Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_56/2023 KI-generiert

Withdrawal of Sealing Request Renders Appeal Moot

Geschäftsnummer 1B_56/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the unsealing of data carriers seized from an individual (hereinafter referred to as A) during a criminal investigation by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Zurich. The Coercive Measures Court of Zurich District did not entertain the request from the prosecutor's office to unseal these data carriers. A subsequently withdrew his appeal and his request for sealing, allowing the data to be searched by the prosecutor's office. Consequently, the appeal from the Public Prosecutor’s Office became moot, as the primary contention—the unsealing request—was no longer relevant following A's withdrawal of his sealing request.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; Withdrawal of Sealing Request Renders Appeal Moot: The Coercive Measures Court of Zurich District did not entertain the request from the prosecutor's office to unseal these data carriers. A subsequently withdrew his appeal and his request for sealing, allowing the data to be searched by the prosecutor's office. Consequently, the appeal from the Public Prosecutor’s Office became moot, as the primary contention—the unsealing request—was no longer relevant following A's withdrawal of his sealing request.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Streitgegenstand Strafantrag Herausgabe von Geschäftsunterlagen verwaltungsrechtlicher Widerruf Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive for rejecting the request for legal aid and assistance.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive for the decision to waive court costs, despite the general rule.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_56/2023

Verfügung vom 9. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bünger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 15. Dezember 2022 (GT220121-L / U).

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 ist das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich auf den Antrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, bei A.________ sichergestellte und anschliessend versiegelte Datenträger zu entsiegeln, nicht eingetreten. Gegen diese Verfügung hat die Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (ebenso wie A.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2023, Verfahren 1B_64/2023) Beschwerde erhoben.

A.________ hat seine Beschwerde am 17. Februar 2023 wieder zurückgezogen, worauf das Verfahren 1B_64/2023 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. Er hat zudem ein Schreiben vom gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft ins Recht gelegt, wonach er seinen Siegelungsantrag bezüglich der beschlagnahmten Datenträger zurückziehe bzw. die Siegelung aufhebe. Die Oberstaatsanwaltschaft hat den Eingang des Rückzugsschreibens in ihrer Vernehmlassung im Verfahren 1B_64/2023 bestätigt.

Mit dem Rückzug des Siegelungsantrags und der Freigabe der beschlagnahmten Datenträger zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft ist der Streitgegenstand dahingefallen Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Damit wird grundsätzlich der Beschwerdegegner, der diesen Ausgang verursacht hat, kostenpflichtig. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zwar abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), allerdings kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi