Appeal Regarding Denial of Mandatory Official Defense in Minor Fraud Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal case involving multiple counts of fraud, the president of the appellate court in Basel-Stadt issued a decision on November 8, 2018, which called the parties for a second appeal hearing, set a deadline for the defendant to appoint a private defense lawyer, and rejected the defendant's request for state-appointed legal counsel. The defendant, subsequently, filed a complaint challenging the rejection of her request for official defense and the dismissal of her evidence proposals, and also sought legal aid for the process before the Swiss Federal Tribunal. The appeal primarily contesting the refusal of state-appointed defense was lodged, asserting that the complexity of the case required such provision, contrary to the appellate president's view of the case as a minor offense. The tribunal's previous knowledge indicated that the initial judgment involved a fine of 90 daily penalty units, typically indicative of a minor offense where official defense is generally not required.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 126 Abs. 4 StPO, Art. 64 BGG; Appeal Regarding Denial of Mandatory Official Defense in Minor Fraud Case: The defendant, subsequently, filed a complaint challenging the rejection of her request for official defense and the dismissal of her evidence proposals, and also sought legal aid for the process before the Swiss Federal Tribunal. The appeal primarily contesting the refusal of state-appointed defense was lodged, asserting that the complexity of the case required such provision, contrary to the appellate president's view of the case as a minor offense. The tribunal's previous knowledge indicated that the initial judgment involved a fine of 90 daily penalty units, typically indicative of a minor offense where official defense is generally not required.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the requirement for the appellant to state the grounds for appeal.
The request for legal aid becomes moot because no costs are levied.
Cited in the reasoning as the general basis for the admissibility of the appeal in criminal matters.
Cited in the reasoning as the general basis for the admissibility of the appeal in criminal matters.
Mentioned in the reasoning as a potential basis for admissibility of the appeal against an interlocutory decision, although the appeal was ultimately not admitted.
Cited in the reasoning to support the finding that the case is a minor criminal matter where official defense is generally not required.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_558/2018
Urteil vom 21. Dezember 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren; Beweisanträge u. amtl. Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 8. November 2018 (SB.2016.61).
Erwägungen:
1. Im Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Betrugs lud der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Verfügung vom 8. November 2018 die Parteien zur (zweiten) Berufungsverhandlung vor (Dispositiv-Ziffer 1), setzte A.________ bis zum 6. Dezember 2018 Frist zur Benennung eines privaten Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 2) und wies ihr Gesuch um amtliche Verteidigung ab (Dispositiv-Ziffer 3).
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und ihr Gesuch um amtliche Verteidigung zu bewilligen. Ausserdem sei die Abweisung ihrer Beweisanträge durch den Präsidenten im Vorfeld der Verhandlung zurückzunehmen. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig die Verfügung vom 8. November 2018. Darin wurden keine Beweisanträge beurteilt. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung von Beweisanträgen richtet, geht sie an der Sache vorbei, womit darauf insoweit nicht einzutreten ist.
Der Appellationsgerichtspräsident hat das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen mit der Begründung, bei der vorliegenden Strafsache handle es sich um einen Bagatellfall ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten und die Beschwerdeführerin sei, wie der bisherige Verlauf des Verfahrens zeige, durchaus in der Lage, sich selber ausreichend zu verteidigen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht insbesondere nicht dar, inwiefern es sich bei der vorliegenden Strafsache nicht um einen Bagatellfall, sondern um einen schwerer wiegenden Straffall handeln soll, der eine amtliche Verteidigung erheischen würde. Das ist auch nicht ersichtlich. Wie dem Bundesgericht aus dem Verfahren 6B_696/2018 bekannt ist, wurde die Beschwerdeführerin erstinstanzlich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Es handelt sich damit um eine Bagatellstrafsache, in der in der Regel eine amtliche Verteidigung nicht geboten ist ( Art. 126 Abs. 4 StPO ).
3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi