Appeal Against Search Order and Legal Aid Denial Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who is under criminal investigation by the Public Prosecutor's Office of Zurich for defamation, among other things. A search warrant was issued, and a house search was conducted on December 3, 2019, during which two laptops and a mobile phone were seized. The individual filed a complaint against the search warrant on the same day, seeking an extension of time to obtain legal representation, free legal aid, and the appointment of a public defender. The Zurich Court of Appeal's III. Criminal Chamber rejected the request for free legal aid, did not proceed with the complaint, and imposed a court fee on the individual. The public defender had been appointed effective December 9, 2019, rendering the request moot, and the individual's lack of current interest led to the complaint being dismissed. He then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the lack of an extension for his defense and the costs imposed, but failed to demonstrate any legal violations by the Zurich Court of Appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Against Search Order and Legal Aid Denial Dismissed for Lack of Substantiation: A search warrant was issued, and a house search was conducted on December 3, 2019, during which two laptops and a mobile phone were seized. The individual filed a complaint against the search warrant on the same day, seeking an extension of time to obtain legal representation, free legal aid, and the appointment of a public defender. The Zurich Court of Appeal's III. Criminal Chamber rejected the request for free legal aid, did not proceed with the complaint, and imposed a court fee on the individual. The public defender had been appointed effective December 9, 2019, rendering the request moot, and the individual's lack of current interest led to the complaint being dismissed. He then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the lack of an extension for his defense and the costs imposed, but failed to demonstrate any legal violations by the Zurich Court of Appeal.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to failure to meet formal requirements (simplified procedure).
Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the proceedings.
Used to decide that no court costs shall be levied for the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_57/2020
Urteil vom 6. Februar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich.
Gegenstand
Hausdurchsuchung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Januar 2020 (Beschluss UH190356-O/U/HON).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verleumdung etc. Am 5. November 2019 erliess sie einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl. Die Hausdurchsuchung fand am 3. Dezember 2019 statt. Dabei wurden u.a. zwei Laptops sowie ein Mobiltelefon sichergestellt.
A.________ erhob gegen den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl am 3. Dezember 2019 Beschwerde. Dabei beantragte er eine Fristerstreckung, bis er amtlich verteidigt sei, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie - sinngemäss - die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Verfügung und Beschluss vom 14. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 A.________ mit Wirkung auf den 9. Dezember 2019 einen amtlichen Verteidiger bestellt habe. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung sei damit hinfällig geworden. Der amtliche Verteidiger sei innerhalb der laufenden Beschwerdefrist bestellt worden, weshalb es sich erübrige, auf das Fristerstreckungsgesuch einzugehen. Da die Zwangsmassnahme bereits am 3. Dezember 2019 erfolgt sei und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden könne, fehle es A.________ an einem aktuellen Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sie. Die Beschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. Entsprechend dem Verfahrensausgang seien dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
2. A.________ führt mit Eingaben vom 27. und 28. Januar 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung und den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die III. Strafkammer seinem vier Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist ernannten amtlichen Verteidiger nicht eine Fristerstreckung von 10 Tagen gewährt habe, damit dieser ihn hätte beraten oder eine Beschwerdeergänzung erstellen können. Er vermag jedoch nicht konkret aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, zumal gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. Bezüglich des Nichteintretensgrundes macht der Beschwerdeführer überhaupt keine Ausführungen. Soweit er sinngemäss die Kostenauflage beanstandet, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht ansatzweise, inwiefern diese rechtswidrig erfolgt sein sollte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli