Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_574/2012 KI-generiert

Defendant Lacks Standing to Appeal Seizure of Stables from Bankrupt Lessee

Geschäftsnummer 1B_574/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual accused of fraud and embezzlement, leading to the seizure of stables located on a sports facility owned by a club. The prosecution alleges that the accused used funds obtained from illicit activities to finance the renovation of these stables, which were under the legal ownership of the club through a bylaw allowing for their operation. Both the accused and the club filed separate appeals against the seizure decision made by the court, but the court ultimately dismissed the accused's appeal, stating he lacked legal standing as he was neither the owner nor the possessor of the seized property. The accused subsequently appealed to a higher court contesting this dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO; Defendant Lacks Standing to Appeal Seizure of Stables from Bankrupt Lessee: The prosecution alleges that the accused used funds obtained from illicit activities to finance the renovation of these stables, which were under the legal ownership of the club through a bylaw allowing for their operation. Both the accused and the club filed separate appeals against the seizure decision made by the court, but the court ultimately dismissed the accused's appeal, stating he lacked legal standing as he was neither the owner nor the possessor of the seized property. The accused subsequently appealed to a higher court contesting this dismissal.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Beschwerdelegitimation Pfändungsbegehren fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Konkursverfahren Strafverfolgung wegen Betrugs Leasingnehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to reject the request for free legal assistance because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive court costs due to the appellant's strained financial circumstances.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the appeal in criminal matters, although the final decision was to dismiss the appeal.

Art. 80 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the appeal in criminal matters, although the final decision was to dismiss the appeal.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the appellant's right to appeal, although the final decision was to dismiss the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing based on the irreparable harm caused by the seizure, although the final decision was to dismiss the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

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Appeal Dismissed Over Standing and Defense Cost Assessment
«…conto bancario intestato a terzi non le- gittima a ricorrere (cfr. fra tante TF 1B_94/2012 del 02.04.2012 consid. 2.1; 1B_574/2012 del 05.12.2012 consid. 2.1 e 2.2; TPF BB.2016.389 del 04.05.2017 consid. 1.2.1; TC GR SK2 18 17 del 16.07.2018 pag. 2;…»
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«…stanz im Fall eines Obsiegens auf das besagte Begehren hätte eintreten müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012). Die Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen…»
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«…société anonyme, dans la mesure où il n'est qu'indirectement touché (arrêts 1B_253/2014 du 20 février 2015 consid. 1.1; 1B_574/2012 du 5 décembre 2012 consid. 2.2 et 1B_94/2012 du 2 avril 2012 consid. 2 in SJ 2012 I p. 353). En application de cette ju…»
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«…société anonyme, dans la mesure où il n'est qu'indirectement touché (arrêts 1B_253/2014 du 20 février 2015 consid. 1.1; 1B_574/2012 du 5 décembre 2012 consid. 2.2 et 1B_94/2012 du 2 avril 2012 consid. 2 in SJ 2012 I p. 353). 3. La recourante reproche…»
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Bank v. Public Prosecutor's Office (Asset Seizure Standing)
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«…zur Anfechtung der Verfügung nicht legitimiert (Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2013 [UH130149] Erw. 3.3 m.H. auf BGE 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 Erw. 2.2). Legitimiert ist er somit grundsätzlich nur hinsichtlich der übrigen Positionen (Handys…»
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«…en, wäre sie von vorneherein zur Beschwerde mangels rechtlich geschützten In- teresses nicht legitimiert (vgl. auch BGE 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 Erw. 2.2). Bezüglich der im Befehl angeordneten Auswertung von sichergestellten Compu- tern und D…»
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«…-6- deren Interessen zu berufen (vgl. zum ähnlichen Problem bei einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme Urteil 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2). 1.5 Zur Begründung seiner Beschwerde kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Drittinter…»
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«…zur Anfechtung der Verfügung nicht legitimiert (Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2013 [UH130149] Erw. 3.3 m.H. auf BGE 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 Erw. 2.2). Legitimiert ist er somit grundsätzlich nur hinsichtlich der übrigen Positionen (Handys…»
UH130035 · zh
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«…-6- deren Interessen zu berufen (vgl. zum ähnlichen Problem bei einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme Urteil 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2). 1.5 Zur Begründung seiner Beschwerde kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Drittinter…»
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«…en, wäre sie von vorneherein zur Beschwerde mangels rechtlich geschützten In- teresses nicht legitimiert (vgl. auch BGE 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 Erw. 2.2). Bezüglich der im Befehl angeordneten Auswertung von sichergestellten Compu- tern und D…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_574/2012

Urteil vom vom 5. Dezember 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich.

Gegenstand

Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen X.________ unter anderem wegen Verdachts des Betrugs und der Veruntreuung eine Strafuntersuchung.

B. Am 16. April 2012 verfügte sie die Beschlagnahme der auf der Pferdesportanlage des Y.________ Vereins (nachfolgend: Y.________ Verein) gelegenen Stallungen. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt X.________, aus Straftaten erlangte Gelder in die von ihm gegründete Z.________ GmbH (nachfolgend: Z.________ GmbH) eingebracht und daraus die Erneuerung der Stallungen und die Pachtzinse für deren Nutzung bezahlt zu haben.

C. Gegen die Beschlagnahme erhoben der Y.________ Verein und X.________ mit getrennten Eingaben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 29. August 2012 trat das Obergericht auf die Beschwerde von X.________ nicht ein und wies jene des Y.________ Vereins ab.

D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptbegehren, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Er beantragt überdies, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sein Rechtsschutzinteresse besteht darin, dass die Vorinstanz im Fall eines Obsiegens auf das Rechtsmittel eintreten müsste ( BGE 113 Ia 247 E. 3 S. 250 f.). Damit ist er gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschlagnahme eines Vermögenswerts bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 128 I 129 E. 1 S. 130 f.). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 382 Abs. 1 StPO (SR 312.0) und des Verbots der Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV , da die Vorinstanz seine Berechtigung zur Beschwerde verneint habe.

2.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im laufenden Strafverfahren unbestritten Parteistellung ( Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO ).

Streitig ist, ob er an der beantragten Aufhebung der Beschlagnahme ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschlagnahme von Vermögen zur späteren Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB angeordnet. Diese Sicherungsmassnahme beeinträchtigt den Inhaber des jeweiligen Vermögenswerts in seinen rechtlich geschützten Interessen, wenn er dadurch in seiner Verfügungs- oder Nutzungsfreiheit beschränkt wird. Die Beschlagnahme der Stallungen kann insoweit den Eigentümer oder Besitzer der Bauten und den Inhaber des Baurechts am Grundstück betreffen ( BGE 128 Ia 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 120 Ia 120 E. 1b S. 121).

2.2 Die Vorinstanz ist mit der Begründung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, der Beschwerdeführer sei nicht selbst Eigentümer oder Besitzer der Stallungen. Inwiefern er sonstwie zur Beschwerde berechtigt wäre, lege er nicht dar. Daran ändere seine mögliche Finanzierung der Bauten über die ihm gehörende Z.________ GmbH nichts.

Dem Entscheid liegen folgende unbestrittenen zivilrechtlichen Verhältnisse an den beschlagnahmten Stallungen zugrunde: Der Y.________ Verein hat auf dem Grundstück Nr. 1873 im Grundbuch Dielsdorf, das im Eigentum der Gemeinde steht, ein selbständiges und dauerndes Baurecht. Damit ist der Verein Eigentümer der auf dem Grundstück errichteten Bauten ( Art. 675 Abs. 1 und Art. 779 Abs. 1 ZGB ). Die Z.________ GmbH hat an diesen Bauten, namentlich den Pferdestallungen, gegenüber dem Y.________ Verein ein Pachtrecht.

Von der angeordneten Grundbuchsperre betroffen ist damit, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, in erster Linie der Y.________ Verein als Inhaber des Baurechts und Eigentümer der Stallungen. Ob durch die Beschlagnahme zudem die Z.________ GmbH in ihrem Besitz aus Pacht und den daraus fliessenden Vermögenserträgen beeinträchtigt ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann dahingestellt bleiben. Denn einzig dadurch, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.________ GmbH ist, greift die Beschlagnahme nicht in seine Verfügungs- oder Nutzungsrechte ein; eine wirtschaftliche Berechtigung an den betreffenden Gütern reicht nicht zur Begründung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Beschlagnahmen (Urteil 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2.1; BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Daran ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers der Umstand nichts, dass über die Z.________ GmbH zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides bereits der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. BGE 123 II 153 E. 2c S. 157 f.). Auch daraus vermag der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Beschlagnahme herzuleiten. Im laufenden Konkursverfahren fallen aus der Pacht fliessende Vermögenserträge der Schuldnerin in die Konkursmasse ( Art. 197 SchKG ). Die Befugnis zur Prozessvertretung der Konkursgläubiger vor der Vorinstanz stünde, unter Vorbehalt von Art. 44 SchKG , allenfalls der Konkursverwaltung zu, nicht aber dem Beschwerdeführer als Organ der Schuldnerin ( Art. 204 Abs. 1 und Art. 240 SchKG ; Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 740 Abs. 5 OR ). Weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer der Z.________ GmbH ist der Beschwerdeführer demnach zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt. Er bleibt durch die Beschlagnahme in seinen Rechtsgütern unberührt, womit er kein rechtlich geschütztes Interesse zur Beschwerdeführung hat. Indem die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hat sie weder Art. 382 Abs. 1 StPO noch Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts seiner angespannten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung hinfällig. Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser