Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_564/2020 KI-generiert

Defendant's Appeal on Denial of Consolidation Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1B_564/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was charged with narcotics offenses by the Zurich public prosecutor. The defendant requested to combine his trial with those of his co-perpetrators, but the Zurich District Court denied this request. The Zurich Obergericht upheld this decision on September 23, 2020. The defendant subsequently filed a complaint and a subsidiary constitutional complaint against the Obergericht's decision on October 28, 2020, seeking to overturn the decision and request for free legal assistance. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case but focused on whether a non-repairable legal disadvantage would occur due to the non-combination of trials.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 113 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Defendant's Appeal on Denial of Consolidation Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The defendant requested to combine his trial with those of his co-perpetrators, but the Zurich District Court denied this request. The Zurich Obergericht upheld this decision on September 23, 2020. The defendant subsequently filed a complaint and a subsidiary constitutional complaint against the Obergericht's decision on October 28, 2020, seeking to overturn the decision and request for free legal assistance. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case but focused on whether a non-repairable legal disadvantage would occur due to the non-combination of trials.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verfahrensvereinigung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht wiedergutzumachender Nachteil Strafanzeige Nichtigkeitsbeschwerde Konkursbegehren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was without prospect of success.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in criminal matters against the cantonal final decision regarding the procedural matter.

Art. 80 BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in criminal matters against the cantonal final decision regarding the procedural matter.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The provision was cited to explain the conditions under which the appeal against an interlocutory decision might be admissible, although the appeal was ultimately dismissed on grounds of insufficient substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_564/2020

Urteil vom 3. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abteilung Schwerpunktkriminalität,

Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Verfahrensvereinigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. September 2020 (UH200160-O/U/HON).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob am 6. September 2019 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen A.________ wegen Betäubungsmitteldelikten etc. Am 12. Mai 2020 wies dieses seinen Antrag ab, das gegen ihn geführte Strafverfahren mit den Strafverfahren gegen die Mittäter zu vereinigen. Dieser Beschluss des Bezirksgerichts wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 23. September 2020 geschützt.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. Oktober 2020 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Weigerung des Bezirksgerichts, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit denjenigen gegen Mittäter und andere Beteiligte zu vereinigen, geschützt hat. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ), womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist ( Art. 113 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, und das ist auch keineswegs offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Hingegen kann auf eine Kostenauflage ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi