Money Laundering Scheme and Corporate Document Seizure Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation was conducted by the Office of the Public Prosecutor III of the Canton of Zurich against an individual suspected of being involved in a money laundering scheme. The individual, who served as Chairman and CEO of a company, was accused of misusing funds from a substantial investment made by another company under false pretenses, involving about USD 210 million. These funds were allegedly retained and funneled through various offshore companies in a 'round-tripping fraud' to obscure their origins. During the investigation, the prosecutor ordered the submission of documents related to certain bank accounts and enacted account freezes. The accused sought to seal these documents, but the Zurich compulsory measures court ruled in favor of unsealing them. The accused then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal to overturn this unsealing decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 2 Satz, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 2a GwG, Art. 248 StPO; Money Laundering Scheme and Corporate Document Seizure Appeal: The individual, who served as Chairman and CEO of a company, was accused of misusing funds from a substantial investment made by another company under false pretenses, involving about USD 210 million. These funds were allegedly retained and funneled through various offshore companies in a 'round-tripping fraud' to obscure their origins. During the investigation, the prosecutor ordered the submission of documents related to certain bank accounts and enacted account freezes. The accused sought to seal these documents, but the Zurich compulsory measures court ruled in favor of unsealing them. The accused then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal to overturn this unsealing decision.
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KI-generiertThis article was applied in the dispositive to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings due to the dismissal of the appeal.
This article was referenced in the reasoning (and implied in the outcome via Art. 66) as the basis for denying the appellant's claim for party compensation.
This article was cited as the procedural basis allowing the appeal in criminal matters against the decision on the unsealing matter.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_563/2020
Urteil vom 29. Januar 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und/oder David Leuthold,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Gartenhofstrasse 17,
Postfach 9680, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 24. September 2020 (GT200044-L / U).
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Sie verdächtigt ihn, zusammen mit noch unbekannten Dritten als Chairman und CEO der B.________ Ltd. Gelder nicht vereinbarungsgemäss verwendet zu haben. Die Geschädigte und Anzeigeerstatterin, die C.________ Ltd., habe zwischen März 2015 und September 2017 auf der Grundlage massiv aufgeblähter bzw. geschönter Geschäftszahlen rund 210 Mio. USD investiert. Diese Gelder seien in der Folge indessen einbehalten und mittels eines sogenannten round-tripping fraud durch verschiedene Offshore-Gesellschaften geschleust worden, um ihre Herkunft zu verschleiern.
Im Rahmen dieses Strafverfahrens ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Mai 2020 die Edition sämtlicher Unterlagen betreffend die Konten der D.________ Ltd. und der E.________ Ltd. bei der Bank F.________ AG an. Gleichzeitig verfügte sie eine Kontensperre. Am 25. Mai 2020 verlangte A.________ die Siegelung der Bankunterlagen. Das in der Folge von der Staatsanwaltschaft gestellte Entsiegelungsgesuch hiess das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Urteil (recte: Verfügung) vom 24. September 2020 gut (Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- fest und behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Übrigen dem Endentscheid vor (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 28. Oktober 2020 beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich zu überweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zur Verfügung ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO ). Für die eventualiter beantragte Überweisung der Sache an das Obergericht des Kantons Zürich besteht damit kein Raum.
1.2. Zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 78 ff. BGG ). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist ( BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen).
1.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Als Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht (wie auch als Partei bzw. Verfahrensbeteiligter im Siegelungsverfahren) ist nur zuzulassen, wer eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte geltend macht (Urteile 1B_451/2019 vom 1. April 2020 E. 2.4 mit Hinweis; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.6). Die Eigenschaft als beschuldigte Person reicht insofern nicht aus (Urteil 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als wirtschaftlich Berechtigter an den beiden Kontoinhaberinnen, der D.________ Ltd. und der E.________ Ltd., zur Beschwerde berechtigt. Es liege auf der Hand, dass Geschäftsgeheimnisse dieser beiden Gesellschaften betroffen seien. Weil er wirtschaftlich Berechtigter sei, erscheine auch als evident, dass die edierten Bankunterlagen persönliche Angaben von ihm selbst enthielten.
Aus diesen Ausführungen geht nicht hinreichend hervor, weshalb der Beschwerdeführer in eigenen gesetzlich geschützten Geheimnisrechten betroffen sein soll. Bei den beiden Gesellschaften handelt es sich rechtlich gesehen um Dritte, die ihre Geheimnisrechte, wie z.B. Geschäftsgeheimnisse, selbst gelten machen können und müssen. Dass der Beschwerdeführer an diesen juristischen Personen wirtschaftlich berechtigt ist, ändert daran nichts. Es ist in dieser Hinsicht zu unterscheiden zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten an einer juristischen Person und dem wirtschaftlich Berechtigten an einem Konto (bzw. an den bei einem Finanzintermediär deponierten Vermögenswerten), wobei hier nicht zu beurteilen ist, wie es sich im zweitgenannten Fall verhält (vgl. Urteil 1B_282/2013 vom 14. Februar 2014 E. 1 mit Hinweis; FIONA HAWKINS, in: Geldwäschereigesetz (GwG), 2017, N. 64 ff. zu Art. 2a GwG ; CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 248 StPO ).
Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb es evident sein soll, dass die edierten Bankunterlagen persönliche Angaben vom Beschwerdeführer selbst enthalten sollen, bloss weil er die Kontoinhaberinnen faktisch kontrolliert. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerdeberechtigung nicht erstellt.
2. Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold