Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_557/2012 KI-generiert

Cantonal Prosecution Refusal of Criminal Proceedings Against Judges Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 1B_557/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an individual's appeal against a decision made by the Regional Public Prosecutor's Office regarding the refusal to prosecute certain judges for alleged misconduct. The prosecutor's office determined that the accusations were unfounded and did not proceed with the case. The individual subsequently appealed this decision to a higher court, which declined to hear the appeal, citing the appellant's lack of legal capacity due to prior rulings on similar complaints. The higher court found that the individual had a history of submitting groundless complaints against judicial officials, reinforcing the decision to deny the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Cantonal Prosecution Refusal of Criminal Proceedings Against Judges Upheld on Appeal: The prosecutor's office determined that the accusations were unfounded and did not proceed with the case. The individual subsequently appealed this decision to a higher court, which declined to hear the appeal, citing the appellant's lack of legal capacity due to prior rulings on similar complaints. The higher court found that the individual had a history of submitting groundless complaints against judicial officials, reinforcing the decision to deny the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme Strafverfolgung Prozessrecht Verletzung von Verfahrensrechten Richter/Staatsanwalt Rechtsfähigkeit verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied because the appeal was decided in the simplified procedure due to an obvious defect in reasoning.

Art. 64 BGG

Applied to deny the request for legal aid because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because they lost.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to state that the successful authorities are not awarded party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_557/2012

Urteil vom 12. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________, Oberrichterin, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern,

2. B.________, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

3. C.________, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. September 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 22. Mai 2012 die Anzeige von X.________ gegen Oberrichterin A.________ und die Oberrichter B.________ und C.________ wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt, Verleumdung und weiterer Delikte wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat mit Beschluss vom 13. September 2012 auf die Beschwerde wegen Prozessunfähigkeit nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer des Obergerichts zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen Beamte oder Behördenmitglieder bereits mit Entscheid der damaligen Anklagekammer vom 18. Januar 2010 die Prozessfähigkeit aberkannt worden sei. Im Entscheid vom 3. August 2011 habe die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein grosser Anteil der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren eingereichten Strafanzeigen gegen Beamte oder Behördenmitglieder gerichtet waren, welche nicht genau in seinem Sinne entschieden hatten. Die Kammer werde in ähnlichen Fällen die Prozessfähigkeit erneut prüfen. Im vorliegenden Fall sei die Konstellation der Prozessunfähigkeit erneut gegeben. Der Beschwerdeführer wiederhole das erwähnte Muster, wonach er richterliche Entscheidungen in Straftaten umfunktionieren wolle. Es müsse ihm deshalb für den vorliegenden Fall die Prozessfähigkeit abgesprochen werden. Daran ändere nichts, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 5. Januar 2012 einen Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers abgewiesen habe.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 23. September 2012 Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die angerufenen Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinem blossen Hinweis auf ein psychiatrisches Gutachten nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Mai 2012 in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Prozessfähigkeit abgesprochen haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist, kann dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag