Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_557/2021 KI-generiert

Company v. Federal Criminal Court: Appeal on Confiscation Seizure Continuation Orders

Geschäftsnummer 1B_557/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company, referred to as A.________ AG, which is appealing against decisions involving the seizure of property and rental income by Swiss federal authorities during a criminal investigation involving money laundering and other offenses against an individual B.________. The Swiss Federal Prosecutor's Office had confiscated a property owned by A.________ AG, which was controlled by B.________, as part of this investigation. Despite several appeals by A.________ AG to contest the seizure and related decisions by the Swiss Federal Criminal Court and its Appeal Chamber, these have been consistently dismissed. The judicial process involved handling disputes over whether such actions were appealable, leading to various court decisions on the procedural admissibility of A.________ AG's complaints. Ultimately, the Federal Supreme Court ruled that the appeal was inadmissible as the complaints did not meet formal requirements for demonstrating any legal or constitutional violation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company v. Federal Criminal Court: Appeal on Confiscation Seizure Continuation Orders: The Swiss Federal Prosecutor's Office had confiscated a property owned by A.________ AG, which was controlled by B.________, as part of this investigation. Despite several appeals by A.________ AG to contest the seizure and related decisions by the Swiss Federal Criminal Court and its Appeal Chamber, these have been consistently dismissed. The judicial process involved handling disputes over whether such actions were appealable, leading to various court decisions on the procedural admissibility of A.________ AG's complaints. Ultimately, the Federal Supreme Court ruled that the appeal was inadmissible as the complaints did not meet formal requirements for demonstrating any legal or constitutional violation.

Schlagwörter

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Verfahrenshandlungen der Strafkammer Beschlagnahme strafrechtliche Einziehung Reihenfolge der Pfändung Zuständigkeitsgründe Pfändung Einrede der Verfassungswidrigkeit verbotene Eigenmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to formal deficiencies, applied via the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was denied because the proceedings were deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision exempted the party from court costs for this federal proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_557/2021

Urteil vom 27. Oktober 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.

Gegenstand

Verfahrenshandlungen der Strafkammer;

Beschlagnahme; Herausgabepflicht,

Beschwerde gegen den Beschluss

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 7. Oktober 2021 (BB.2021.211).

Erwägungen:

1. Die Bundesanwaltschaft führt seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 16. September 2016 die Liegenschaft an der X.________strasse "..." in Küsnacht der von B.________ kontrollierten A.________ AG gestützt auf Art. 263 ff. StPO . Die dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 13. Januar 2017 ab. Mit Urteil 1B_60/2017 vom 11. Mai 2017 wies das Bundesgericht die dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde ab.

2. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte B.________ mit Urteil vom 23. April 2021 wegen qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung und betrügerischen Konkurses und verfügte die Einziehung der Liegenschaft der A.________ AG sowie des bezahlten und noch zu bezahlenden Mietzinses.

3. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts beschlagnahmte mit Beschluss vom 10. Juni 2021 die von der C.________ AG an die A.________ AG zu bezahlenden Mietzinse und verpflichtete die C.________ AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A.________ AG bei der Bank E.________ sowie zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihr und der A.________ AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse. Dagegen erhob die A.________ AG am 19. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts führte mit Beschluss vom 20. Juli 2021 aus, dass der Beschluss vom 10. Juni 2021 der C.________ AG nicht sofort habe zugestellt werden können und die vom Gericht angesetzte Frist deshalb nicht eingehalten worden sei. Sie beschlagnahmte deshalb mit dem erneuten Beschluss die von der C.________ AG bzw. der D.________ AG an die A.________ AG zu bezahlenden Mietzinse und verpflichtete die C.________ AG resp. die D.________ AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A.________ AG bei der Bank E.________ sowie zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihnen und der A.________ AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse. Die A.________ AG erhob am 25. Juli 2021 gegen den Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 20. Juli 2021 erneut Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 28. Juli 2021 auf die Beschwerde vom 19. Juni 2021 nicht ein. Die A.________ AG erhob dagegen mit Eingabe vom 1. August 2021 Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1B_419/2021 vom 13. August 2021 nicht eintrat.

Mit einem weiteren Beschluss vom 28. Juli 2021 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch auf die Beschwerde vom 25. Juli 2021 nicht ein. Dagegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 28. August 2021 Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1B_456/2021 vom 30. August 2021 nicht eintrat.

4. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts beschlagnahmte mit Beschluss vom 26. August 2021 die von der C.________ AG bzw. der D.________ AG an die A.________ AG zu bezahlenden Mietzinse und verpflichtete die C.________ AG bzw. die D.________ AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A.________ AG bei der Bank E.________ sowie F.________ von der C.________ AG bzw. G.________ und F.________ von der D.________ AG zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihnen und der A.________ AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse. Dagegen erhob die A.________ AG Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass es der Beschwerdekammer nicht zustehe, über die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu befinden, wenn nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens das Sachgericht die Einziehung ausgesprochen und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verfügt habe. Die Beschlagnahme und die damit zusammenhängenden Anordnungen des Sachgerichts könnten im Rahmen der Berufung gegen das Urteil angefochten werden. Die Strafkammer habe vorliegend nicht nur ein Urteil gefällt, sondern ihr Beschluss vom 26. August 2021 sei auch nach ihrem Urteil vom 23. April 2021 ergangen. Der angefochtene Beschluss sei deshalb von Beginn weg kein anfechtbarer Entscheid.

5. Die A.________ AG führt mit Eingabe vom 10. Oktober 2021 (Postaufgabe 11. Oktober 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

6. Anfechtungsgegenstand ist der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die ausserhalb des im Nichteintretensbeschluss geregelten Rechtsverhältnisses liegen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin beanstandet das Verhalten der Strafkammer und beantragt, diese sei anzuweisen, ihr Urteil bis zum 24. Oktober 2021 zu begründen. Nach dem Ausgeführten, kann darauf nicht eingetreten werden.

7. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zum Nichteintretensentscheid führte, nicht substantiell auseinander. Sie vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der angefochtene Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

8. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli