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1B_568/2020 KI-generiert

Criminal Complaint Against Prosecutor Insufficient Grounds for Recusal

Geschäftsnummer 1B_568/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an investigation by the Solothurn Cantonal Prosecutor's Office against an individual, referred to as A.________, concerning allegations of insult and other charges. A.________ filed a criminal complaint against the prosecutor, Christoph Baumgartner, seeking his suspension from the case. However, the Solothurn Cantonal Court rejected the request on October 14, 2020, stating that the mere filing of a complaint against Baumgartner did not indicate bias. A.________ subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting its annulment, but there were no further submissions requested. The appeal was dismissed on grounds of inadequate substantiation regarding alleged violations of federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 lit. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Criminal Complaint Against Prosecutor Insufficient Grounds for Recusal: A.________ filed a criminal complaint against the prosecutor, Christoph Baumgartner, seeking his suspension from the case. However, the Solothurn Cantonal Court rejected the request on October 14, 2020, stating that the mere filing of a complaint against Baumgartner did not indicate bias. A.________ subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting its annulment, but there were no further submissions requested. The appeal was dismissed on grounds of inadequate substantiation regarding alleged violations of federal law.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstand des Staatsanwalts Strafanzeige Verfahrenssistierung Gründe des öffentlichen Interesses Befragung durch Staatsanwaltschaft vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. a LTF

The appeal was not entertained in the simplified procedure because the appellant failed to comply with the reasoning requirements.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were imposed in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_568/2020

Urteil vom 5. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Christoph Baumgartner, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 14. Oktober 2020 (BKAUS.2020.8).

Erwägungen:

1. Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ist eine Strafuntersuchung (Verfahren STA.2019.784) gegen A.________ wegen Beschimpfung etc. hängig, welche von Staatsanwalt Christoph Baumgartner und der Untersuchungsbeamtin Nadja Zahnd geführt wird.

Am 11. Mai 2020 reichte A.________ eine Strafanzeige u.a. gegen Christoph Baumgartner ein, womit er u.a. dessen Suspendierung für das Verfahren STA.2019.784 beantragte.

Am 14. Oktober 2020 hat das Obergericht des Kantons Solothurn das Ausstandsgesuch abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Einreichung einer Strafanzeige gegen Staatsanwalt Baumgartner vermöge für sich allein keineswegs den Anschein zu erwecken, dieser sei befangen. Weitere Gründe, weshalb er befangen sein könnte, seien nicht ersichtlich.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2020 beantragt A.________ u.a. sinngemäss, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die sich auf ein anderes Verfahren (BKAUS.2020.7, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2020 vom 22. Oktober 2020) beziehen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Er setzt sich zudem nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich: Die Auffassung des Obergerichts, wonach ein Staatsanwalt nicht schon deswegen in den Ausstand treten muss, weil ein Beschuldigter eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hat, ist zutreffend, und die dem Ausgang entsprechende Auferlegung der Gerichtskosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi