Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_571/2018 KI-generiert

Victim's Appeal to Exclude Press from Rape Case Hearing Denied

Geschäftsnummer 1B_571/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a private claimant requested the exclusion of the public from the initial trial against an accused of multiple instances of aggravated rape in the District Court of Zurich. The court granted this request and allowed access only to accredited court reporters under strict conditions to protect the claimant’s identity. In the subsequent appeal process, the claimant sought a complete exclusion of the public and media from the court proceedings. On November 26, 2018, the II Criminal Chamber of the Zurich Higher Court decided to exclude the public from the appeal hearing but allowed the press to attend, provided that the identity of the claimant was not revealed. The claimant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting that the media be completely excluded from the proceedings, but the tribunal refused to suspend the appeal hearing's scheduled date.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Victim's Appeal to Exclude Press from Rape Case Hearing Denied: The court granted this request and allowed access only to accredited court reporters under strict conditions to protect the claimant’s identity. In the subsequent appeal process, the claimant sought a complete exclusion of the public and media from the court proceedings. On November 26, 2018, the II Criminal Chamber of the Zurich Higher Court decided to exclude the public from the appeal hearing but allowed the press to attend, provided that the identity of the claimant was not revealed. The claimant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting that the media be completely excluded from the proceedings, but the tribunal refused to suspend the appeal hearing's scheduled date.

Schlagwörter

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Strafverfahren Öffentlichkeit Vergewaltigung Fall des Ausschlusses Privatbereich Demonstrationsrecht Schutz des öffentlichen Interesses öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of court costs was waived.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_571/2018

Urteil vom 10. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Öffentlichkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. November 2018 (SB180086).

Erwägungen:

1. Auf Antrag der Privatklägerin A.________ schloss das Bezirksgericht Zürich die Publikumsöffentlichkeit von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen B.________ wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Vergewaltigung aus und gewährte den akkreditierten Gerichtsberichterstattern unter Auflagen Zugang zur Hauptverhandlung. Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November 2017 beantragte die Privatklägerin A.________ im Hinblick auf die mündliche Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2019 den gänzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit, namentlich auch der Presse. Mit Beschluss vom 26. November 2018 schloss die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung aus. Dem weitergehenden Antrag, auch die Presse vollständig von der Verhandlung auszuschliessen, entsprach die II. Strafkammer dagegen nur teilweise und liess die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter der Auflage zu, dass sie die Identität der Privatklägerin nicht preisgeben dürfen und jegliche Angaben unterlassen müssen, die Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin erlauben würden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auch die Medien gänzlich von der Verhandlung auszuschliessen. Im Hinblick darauf, dass die Berufungsverhandlung auf den 11. Januar 2019 angesetzt worden sei, sei diese Anweisung vorsorglich sofort zu erlassen. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 4. Januar 2019 das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen ab, da es sich nicht rechtfertige, das Obergericht vorsorglich anzuweisen, die Presse für die Berufungsverhandlung vollständig auszuschliessen.

Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ liess sich zur Stellungnahme des Obergerichts nicht mehr vernehmen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die II. Strafkammer nahm im angefochtenen Beschluss eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin auf Schutz ihrer Privatsphäre und dem Prinzip der Justizöffentlichkeit bzw. der Interessen der akkreditierten Gerichtsberichterstatter an der Informationsbeschaffung vor. Dabei ist die II. Strafkammer den Anträgen der Beschwerdeführerin weitgehend entgegengekommen und liess die akkreditierten Gerichtsberichterstatter nur unter der Auflage zu, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht preisgegeben werden dürfe und jegliche Angaben zu unterlassen seien, die Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerin erlauben würden. Mit ihrer Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die II. Strafkammer bei dieser Interessenabwägung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der nicht vollständige Ausschluss der Medien rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli