Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_553/2018 KI-generiert

A. v. Superior Prosecutor's Office (Procedural Unity in Drug Importation Case)

Geschäftsnummer 1B_553/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the public prosecutor's office against an individual accused of violating drug laws by importing a significant quantity of cocaine into Switzerland. The accused allegedly facilitated the transportation of drug couriers and accommodated them in her residence for an extended period. The prosecutor's office decided to separate her case from that of another co-accused, citing different charges, prompting the accused to appeal the decision. The court initially ruled in favor of the accused, ordering the cases to be combined, which the prosecutor subsequently contested, seeking to maintain the separation of the proceedings for procedural reasons. The key legal issue revolves around whether the cases should be jointly adjudicated or handled separately based on the specifics of their involvement in the alleged drug offences.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 105 BGG, Art. 95 BGG; A. v. Superior Prosecutor's Office (Procedural Unity in Drug Importation Case): The accused allegedly facilitated the transportation of drug couriers and accommodated them in her residence for an extended period. The prosecutor's office decided to separate her case from that of another co-accused, citing different charges, prompting the accused to appeal the decision. The court initially ruled in favor of the accused, ordering the cases to be combined, which the prosecutor subsequently contested, seeking to maintain the separation of the proceedings for procedural reasons. The key legal issue revolves around whether the cases should be jointly adjudicated or handled separately based on the specifics of their involvement in the alleged drug offences.

Schlagwörter

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Strafverfahren Getrenntführung der Strafuntersuchung Einheit des Verfahrens Verfahrensgrundsatz Ehetrennung Verfahrensverzögerungen Durchsuchung Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the final order regarding the non-imposition of court costs.

Art. 68 Abs. 1-2 BGG

Cited in the final order regarding the award of party compensation to the respondent's counsel.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_553/2018

Urteil vom 20. Februar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Muschietti,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler,

Weiterer Beteiligter:

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Getrenntführung der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. November 2018 (UH180263).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Ihr wird vorgeworfen, zusammen mit B.________ in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2018 eine grosse Menge Kokain (mehrere Kilogramm) in die Schweiz eingeführt zu haben, indem sie als Begleiterin von B.________ fünf Kokainkuriere ("Bodypacker") am Flughafen in Paris abgeholt und in die Schweiz chauffiert habe. Im Weiteren wird ihr im Zusammenhang mit einer grösseren Kokaineinfuhr um den 19. Mai 2018 vorgeworfen, für B.________ vier Kokainkuriere an ihrem Wohnort während zehn bis 14 Tagen einquartiert zu haben.

Die Staatsanwaltschaft teilte A.________ mit Verfügung vom 11. Juli 2018 mit, das Strafverfahren gegen sie werde getrennt von anderen Verfahren geführt (Verfahren gegen B.________; Verfahren gegen die fünf mutmasslichen Drogenkuriere). Gegenüber B.________ bestünden diverse weitere Tatvorwürfe, welche A.________ nicht tangierten. Zudem komme nicht nur eine Gehilfenschaft von A.________ in Frage, sondern auch ein (selbständiges) Befördern und Einführen von Betäubungsmitteln, da sie das Fahrzeug gelenkt habe. Dies rechtfertige eine separate Verfahrensführung.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. Juli 2018 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich.

Mit Beschluss vom 8. November 2018 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2018 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, die Verfahren gegen A.________ und B.________ zu vereinen. Im Übrigen - soweit die getrennte Verfahrensführung gegenüber den fünf mutmasslichen Drogenkurieren betreffend - wies es die Beschwerde ab.

B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 führt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit den Hauptanträgen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2018 sei zu bestätigen bzw. es sei festzustellen, dass das Verfahren gegen A.________ vom Verfahren gegen B.________ getrennt zu führen sei.

A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. B.________ hat eine (kurze) Stellungnahme eingereicht, ohne indes Anträge zu stellen. Er hält zusammenfassend fest, es lägen keine sachlichen Gründe vor, welche eine getrennte Verfahrensführung vertretbar erscheinen liessen.

Die Beschwerdeführerin hat auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.

1.2. Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig (Abs. 1). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 2). Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, ob es sich bei Verfahrenstrennungen um Streitigkeiten betreffend die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG handelt (Urteil 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 1). Die Frage braucht auch vorliegend nicht entschieden zu werden, zumal praxisgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (Urteile 1B_401/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 1, zur Publikation vorgesehen; 1B_410/2016 vom 13. Januar 2017 E. 1.3; 1B_341/2013 vom 14. Februar 2014 E. 1.2).

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der Beschwerdeführerin kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ( Art. 9 BV ) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen ( Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 30 StPO durch die Vorinstanz.

2.1. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt ( Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen ( Art. 30 StPO ).

Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot ( Art. 8 BV , Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ). Überdies dient er der Prozessökonomie ( Art. 5 Abs. 1 StPO ). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten ( BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urteile 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren ( Art. 358-362 StPO ) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme ( Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt ( Art. 359 Abs. 1 StPO ), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 29-30 StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3 und 2.8).

2.2. Wie das Bundesgericht schon vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) erwog, ist namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will ( BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteile 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5, 5.6-5.10 und 6.1-6.6).

2.3. Zu beachten ist schliesslich auch, dass eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht:

Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 101 Abs. 1 StPO ). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen ( Art. 147 Abs. 1 StPO ; vgl. BGE 139 IV 25 , bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ( BGE 140 IV 172 , bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt den Beschuldigten in

getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren

keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren ( Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei ( Art. 101 Abs. 1 StPO ). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen ( Art. 101 Abs. 3 StPO ). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen ( BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen kann (Urteil 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.3.2, in: Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO ) grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (Urteile 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, obwohl dem weiteren Verfahrensbeteiligten weitere Tatvorwürfe gemacht würden, welche die Beschwerdegegnerin nicht tangierten (Handel mit grossen Mengen Kokain seit mindestens Januar 2018), sei das Interesse an einem beschleunigten Verfahren nicht höher zu gewichten als das Interesse an der Verfahrenseinheit. Beide Strafverfahren stünden noch nicht kurz vor ihrem Abschluss. Das Interesse der Beschwerdegegnerin und des weiteren Beteiligten an der Wahrung ihrer gesetzlichen Parteirechte im weiteren Verlauf der Untersuchung sei in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass auch der weitere Beteiligte eine Vereinigung der Strafverfahren beantragt habe. Eine Vereinigung der beiden bislang getrennt geführten Strafverfahren müsse bei präziser Deklaration des Prozessstoffes, welcher anlässlich der jeweiligen Einvernahme behandelt werde, zu keinen unnötigen Leerläufen führen. Die Beschwerdegegnerin habe kein Interesse, an Einvernahmen teilzunehmen, die sie nicht betreffen würden. Die Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung seien nicht erfüllt.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

Aufgrund des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts ist eine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft der Beschwerdegegnerin nicht von vorneherein auszuschliessen. Diese Frage wird vom Sachgericht zu entscheiden sein. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin insoweit aus dem Urteil 6B_1026/2017, auf welches sie sich beruft, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dort hielt das Bundesgericht unter anderem fest, wer unbefugt Betäubungsmittel kaufe, sei bezüglich der gekauften Drogen "nur" Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Käufer), nicht auch Mittäter des Lieferanten (lit. c; vgl. Urteil 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Verkäufer und Käufer (von Betäubungsmitteln) verfolgen keine gleichgerichteten Ziele. Im zu beurteilenden Fall liegt indes eine andere Konstellation vor, wird doch der Beschwerdegegnerin eine Gehilfenschaft beim Befördern von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG vorgeworfen. Dabei ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin einen Tatbeitrag geleistet hat und falls ja welchen. Entsprechend besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung.

Beide Strafverfahren stehen noch nicht vor ihrem Abschluss und die Beschwerdegegnerin spricht sich - wie im Übrigen auch der weitere Beteiligte - ausdrücklich für eine Verfahrensvereinigung aus, was deutlich macht, dass sie die Wahrung ihrer Parteirechte offensichtlich stärker gewichtet als eine allfällige Verfahrensbeschleunigung.

Des Weiteren liegt kein von der Rechtsprechung anerkannter sachlicher Trennungsgrund vor wie etwa eine grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Strittig ist einzig die Vereinigung der beiden bislang getrennt geführten Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin und den weiteren Beteiligten. Diese beiden beschuldigten Personen sind erreichbar. Dass die Verjährung einzelner Straftaten droht, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet.

Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ist zulasten des Kantons Zürich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-2 BGG ); dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Adrian Bigler, mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem weiteren Beteiligten, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner