Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_558/2017 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid in Youth Penal Investigation Closure Case

Geschäftsnummer 1B_558/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a regional youth prosecution office that chose not to pursue a criminal case. The individual contested this decision and subsequently requested free legal aid when the court demanded a security payment, which was denied. The court reasoned that the individual’s appeal was unlikely to succeed, leading to further claims of wrongful denial of legal assistance. Ultimately, the individual's complaint against the court's decision was not considered due to insufficient justification of the potential success of the appeal compared to the court's assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid in Youth Penal Investigation Closure Case: The individual contested this decision and subsequently requested free legal aid when the court demanded a security payment, which was denied. The court reasoned that the individual’s appeal was unlikely to succeed, leading to further claims of wrongful denial of legal assistance. Ultimately, the individual's complaint against the court's decision was not considered due to insufficient justification of the potential success of the appeal compared to the court's assessment.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Abschluss der Strafuntersuchung unbezahlte Mietkaution Untätigkeitsklage Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive court costs as an exception.

Art. 93 BGG

The appeal was not heard (no entry due to inadmissibility, implied by the simplified procedure context where the decision to dismiss is often related to procedural admissibility under LTF regulations, although the text mentions 'nicht einzutreten' based on lack of prospects of success and the overall context of simplified procedure for such cases, Art. 93 is the relevant provision for non-entry in simplified procedure when grounds are clearly missing, as implied in E. 2).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_558/2017

Urteil vom 19. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, vom 5. Dezember 2017 (BK 17 459 MOR).

Erwägungen:

1. Am 25. Oktober 2017 nahm die Regionale Jugendanwaltschaft Berner Jura/Seeland das Strafverfahren gegen B.________ nicht an die Hand. A.________, der daran als Zivil- und Strafkläger beteiligt war, erhob Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme.

Am 17. November 2017 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ auf, eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Daraufhin reichte dieser ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Am 5. Dezember 2017 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen an zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 600.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2017 macht A.________ geltend, durch die rechtswidrige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege habe ihn die Verfahrensleiterin des Obergerichts betrogen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, plausibel darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 II 46 E. 1.2 S. 47; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).

Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer vom Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert mit der Begründung, das Rechtsmittel sei aussichtslos. Der Beschwerdeführer behauptet zwar das Gegenteil, legt aber nicht nachvollziehbar dar, inwiefern seine Beschwerde entgegen der Auffassung des Obergerichts erhebliche Erfolgsaussichten haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass ihm oder seiner jeweiligen Gegenpartei in anderen Verfahren offenbar unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, wie er behauptet, kann er für das vorliegende Verfahren nichts ableiten, was dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 1B_496/2017 vom 7. Dezember 2017 erläutert wurde. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi