Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_561/2020 KI-generiert

Defendant's Appeal Against Dismissal of Counsel Fee Determination Upheld Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 1B_561/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case, the Regional Prosecutor's Office of Emmental-Oberaargau decided on August 10, 2020, to release B.________ from his official mandate as counsel for A.________, effective August 2, 2020, and set B.________'s official fee. A.________ filed a complaint against this decision on August 25, 2020, but the Bernese Obergericht's Criminal Complaints Chamber refused to address it on September 21, 2020, due to non-compliance with the filing deadline. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal on October 24, 2020, challenging the decision of the Bernese Obergericht, but the appeal was dismissed for failing to meet the necessary formal legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Appeal Against Dismissal of Counsel Fee Determination Upheld Due to Untimely Filing: A.________ filed a complaint against this decision on August 25, 2020, but the Bernese Obergericht's Criminal Complaints Chamber refused to address it on September 21, 2020, due to non-compliance with the filing deadline. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal on October 24, 2020, challenging the decision of the Bernese Obergericht, but the appeal was dismissed for failing to meet the necessary formal legal requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entschädigung des Rechtsanwalts verspätete Einreichung amtliche Verteidigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Einwendungen Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure because the appeal did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_561/2020

Urteil vom 30. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 21. September 2020 (BK 20 384).

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren gegen A.________ verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 10. August 2020, dass Fürsprecher B.________ ab 2. August 2020 aus dem amtlichen Mandat entlassen werde. Zudem setzte sie das amtliche Honorar für Fürsprecher B.________ fest. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. August 2020 (Postaufgabe 29. August 2020) Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 21. September 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer habe die nicht erstreckbare Beschwerdefrist nicht eingehalten.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 24. Oktober 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. September 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Eingabe führte. Er vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli