregarded. The notification sent to the complainant was returned marked "refused acceptance," and the appeal was ultimately not considered, as the complainant did not submit the required documentation in time.

Legislator-Regeste

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Art. 66 BGG, Art. 93 BGG; Refusal of Consideration Due to Non-Submission of Challenged Decision: Gallen on January 13, 2021. The appeal concerned the alleged denial of religious freedom practices at a regional prison in Altstätten. The tribunal requested the complainant submit the contested decision by February 19, 2021, warning that failure to do so would result in the appeal being disregarded. The notification sent to the complainant was returned marked "refused acceptance," and the appeal was ultimately not considered, as the complainant did not submit the required documentation in time.

Schlagwörter

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Anklagezulassung Fristversäumnis Eilvorabentscheidungsverfahren Widerspruchsverfahren Beschluss, keine Einwände zu erheben Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

Cited in the dispositive to rule on the costs, although in this specific case, no costs were charged.

Art. 93 BGG

The appeal was not decided upon (no entry was made) because the required document was not submitted after notification, implying procedural non-admissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_58/2021

Urteil vom 9. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgefängnis Altstätten (RGAL),

Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten,

Gegenstand

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2021

(AK.2020.493-AK).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021, welche am 8. Februar 2021 beim Bundesgericht einging, erhob A.________ Beschwerde betreffend "Unterlassung der Gewährung der freien Religionsausübung im RGAL" gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2021.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 wurde A.________ aufgefordert, bis zum 19. Februar 2021 den angefochtenen Entscheid einzureichen unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Diese Verfügung wurde gleichentags versandt. Die Gerichtsurkunde wurde dem Bundesgericht von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurückgeschickt.

2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich ( BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603 ; 122 I 139 E. 1 S. 143). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann.

Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Februar 2021 an die von ihm in der Beschwerdeschrift genannte Adresse zugestellt und ihm damit ordnungsgemäss eröffnet; dass die Annahme der Sendung verweigert wurde, ändert daran nichts. Dementsprechend ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgefängnis Altstätten (RGAL), sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi