Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_574/2018 KI-generiert

Appeal against Refusal of Legal Aid for Frivolous Appeal Rejected

Geschäftsnummer 1B_574/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals, referred to as A. and B., filed a complaint against the decision of the Zofingen-Kulm Public Prosecutor's Office not to proceed with a case involving another party. They were ordered by the Aargau Cantonal Court's Criminal Complaints Chamber to provide a security deposit of 800 CHF for potential costs as per legal requirements. Before the payment deadline, A. and B. requested legal aid, asserting financial hardship. However, their request was denied on November 14, 2018, due to B.'s failure to prove financial need and the perceived low chances of success for A.'s complaint. Subsequently, A. and B. appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, which did not find grounds to admit the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal against Refusal of Legal Aid for Frivolous Appeal Rejected: and B., filed a complaint against the decision of the Zofingen-Kulm Public Prosecutor's Office not to proceed with a case involving another party. They were ordered by the Aargau Cantonal Court's Criminal Complaints Chamber to provide a security deposit of 800 CHF for potential costs as per legal requirements. Before the payment deadline, A. and B. requested legal aid, asserting financial hardship. However, their request was denied on November 14, 2018, due to B.'s failure to prove financial need and the perceived low chances of success for A.'s complaint. Subsequently, A. and B. appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, which did not find grounds to admit the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Parteianhörung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it did not meet the statutory formal requirements.

Art. 64 BGG

The application for legal aid was dismissed because the proceedings were hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_574/2018

Urteil vom 22. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. November 2018 (SBK.2018.223 / MA [ST.2017.2505]).

Erwägungen:

1. A.________ und B.________ erhoben am 16. August 2018 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm betreffend D.________. Das Obergericht des Kantons Aargau forderte sie mit Verfügung vom 28. August 2018 auf, eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 800.-- zu leisten. Vor Ablauf der Frist zur Bezahlung der verlangten Sicherheit stellten A.________ und B.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. November 2018 ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass B.________ es unterlassen habe, seine Bedürftigkeit zu belegen. Mangels Nachweis der Bedürftigkeit sei sein Gesuch abzuweisen. Bezüglich A.________ sei das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

2. A.________ und B.________ führen mit Eingabe vom 23. Dezember 2018 (Postaufgabe 24. Dezember 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdekammer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde überhaupt nicht, weshalb die Beschwerde insoweit den gesetzlichen Erfordernissen klarerweise nicht genügt. Bezüglich A.________ legte die Beschwerdekammer dar, weshalb sie die Erfolgschancen ihrer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung als gering einschätzte. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermögen mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht nachvollziehbar und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte bzw. die Verfügung der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli