Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_578/2021 KI-generiert

Claimant Denied Free Legal Aid and Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Against Investigation Suspension

Geschäftsnummer 1B_578/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a private plaintiff who lodged a complaint against the suspension of a criminal investigation by the Luzern Public Prosecutor's Office into allegations of fraud and document forgery by unknown perpetrators. The plaintiff requested free legal assistance when filing the complaint, which the Luzern Cantonal Court denied, arguing the claim lacked apparent prospects of success. The court required the plaintiff to provide a security deposit, failing which the appeal would not proceed. The denial was based on the grounds that the plaintiff did not sufficiently demonstrate how the civil claim was not without merit. Subsequently, the plaintiff appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 136 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Claimant Denied Free Legal Aid and Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Against Investigation Suspension: The plaintiff requested free legal assistance when filing the complaint, which the Luzern Cantonal Court denied, arguing the claim lacked apparent prospects of success. The court required the plaintiff to provide a security deposit, failing which the appeal would not proceed. The denial was based on the grounds that the plaintiff did not sufficiently demonstrate how the civil claim was not without merit. Subsequently, the plaintiff appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenssistierung Strafanzeige ZPO-Bestimmung Betrug Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it clearly did not meet the formal requirements (simplified procedure).

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the proceedings were deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of costs was waived as an exception due to the hopelessness of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_578/2021

Urteil vom 5. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Postfach 1662, 6011 Kriens.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. September 2021

(2U 21 48).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern sistierte mit Verfügung vom 18. August 2021 das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Der Privatkläger A.________ erhob dagegen am 2. September 2021 Beschwerde und ersuchte dabei sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Kantonsgericht Luzern wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. September 2021 ab und forderte A.________ auf, innert zehn Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, der Privatkläger habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine ( Art. 136 StPO ). Der Privatkläger komme seiner Begründungspflicht nicht nach, da er nicht aufzeige, inwiefern eine Zivilforderung nicht aussichtslos sein soll. Ausserdem sei die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit der Sistierungsverfügung als aussichtslos zu qualifizieren.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Kantonsgericht legte die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO dar. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht Art. 136 StPO rechtswidrig angewendet hätte. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. die Verfügung des Kantonsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli