Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_560/2018 KI-generiert

Mootness of Denial of Appointed Counsel Due to Completed Trial

Geschäftsnummer 1B_560/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a person, A.________, involved in a criminal proceeding for drug-related offenses. On August 28, 2018, the President of the Regional Court Oberland in the Canton of Bern denied A.________'s request for a public defender and scheduled the main hearing for October 31, 2018. A subsequent appeal by A.________ was not admitted by the Higher Court of the Canton of Bern on November 2, 2018, due to a lack of continued legal interest, as the hearing had already taken place. A.________ then filed a complaint seeking to overturn this decision and requested a suspension of the proceedings at the Regional Court, citing another pending case against him in the Canton of Bern, and also applied for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mootness of Denial of Appointed Counsel Due to Completed Trial: On August 28, 2018, the President of the Regional Court Oberland in the Canton of Bern denied A.________'s request for a public defender and scheduled the main hearing for October 31, 2018. A subsequent appeal by A.________ was not admitted by the Higher Court of the Canton of Bern on November 2, 2018, due to a lack of continued legal interest, as the hearing had already taken place. A.________ then filed a complaint seeking to overturn this decision and requested a suspension of the proceedings at the Regional Court, citing another pending case against him in the Canton of Bern, and also applied for free legal assistance.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Einwendungen Beweislosigkeit prozessuale Einreden fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide, by exception, not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_560/2018

Urteil vom 18. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 2. November 2018 (BK 18 435).

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren gegen A.________ wegen Betäubungsmitteldelikten wies die Präsidentin des Regionalgerichts Oberland am 28. August 2018 dessen Gesuch um amtliche Verteidigung ab, setzte die Hauptverhandlung auf den 31. Oktober 2018 an und lud A.________ dazu vor.

Am 2. November 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die von A.________ gegen diese Präsidialverfügung erhobene Beschwerde nicht ein. Es erwog, es fehle ihm ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, nachdem die Hauptverhandlung am 31. Oktober 2018 stattgefunden habe.

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018 beantragt A.________ unter anderem, diesen Beschluss des Obergerichts "rückgängig zu machen" und das Verfahren vor Regionalgericht Oberland zu sistieren, weil im Kanton Bern noch ein zweites Verfahren gegen ihn hängig sei. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, und das ist auch nicht offensichtlich. Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid setzt er sich gar nicht auseinander und bringt nichts vor, was die (zutreffende) Schlussfolgerung des Obergerichts, mit der Durchführung der Hauptverhandlung sei das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde weggefallen, in Frage stellen könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi