Private Prosecutor Appeal Against Non-Appealable Preliminary Decisions Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private and criminal plaintiff challenged the decisions of the Bernese Regional Public Prosecutor's Office, which intended to dismiss criminal proceedings against three individuals, by appealing to the Bernese Cantonal Court. On October 21, 2020, the court declared the appeals inadmissible due to their obvious inadmissibility, emphasizing that the Prosecutor's Office's notification to potentially dismiss the cases was not subject to appeal. The plaintiff claimed he did not file a complaint against the prosecutor's orders dated October 6, 2020. Instead, he prematurely contested drafts of the dismissal orders, arguing the decisions were null and should not incur procedural costs. He expressed distrust in a judge for being allegedly biased and demanded his recusal, although previous attempts in another case were unsuccessful.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 LTF; Private Prosecutor Appeal Against Non-Appealable Preliminary Decisions Dismissed: On October 21, 2020, the court declared the appeals inadmissible due to their obvious inadmissibility, emphasizing that the Prosecutor's Office's notification to potentially dismiss the cases was not subject to appeal. The plaintiff claimed he did not file a complaint against the prosecutor's orders dated October 6, 2020. Instead, he prematurely contested drafts of the dismissal orders, arguing the decisions were null and should not incur procedural costs. He expressed distrust in a judge for being allegedly biased and demanded his recusal, although previous attempts in another case were unsuccessful.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision not to enter a finding on the appeal was made under the simplified procedure.
The final order dispensed with raising court costs.
The appeal was rejected because the appellate court's decision was not subject to the Federal Supreme Court's jurisdiction (implied reason for non-entry on the merits, although the text later mentions simplification, the refusal based on the nature of the decision is primary).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_572/2020
Urteil vom 20. November 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Oktober 2020 (BK 20 432, BK 20 433, BK 20 434).
Erwägungen:
1. Am 6. Oktober 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland in den Strafverfahren gegen C.B.________ (BK 20 432), D.B.________ (BK 20 433) und E.B.________ (BK 20 434) den Parteien in Aussicht, die Verfahren einzustellen und setzte ihnen Frist an, um allfällige Beweisanträge zu stellen.
Der an allen drei Verfahren als Privat- und Strafkläger beteiligte A.________ focht diese Verfügungen beim Obergericht des Kantons Bern an, welches am 21. Oktober 2020 mit den Beschlüssen BK 20 432, BK 20 433 und BK 20 434 auf die Beschwerden wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eintrat.
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2020 gegen die «Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 und deren Verfahrenskosten» beantragt A.________ sinngemäss, diese aufzuheben. Er habe gar keine Beschwerde erhoben gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2020, sondern eine vorzeitige Beschwerde gegen die den Verfügungen beigelegten Entwürfe der Einstellungsverfügungen. Die Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 seien nichtig, weshalb ihm auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürften. Ohnehin akzeptiere er keine Entscheide, an denen Oberrichter Bähler mitwirke, da dieser bewiesenermassen keine gerechten Verfahren gewährleiste und parteiisch wirke.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Die Auffassung des Obergerichts, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Parteien, mit der sie die Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, nicht anfechtbar ist, trifft offensichtlich zu und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Seine Behauptung, er habe gar keine solchen Beschwerden erhoben, ist unbehelflich. Mit seiner Eingabe vom 15. Oktober 2020 ans Obergericht hat er ausdrücklich Beschwerde erhoben gegen die (nicht anfechtbaren) Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2020. Eine «vorsorgliche Beschwerde» gegen die damals noch nicht erlassenen, sondern erst in Aussicht gestellten und damit noch gar nicht feststehenden Verfahrenseinstellungen wird vom Prozessrecht nicht vorgesehen und ist daher von vornherein unzulässig. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, die angefochtenen Entscheide in Frage zu stellen, geschweige denn ihre Nichtigkeit darzutun. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Soweit er die Beteiligung von Oberrichter Bähler an den angefochtenen Entscheiden kritisiert und dessen Ausstand verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht für die (erstinstanzliche) Behandlung von Ausstandsgesuchen nicht zuständig ist. Zudem ist sein Versuch, Oberrichter Bähler in einem anderen Verfahren in den Ausstand zu versetzen, erfolglos geblieben (vgl. Urteil 1B_530/2020).
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi