Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_58/2019 KI-generiert

Appellant's Challenge to Mootness Finding in Detention Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 1B_58/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, identified as A.________, was involved in a criminal proceeding for charges including arson, theft, and coercion, led by the public prosecutor's office in Frauenfeld. After being placed in pretrial detention in June 2018, the prosecutor authorized early measures for executing his sentence. A.________ made several requests to be released from these early measures, which the court consistently denied. The cantonal court dismissed his complaints against these denials, and further applications were considered frivolous and not pursued by the compulsory measures court. On February 6, 2019, A.________ filed another request for release, arguing no criminal suspicion or recurrence risk, and contested the necessity for therapeutic measures. However, no responses were solicited for this new submission.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Challenge to Mootness Finding in Detention Appeal Dismissed: After being placed in pretrial detention in June 2018, the prosecutor authorized early measures for executing his sentence. A.________ made several requests to be released from these early measures, which the court consistently denied. The cantonal court dismissed his complaints against these denials, and further applications were considered frivolous and not pursued by the compulsory measures court. On February 6, 2019, A.________ filed another request for release, arguing no criminal suspicion or recurrence risk, and contested the necessity for therapeutic measures. However, no responses were solicited for this new submission.

Schlagwörter

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Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug Haftentlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids strafrechtliche Nötigung Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the context of the requirement for the appellant to demonstrate compliance with admissibility requirements, though the main point of dismissal was the lack of argumentation (Art. 42 BGG is a procedural prerequisite referenced during the admissibility analysis).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of costs in exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_58/2019

Urteil vom 11. Februar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Frauenfeld,

St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, vom 24. Januar 2019 (SW.2019.4).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Brandstiftung, Diebstahls, Nötigung etc. Er wurde am 25. Juni 2018 festgenommen und am 28. Juni 2018 in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge berwilligte die Staatsanwaltschaft A.________ den vorzeitigen Massnahmenvollzug.

Am 5./10. Oktober 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht das Entlassungsgesuch von A.________ vom 25. September 2018 ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die von ihm dagegen erhobene Beschwerde am 29. November/4. Dezember 2018 ab.

Am 19. Dezember 2018 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Das Zwangsmassnahmengericht trat am 21. Dezember 2018 auf das Gesuch nicht ein, da es rechtsmissbräuchlich und trölerisch sei.

Am 24. Dezember 2018 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug.

Am 28. Dezember 2018 erhob A.________ beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Dezember 2018.

Am 3. Januar 2019 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Entlassungsgesuch vom 24. Dezember 2018 nicht ein.

Am 24. Januar 2019 schrieb das Obergericht die Beschwerde vom 28. Dezember 2018 als durch Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2019 gegenstandslos geworden ab.

1.2. Mit "Eingabe/Begehren/Beschwerde" vom 6. Februar 2019 beantragt A.________, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen und eine Rechtsverweigerung festzustellen. Es liege weder ein Tatverdacht noch Wiederholungsgefahr vor. Für therapeutische Massnahmen bestünden "mangels Krankheit" keine Notwendigkeit.

1.3. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. Das ist auch nicht ersichtlich. Er verneint bloss das Vorliegen von Haftgründen; das war indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, ganz abgesehen davon, dass er für seine Bestreitungen jede Begründung schuldig bleibt. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt B.________, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi